Die Zwischenprüfung dient dem Ziel, zu einem frühen Zeitpunkt des Studiums den Leistungsstand und damit auch die Eignung für das weitere Studium zu überprüfen.
Dazu werden in den ersten vier Semestern drei Leistungsnachweise verlangt, die sog. Teilprüfungen. Diese ergeben zusammen die Zwischenprüfung. Sie bestehen aus schriftlichen Arbeiten (Klausuren) von jeweils mindestens zweistündiger Dauer im Bürgerlichen Recht, im Öffentlichen Recht und im Strafrecht. Die Teilprüfungen in den genannten Fächern werden in die Grundkurse integriert: Eine der im jeweiligen Grundkurs angebotenen Klausuren ist die Zwischenprüfungsklausur. Das Grundkurssystem bleibt daneben unverändert, d.h. dass der Grundkurs nur bestanden ist, wenn jeweils eine von mehreren angebotenen Klausuren sowie eine Hausarbeit bestanden worden sind.
Die Zwischenprüfung muss grundsätzlich bis zum Ende des 4. Fachsemesters mit allen drei Teilprüfungen abgeschlossen sein. Es ist daher erforderlich, den Studienablauf so zu planen und die entsprechenden Anmeldungen so vorzunehmen, dass der rechtzeitige Abschluss der Zwischenprüfung gewährleistet ist. Denn: Nimmt man an einer der Teilprüfungen nicht fristgerecht teil, so gilt diese als abgelegt und nicht bestanden. Auch wer sich zu einer entsprechenden Teilprüfung meldet, dann aber nicht teilnimmt, hat die entsprechende Teilprüfung nicht bestanden.
Prüfungsausschuss für die Zwischenprüfung
Anmeldungen für die Zwischenprüfung
Zulassung zur Zwischenprüfung
Der Antrag auf Zulassung ist einmalig zu stellen und gilt für alle Teilprüfungen der Zwischenprüfung. Der Antragstellung erfolgt über das LSF und kann sowohl in den ersten zwei Vorlesungswochen des Wintersemesters als auch des Sommersemesters erfolgen. Der Antrag ist spätestens in dem Semester zu stellen, in dem die erste Teilprüfung abgelegt wird.
Der Zeitraum für die Zulassung zur Zwischenprüfung im Sommersemester 2025 ist vom 23.April 2025 bis zum 7.Mai 2025.
Meldungen zu den Teilprüfungen
Für jede Teilprüfung ist eine gesonderte Anmeldung über das LSF erforderlich. Bitte nicht verwechseln mit dem Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung (siehe oben), welcher zwingend vor der ersten Meldung zur ersten Teilprüfung zu stellen ist.
Die Meldungen zu den Teilprüfungen sind nur im Sommersemester möglich. Anmeldungen, die nicht fristgemäß durchgeführt werden, werden vom Prüfungsamt nicht berücksichtigt!
Bitte überprüfen Sie, ob Sie sich korrekt angemeldet haben:
eine erfolgreiche Anmeldung erscheint sowohl unter dem Menüpunkt Prüfungsan- und -abmeldung, als auch im Notenauszug. Nach der Anmeldephase ist die Anmeldung zur Prüfung nur unter dem Menüpunkt Prüfungsan- und abmeldung zu sehen. Die Abmeldung von der Prüfung ist nur in der Anmeldephase möglich.
Wichtiges nach der Notenbekanntgabe
Einsichtnahme mit der Möglichkeit zur Anfertigung von Fotografien in die nicht bestandenen Zwischenprüfungsklausuren Termin 01 (regulärer Termin) und Termin 02 (Wiederholungstermin)
Bitte beachten Sie die folgenden Hinweise:
- Bringen Sie zur Einsicht einen Lichtbildausweis mit.
- Zur Einsicht im Termin 01 ist keine Anmeldung notwendig.
- Die Einsicht für den Termin 02 findet am Prof.-Huber-Platz 2 im Raum V103 statt. Für die Einsicht im Termin 02 ist eine Anmeldung per E-Mail an: zwischenpruefung@jura.uni-muenchen.de bis 18 Uhr des Vortags erforderlich. Sie erhalten für Ihre Anmeldung keine Rückbestätigung. Ihre Anmeldung per E-Mail ist ausreichend.
- Es können keine Termine für eine bestimmte Uhrzeit vergeben werden. Bitte erscheinen Sie in dem angegebenen Zeitraum. Gegebenenfalls müssen Sie mit Wartezeiten rechnen, wir bemühen uns jedoch, diese möglichst kurz zu halten.
- Außerhalb der angegebenen Einsichtsnahmetermine können grundsätzlich keine gesonderten Einsichtstermine gewährt werden. Im Falle einer Verhinderung haben Sie die Möglichkeit, eine andere Person schriftlich zu bevollmächtigen, für Sie Einsicht zu nehmen. Die bevollmächtigte Person benötigt für die Einsichtnahme eine unterschriebene Vollmacht (in Papierform) und eine Kopie des Personalausweises des Vollmachtgebers (in Papierform) sowie den eigenen Personalausweis.
Mit einer Remonstration können Studierende Einwände gegen die Bewertung ihrer Prüfungsleistung vorbringen. Dieses sog. Überdenkungsverfahren eröffnet dem Prüfling die Möglichkeit, dass seine prüfungsspezifische Wertungen betreffende Einwendungen durch die ursprünglich mit der Bewertung befassten Prüfenden nochmals überdacht werden.
Wie reiche ich eine Remonstration gegen die Bewertung einer Zwischenprüfungsklausur ein?
Der konkret begründete und unterschriebene Remonstrationsantrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses als pdf-Datei per Kontaktformular an das Zwischenprüfungsamt zu schicken.
Der Antrag muss zwingend folgende Angaben enthalten:
- Name, Vorname und Matrikelnummer des Studierenden,
- An wen die Remonstration gerichtet ist (Lehrstuhl, Professor, Korrektor),
- Gegen welche Klausur remonstriert wird,
- Konkrete und substantiierte Begründung des Antrags,
- Datum der Antragstellung und Originalunterschrift.
Sommersemester 2025 Termin 1. Stand 05.05.2025
Zwischenprüfung Zivilrecht | Zwischenprüfung Öffentliches Recht | Zwischenprüfung Strafrecht |
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Prof. Dr. Gsell Anmeldezeitraum: 23.04.-06.07.2025 Prüfung: 09.07.2025 Uhrzeit: 8:00-10:00 Raum: GSP1:B201+M218 Notenbekanntgabe LSF: 06.08.2025 Einsichtnahme von nicht bestandenen Klausuren: 07.08.2025, 9-10 Uhr, Raum: Remise Remonstrationsfrist: 07.08.-20.08.2025 Prof. Dr. Platschek Anmeldezeitraum: 23.04.-06.07.2025 Prüfung: 09.07.2025 Uhrzeit: 8:00-10:00 Raum: A240+B101 Notenbekanntgabe LSF: 06.08.2025 Einsichtnahme von nicht bestandenen Klausuren: 07.08.2025, 9-10 Uhr, Raum: Remise Remonstrationsfrist: 07.08.-20.08.2025 Prof. Dr. Giesen Anmeldezeitraum: 23.04.-29.06.2025 Prüfung: 02.07.2025 Uhrzeit: 8:00-10:00 Raum: GSP 1:A140, A030 Notenbekanntgabe LSF: 28.07.2025 Einsichtnahme von nicht bestandenen Klausuren: 29.07.2025, 9-10 Uhr, Raum 122, Ludwigstraße 28/Rückgebäude Remonstrationsfrist: 29.07.-11.08.2025 | Prof. Dr. Korioth Anmeldezeitraum: 23.04.-24.06.2025 Prüfung: 27.06.2025 Uhrzeit: 16:00-18:00 Raum: M118, M218 Notenbekanntgabe LSF: 28.07.2025 Einsichtnahme von nicht bestandenen Klausuren: 29.07.2025, 9-10 Uhr, Raum 122, Ludwigstraße 28/Rückgebäude Remonstrationsfrist: 29.07.-11.08.2025 Dr. Hollo Anmeldezeitraum: 23.04.-24.06.2025 Prüfung: 27.06.2025 Uhrzeit: 16:00-18:00 Raum: A 030 (Audimax) Notenbekanntgabe LSF: 28.07.2025 Einsichtnahme von nicht bestandenen Klausuren: 29.07.2025, 9-10:00 Uhr, Raum 122, Ludwigstraße 28/Rückgebäude Remonstrationsfrist: 29.07.-11.08.2025 Prof. Dr. Kaufhold Anmeldezeitraum: 23.04.-24.06.2025 Prüfung: 27.06.2025 Uhrzeit: 16:00-18:00 Raum: A140, A240 Notenbekanntgabe LSF: 28.07.2025 Einsichtnahme von nicht bestandenen Klausuren: 29.07.2025, 9-10:00 Uhr, Raum 122, Ludwigstraße 28/Rückgebäude Remonstrationsfrist: 29.07.-11.08.2025 | Prof. Dr. Saliger Anmeldezeitraum: 23.04.-08.07.2025 Prüfung: 11.07.2025 Uhrzeit: 10:00-12:00 Raum: B101, M218, Nachteil: Lehrturm W 401 Notenbekanntgabe LSF: 31.07.2025 Einsichtnahme von nicht bestandenen Klausuren: 01.08.2025, 9-10 Uhr, Raum: Remise Remonstrationsfrist: 01.08.-14.08.2025 Prof. Dr. Satzger Anmeldezeitraum: 23.04.-08.07.2025 Prüfung: 11.07.2025 Uhrzeit: 10:00-12:00 Raum: A140, A240, Nachteil: Lehrturm W 401 Notenbekanntgabe LSF: 31.07.2025 Einsichtnahme von nicht bestandenen Klausuren: 01.08.2025, 9-10 Uhr, Raum: Remise Remonstrationsfrist: 01.08.-14.08.2025 |
Sommersemester 2025 Termin 2. Stand 09.05.2025
Zwischenprüfung Zivilrecht | Zwischenprüfung Öffentliches Recht | Zwischenprüfung Strafrecht |
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Prof. Dr. Gsell Anmeldezeitraum: 6.08.-7.08.2025 Prüfung: 11.08.2025 Uhrzeit: 8-10 Raum: Theresienstr. 41 C 123 Notenbekanntgabe LSF: 01.09.2025 Einsichtnahme von nicht bestandenen Klausuren: 02.09.2025, 9-10 Uhr, Raum: V103 Remonstrationsfrist: 02.09.-15.09.2025 Prof. Dr. Platschek Anmeldezeitraum: 6.08.-7.08.2025 Prüfung: 11.08.2025 Uhrzeit: 8-10 Raum: Theres.39 - B006 Notenbekanntgabe LSF: 01.09.2025 Einsichtnahme von nicht bestandenen Klausuren: 02.09.2025, 9-10 Uhr, Raum: V103 Remonstrationsfrist: 02.09.-15.09.2025 Prof. Dr. Giesen Anmeldezeitraum: 28.07.-7.08.2025 Prüfung: 11.08.2025 Uhrzeit: 8-10 Raum: Theresienstr. 41 C 123 Notenbekanntgabe LSF: 01.09.2025 Einsichtnahme von nicht bestandenen Klausuren: 02.09.2025, 9-10 Uhr, Raum: Raum: V103 Remonstrationsfrist: 02.09.-15.09.2025 | Prof. Dr. Korioth Anmeldezeitraum: 28.07.-4.08.2025 Prüfung: 06.08.2025 Uhrzeit: 10-12 Raum: Leopoldstr.13-2U01 Notenbekanntgabe LSF: 08.09.2025 Einsichtnahme von nicht bestandenen Klausuren: 09.09.2025, 9-10 Uhr, Raum: V103 Remonstrationsfrist: 9.09.- 22.09.2025 Dr. Hollo Anmeldezeitraum: 28.07.-4.08.2025 Prüfung: 06.08.2025 Uhrzeit: 10-12 Raum: Leopoldstr. 13-2U01 Notenbekanntgabe LSF: 08.09.2025 Einsichtnahme von nicht bestandenen Klausuren: 09.09.2025, 9-10 Uhr, Raum: V103 Remonstrationsfrist: 9.09.- 22.09.2025 Prof. Dr. Kaufhold Anmeldezeitraum: 28.07.-4.08.2025 Prüfung: 06.08.2025 Uhrzeit: 10-12 Raum: Leopoldstr. 13-2U01 Notenbekanntgabe LSF: 08.09.2025 Einsichtnahme von nicht bestandenen Klausuren: 09.09.2025, 9-10 Uhr, Raum: V103 Remonstrationsfrist: 9.09.- 22.09.2025 | Prof. Dr. Saliger Anmeldezeitraum: 31.07.-05.08.2025 Prüfung: 08.08.2025 Uhrzeit: 10-12 Raum: Raum A 240 - D 209 Nachteilausgleich: A 016 Notenbekanntgabe LSF: 25.08.2025 Einsichtnahme von nicht bestandenen Klausuren: 26.08.2025, 9-10 Uhr, Raum: V103 Remonstrationsfrist: 26.08.-08.09.2025 Prof. Dr. Satzger Anmeldezeitraum: 31.07.-05.08.2025 Prüfung: 08.08.2025 Uhrzeit: 10-12 Raum: Großer Phyisiksaal: N120, Nachteil: A016 Notenbekanntgabe LSF: 25.08.2025 Einsichtnahme von nicht bestandenen Klausuren: 26.08.2025, 9-10 Uhr, Raum: V103 Remonstrationsfrist: 26.08.-08.09.2025 |
Ergebnisse
Sobald die Ergebnisse vorliegen, werden diese ausschließlich im LSF bekannt gegeben. Dort kann eine Leistungsübersicht mit allen bislang erbrachten Leistungen abgerufen werden.
Hilfsmittel für die Zwischenprüfung
Hilfsmittel für die Zwischenprüfung im Studiengang Rechtswissenschaft (Stand 3. Februar 2023)
Häufig gestellte Fragen zur Hilfsmittelbekanntmachung für die Zwischenprüfung in der ab 3. Februar 2023 geltenden Fassung
Stand: 19. Mai 2025
Über die Zulassung von Hilfsmitteln entscheidet gemäß § 31 Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Studiengang Rechtswissenschaft mit dem Abschluss Erste Juristische Prüfung (2012) der Zwischenprüfungsausschuss. Ihm obliegt auch die Entscheidung, wann ein Hilfsmittel unzulässig ist und seine Benutzung oder sein Besitz als Unterschleif gemäß § 14 PrüStuO zu werten ist. Der Zwischenprüfungsausschuss wird jedoch lediglich ex post bei Verdachtsfällen tätig, die ihm vom Prüfungsamt vorgelegt werden. Unter dieser Prämisse hat das Prüfungsamt zu häufig gestellten Fragen nachstehende Antworten verfasst.
Fehlende Seiten dürfen nicht durch Kopien ergänzt werden. Hiervon können keine Ausnahmen gemacht werden, und zwar auch nicht bei Fehldrucken. Bei Loseblattsammlungen besteht in der Regel aber die Möglichkeit, bei dem Verlag die fehlenden Seiten nachzubestellen.
Unter das Verbot von Eintragungen nach Nr. III.1. der Hilfsmittelbekanntmachung für die Zwischenprüfung fallen nicht nur jegliche Wortanmerkungen, sondern auch Abkürzungen, Symbole und andere Kennzeichnungen, die diese ersetzen sollen oder eine Codierung enthalten, wie zum Beispiel "a" oder "~" für "analog", "+" für "anwendbar", "-" beziehungsweise Streichung, "( )", "[ ]" oder "< >" für "nicht anwendbar", "u." beziehungsweise "&" für "und", "?" beziehungsweise "!" für die Kennzeichnung eines Problems oder "à" beziehungsweise "=" für die Kennzeichnung einer Schlussfolgerung. Da jeder Prüfungsteilnehmer selbst für die Ordnungsgemäßheit seiner Hilfsmittel verantwortlich ist, wird bei verbleibenden Zweifeln dazu geraten, auf die fragliche(n) Kommentierung(en) zu verzichten.
Eine Verweisung auf Normen im Sinne von Nr. III.1. der Hilfsmittelbekanntmachung für die Zwischenprüfung liegt vor, wenn die vom Prüfungsteilnehmer kommentierte Norm einen Ausgangspunkt in dem Inhalt des Hilfsmittels, an welchem diese angebracht wird, hat und mit diesem im Zusammenhang steht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich bei dem Inhalt um den Gesetzestext oder einen sonstigen im Hilfsmittel abgedruckten Text - wie beispielsweise den Einleitungstext oder das Inhalts- bzw. Sachverzeichnis eines zugelassenen Hilfsmittels - handelt. Es ist daher auch zulässig, an Worte, die im Einleitungstext oder im Inhalts- oder Sachverzeichnis eines zugelassenen Hilfsmittels stehen, Normen hinzuschreiben. Jedoch muss die Kommentierung den übrigen Anforderungen von Nr. III.1. der Hilfsmittelbekanntmachung für die Zwischenprüfung genügen. Sie darf dementsprechend insbesondere nicht der Umgehung des Kommentierungsverbots dienen (vgl. hierzu unten). Eine Verweisung liegt mangels sachlichen Zusammenhangs jedenfalls bei sogenannten "freien" Kommentierungen nicht vor, welche beispielsweise dann gegeben sind, wenn auf eine freie Seite im Hilfsmittel ein Prüfungsschema geschrieben wird oder Kommentierungen auf den freien Rändern oben oder unten auf den Seiten ohne Normbezug angebracht werden.
Die zugelassenen handschriftlichen Verweisungen auf Normen umfassen sämtliche zur Konkretisierung der jeweiligen Norm(en) erforderlichen Angaben, wie zum Beispiel "§" oder "Art.", "BGB", "StGB", "1. HS", "1. Alt." und "f." oder "ff." für "(fort)folgende".
Beispiel für eine zulässige Verweisung: "§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB" oder "§ 263 III 2 Nr. 1 StGB".
Nicht zulässig ist es, die Ordnungsnummer der jeweiligen Textsammlung, unter der die Norm zu finden ist, mit anzugeben. Beispiel für eine unzulässige Verweisung: "Art. 1 Abs. 1 c) BayImSchG (Z/T 348)". Zur Bezeichnung von Normen dürfen nur die amtlichen Gesetzesbezeichnungen, die amtlichen Abkürzungen oder in Rechtsprechung und Literatur übliche Abkürzungen verwendet werden (z. B. ZPO, EGBGB usw.). Selbst ausgedachte Abkürzungen sind nicht zulässig.
Es darf auf sämtliche Normen verwiesen werden, unabhängig davon, ob diese in den zugelassenen Hilfsmitteln abgedruckt sind oder nicht (z. B. Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates).
Nein, bei Durchstreichungen handelt es sich um unzulässige Eintragungen nach Nr. III.1. der Hilfsmittelbekanntmachung für die Zwischenprüfung. Erlaubt sind nur Unterstreichungen.
Nein, farbliche Verweisungen auf Vorschriften beziehungsweise Unterstreichungen oder Markierungen mit Textmarker sind unzulässig. Zulässig sind allein Verweisungen auf Normen mit Bleistift sowie einfache Unterstreichungen mit Bleistift.
Zulässig sind bis zu 20 handschriftliche Verweisungen pro (aufgeschlagener) Doppelseite mit Bleistift auf Normen. Jede Norm (Zahl) zählt als eine Verweisung. Eine Verbindung zweier oder mehrerer Normen durch Kommata ist zulässig, sofern dies nicht der Umgehung des Kommentierungsverbots dient. Dies stellt allerdings zwei oder gegebenenfalls mehr Verweisungen dar. Beispiele: "§§ 223, 227 StGB" zählt als zwei Verweisungen, "§§ 280, 283, 275" zählt als drei Verweisungen. Als eine Verweisung zählt die Kommentierung einer Norm auch dann, wenn diese mit einem oder mehreren Absätzen, Sätzen, Nummern oder Alternativen aufgeführt wird. Beispiele: "§ 280 I 2" zählt als eine Verweisung, ebenso "§ 323 Abs. 2, Abs. 3 BGB" sowie "§ 812 I S. 1 Alt. 1, S. 2 Alt. 1"). Mehrere Normen zählen auch hier wiederum als mehrere Verweisungen. Beispiel: "§§ 280 I, III, 281" zählt als zwei Verweisungen.
Wird innerhalb einer Norm auf einen Absatz, Satz oder eine Nummer bzw. Alternative derselben Norm verwiesen, zählt dies als eine Verweisung. Dies gilt auch dann, wenn auf mehrere Absätze, Sätze, Nummern bzw. Alternativen derselben Norm verwiesen wird. Beispiele: "Abs. 2" neben § 323 Abs. 1 BGB oder "II, III" neben § 323 Abs. 1 BGB stellen jeweils eine Verweisung dar.
Wird die Kommentierung einer Norm durch "f." oder "ff." ergänzt, zählt dies nicht zusätzlich, es liegt weiterhin nur eine Verweisung vor. Beispiele: "§§ 242 f. StGB" oder "§§ 249 ff. StGB" ist jeweils eine Verweisung.
Unterstreichungen dürfen zusätzlich zu den 20 Verweisungen auf Normen angebracht werden. Eine zahlenmäßige Obergrenze für Unterstreichungen existiert nicht.
Verweisungen auf Normen beziehungsweise Unterstreichungen dienen der Umgehung des Kommentierungsverbots i.S.v. Nr. III.1. der Hilfsmittelbekanntmachung für die Zwischenprüfung, wenn ihnen eine über die Verweisung oder Hervorhebung hinausgehende Bedeutung zukommt (Beispiele: Zahlenhinweis mit oder ohne Paragraphenzeichen für analog oder direkt anwendbar, Zahlenhinweis links oder rechts der Vorschrift für Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweisung). Dagegen ist es zulässig, Verweisungen direkt an demjenigen Wort einer Vorschrift, auf das sie sich beziehen, anzubringen, also zum Beispiel auch zwischen den Zeilen einer Vorschrift. Da jeder Prüfungsteilnehmer selbst für die Ordnungsgemäßheit seiner Hilfsmittel verantwortlich ist, wird bei verbleibenden Zweifeln dazu geraten, auf die fragliche(n) Kommentierung(en) zu verzichten.
Reiter/Einmerker/Register bzw. Haftzettel sind nach Nr. III.3. der Hilfsmittelbekanntmachung für die Zwischenprüfung zulässig, soweit sie ausschließlich Gesetzesbezeichnungen und Verweisungen auf Normen (Zahlenhinweise) enthalten (zum Beispiel "BGB" oder "§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB). Die Reiter/Einmerker/Register bzw. Haftzettel dürfen außerdem nicht der Umgehung des Kommentierungsverbotes dienen, d.h. die Reiter/Einmerker/Register bzw. Haftzettel dürfen nicht so angebracht werden, dass sie einen über das bloße Erleichtern des Auffindens hinausgehenden Sinn enthalten. Auch vorgedruckte, im Buchhandel erhältliche Register sind grundsätzlich zulässig, wenn sie den vorstehend erläuterten Anforderungen genügen. Selbiges gilt für farbige Register.
Unter den o. g. Voraussetzungen dürfen auch unterschiedlich farbige Reiter/Einmerker/Register bzw. Haftzettel verwendet werden (z. B. für das BGB ein gelbes Register, für das StGB ein rotes Register usw.).
Auch die Verwendung unbeschriebener Reiter/Einmerker/Register bzw. unbeschriebener Haftzettel ist zulässig. Unbeschriebene Reiter/Einmerker/Register bzw. unbeschriebene Haftzettel unterliegen auch während der Prüfung den Kommentierungsbeschränkungen der Nr. III.3. der Hilfsmittelbekanntmachung für die Zwischenprüfung.
Beilagen (zum Beispiel Synopsen, Berichtigungen und Nachträge), die zugelassenen Hilfsmitteln beziehungsweise Ergänzungslieferungen zu diesen bereits beim Verkauf vom Verlag beigegeben werden, sind keine Beilagen im Sinne von Nr. III. 2. der Hilfsmittelbekanntmachung für die Zwischenprüfung, sondern Bestandteil des Hilfsmittels und damit zulässig. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Beilagen dem betroffenen Hilfsmittel schon bei seinem ersten Erscheinen oder erst später vom Verlag beim Verkauf beigegeben werden. Nicht zulässig ist es jedoch, Berichtigungen und Nachträge, die der Verlag in seinem Internetauftritt veröffentlicht, auszudrucken und zur Prüfung mitzubringen.
Nein, es handelt sich bei diesem Zusatz um eine Beilage nach Nr. III.2. der Hilfsmittelbekanntmachung für die Zwischenprüfung. Die Ergänzung ist ein unzulässiges Hilfsmittel.
Ein Kalender ist zugelassen. Dieser ist zulässig, wenn er das Jahr lediglich nach Monaten, Wochen, Tagen und entsprechenden Daten darstellt. Unschädlich ist es, wenn gleichzeitig Feiertage und Schulferien ausgewiesen werden. Beschränkt sich der Kalender auf die vorgenannten Inhalte, sind sowohl die Herkunft als auch die Gestaltung des Kalenders unerheblich. Es ist daher auch zulässig, einen Kalender aus dem Internet auszudrucken.
Es existieren keine Bestimmungen dazu, wie viele Kalender zur Prüfung mitgebracht werden dürfen. Es ist jedoch ratsam, zumindest einen Kalender zum aktuellen und zum vergangenen Jahr mitzubringen.
Rücktritt wegen Krankheit
Die Krankmeldung erfolgt durch Vorlage eines ärztlichen Attestes beim Prüfungsamt. Das Attest soll per Post im Original an das Zwischenprüfungsamt geschickt werden. Ausreichend ist grundsätzlich das Attest eines niedergelassenen Arztes, es sei denn der Zwischenprüfungsauschuss verlangt im Einzelfall die Vorlage eines Attestes einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes der Ludwig-Maximilians-Universität München oder einer Amtsärztin oder eines Amtsarztes (siehe hierzu bei den Ausnahmen in Einzelfällen). Es wird darauf hingewiesen, dass die Beweislast beim Prüfling liegt. Es ist daher dringend geraten, sich bei Krankheit sofort zum Arzt zu begeben, weil eine nachträgliche Feststellung der Prüfungsunfähigkeit in vielen Fällen nicht möglich ist, was zu Lasten des Prüflings geht.
Um zu erfahren, ob ein Attest von einem Vertrauensarzt/-ärztin oder von einem Amtsarzt/-ärztin verlangt wird, wenden sich die Studierenden mit Vorlage des Attestes vor der Prüfung per E-Mail an: zwischenpruefung@jura.uni-muenchen.de
Das Attest muss die Beschreibung der gesundheitlichen Beeinträchtigung sowie die Angabe der sich daraus ergebenden Behinderung in der Prüfung enthalten. Die genaue Bezeichnung der Krankheit ist zweckmäßig, aber nicht entscheidend. Die Entscheidung über die Prüfungsunfähigkeit hat die Prüfungsbehörde zu treffen, nicht der Arzt. Der nicht weiter begründete Hinweis, dass der Prüfling prüfungsunfähig sei, genügt daher nicht. Schlichte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sind nicht ausreichend.
Dem Verlangen des Prüflings gegenüber, ein in diesem Sinne ordnungsgemäßes Attest auszustellen, kann sich ein Arzt nicht erfolgreich auf seine Schweigepflicht berufen. Im Verlangen des Patienten, ein zur Feststellung seiner Prüfungsunfähigkeit durch das Prüfungsamt geeignetes Attest auszustellen, liegt die konkludente Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht. Gelingt der Nachweis der Prüfungsunfähigkeit nicht, geht dies zu Lasten des Prüflings, der insoweit die Beweislast (vgl. insg. Niehues: Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, 4. Auflage, RdNr. 125 ff. insb. Nr. 133 f.) trägt.
Der Prüfungsrücktritt muss unverzüglich erfolgen, d. h. der Prüfling muss die Rücktrittserklärung zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt, zu dem sie von ihm in zumutbarer Weise hätte erwartet werden können, gegenüber dem Prüfungsamt abgeben.
Der Zwischenprüfungsauschuss kann gemäß § 28 Abs. 3 PStO im Einzelfall die Vorlage eines vertrauensärztlichen oder amtsärztlichen Attestes verlangen. Die Studierenden werden hierüber vom Prüfungsamt benachrichtigt.
Für die Austellung eines vertrauensärztlichen Attestes sind die Ärzte der Notaufnahme der Medizinischen Klinik, Ziemssenstr. 1, 80336 München zuständig. Die Medizinische Notaufnahme befindet sich links vom Haupteingang, Ecke Lindwurmstrasse.
Die Studierenden haben sich grundsätzlich unverzüglich am Prüfungstag (vormittags!) in der Ambulanz mit einem Attest vom Hausarzt vorzustellen. Besteht Prüfungsunfähigkeit, wird diese auf der Attestvorlage vom Prüfungsamt bestätigt. Ein Ausdruck ist vorsichtshalber mitzunehmen. Ein ausgestelltes Attest ist unverzüglich dem Prüfungsamt zuzuleiten.
Der zuständige Amtsarzt richtet sich nach dem Wohnort der Studierenden.
FAQ zur Zwischenprüfung
Die Zwischenprüfung dient dem Ziel, zu einem frühen Zeitpunkt des Studiums den Leistungsstand und damit auch die Eignung für das weitere Studium zu überprüfen. Dazu werden in den ersten vier Semestern drei Leistungsnachweise verlangt, die sog. Teilprüfungen. Diese ergeben zusammen die Zwischenprüfung. Sie bestehen aus schriftlichen Arbeiten (Klausuren) von jeweils mindestens zweistündiger Dauer im Bürgerlichen Recht, im Öffentlichen Recht und im Strafrecht (vgl. § 27 Abs. 3 PrüStuO). Die Teilprüfungen werden in die Grundkurse integriert: Eine der im jeweiligen Grundkurs angebotenen Klausuren ist die Zwischenprüfungsklausur. Das Grundkurssystem bleibt daneben unverändert, d.h. dass der Grundkurs nur bestanden ist, wenn jeweils eine von den im Sommersemester angebotenen Klausuren sowie eine Hausarbeit bestanden worden sind.
Die Zwischenprüfung muss mit allen drei Teilprüfungen bis zum Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen sein. Es ist daher erforderlich, den Studienablauf so zu planen und die entsprechenden Anmeldungen so vorzunehmen, dass der rechtzeitige Abschluss der Zwischenprüfung gewährleistet ist. Denn: Nimmt man an einer der Teilprüfungen nicht fristgerecht teil, so gilt diese als abgelegt und nicht bestanden. Beachten Sie daher unbedingt die Fristen für die Ablegung der Teilprüfungen (erstmalige Ablegung aller Teilprüfungen spätestens im vierten Fachsemester, vgl. § 28 Abs. 1 S. 1 PrüStuO) sowie etwaiger Wiederholungsprüfungen (vgl. § 35 PrüStuO)! Auch wer sich zu einer Teilprüfung anmeldet, dann aber nicht teilnimmt, hat die entsprechende Teilprüfung nicht bestanden.
Die Teilnahme an der Übung für Fortgeschrittene ist nur möglich, wenn neben dem Grundkurs in dem jeweiligen Fach auch die Zwischenprüfung in diesem Fach mit Erfolg abgelegt wurde.
Nein. An der Zwischenprüfung können nur Studenten teilnehmen, die einen Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung gestellt haben (vgl. § 29 PrüStuO). Der Antrag ist spätestens zwei Wochen nach Beginn der Vorlesungszeit des ersten Semesters, in dem eine Teilprüfung abgelegt wird, online zu stellen.
Ja. Zu jeder Teilprüfung und zu jeder Wiederholung der Teilprüfung muss eine separate Anmeldung erfolgen.
Wer sich zu einer Teilprüfung anmeldet, dann aber nicht teilnimmt, hat die entsprechende Teilprüfung nicht bestanden (§ 28 III 1 PrüStuO), es sei denn, der Student hat die Nichtteilnahme zu vertreten und macht dies unverzüglich schriftlich geltend und glaubhaft. Unverzüglich heißt zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt, zu dem dies vom Prüfling zumutbarerweise erwartet werden kann.
Wird die Klausur des Grundkurses, die als Teilleistung vorgesehen ist, nicht bestanden, kann grundsätzlich nur eine Wiederholung erfolgen; nur in einem der drei Fächer ist eine zweite Wiederholung möglich. Diese wird noch in demselben Semester oder im Rahmen des darauffolgenden Grundkurses angeboten. Aufgrund der begrenzten Wiederholungsmöglichkeiten ist im Falle des Nichtbestehens von mehr als einer Teilprüfung grundsätzlich zur Wiederholung erst im darauf folgenden Grundkurs und nicht bereits in demselben Semester zu raten. Jedenfalls sollte nicht mehr als eine Teilprüfung in demselben Semester wiederholt werden, da im Falle des zweimaligen Nichtbestehens von mehr als einer Teilprüfung die sofortige Exmatrikulation erfolgt. Die Wiederholungsprüfungen müssen spätestens bis zum Ende des sechsten Fachsemesters abgeschlossen sein.
Es wird davon abgeraten, gleich an beiden Wiederholungsklausuren teilzunehmen, da das Nichtbestehen beider Wiederholungsklausuren sofort zur Exmatrikulation führt und das Studium damit im ungünstigsten Fall bereits Ende des zweiten Semesters endgültig aufgegeben werden muss.
Um an den Teilprüfungen der Zwischenprüfung teilnehmen zu können, muss man zunächst einen Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung gemäß § 29 PrüStuO stellen. Dieser Antrag ist spätestens zwei Wochen nach Beginn der Vorlesungszeit des ersten Semesters, in dem man eine Teilprüfung ablegen möchte, zu stellen. Da die Teilprüfungen nur im Sommersemester stattfinden, reicht es also aus, wenn Sie den Zulassungsantrag zu Beginn des Sommersemesters stellen. Allerdings ist eine Zulassung zur Zwischenprüfung ohne Meldung zu einer Teilprüfung ohne Probleme möglich und sogar erwünscht: Angesichts der zeitlichen Begrenzung für die Ablegung der Zwischenprüfung ist eine frühzeitige Meldung in Ihrem Interesse, denn so können Sie sicher sein, die vorgeschriebenen Fristen einzuhalten. Daher wird empfohlen, den Zulassungsantrag gleich zu Beginn des Wintersemesters zustellen. Diesen Zulassungsantrag können Sie online im LMU-Portal (online-Selbstbedienung, mit Hilfe der LMU-Benutzerkennung) freischalten.
Zusätzlich zur Zulassung zur Zwischenprüfung insgesamt ist eine gesonderte Anmeldung zu jeder einzelnen Teilprüfung erforderlich. Einzelheiten hierzu sowie die Termine für die Anmeldung zu den Teilprüfungen werden per Aushang vor dem Prüfungsamt und auf der Homepage des Prüfungsamtes bekannt gegeben.
Die Noten werden ausschließlich über das LSF-Online-Portal bekannt gegeben. Sie werden nicht telefonisch oder per e-Mail herausgegeben.
Bestandene Klausuren werden vom Lehrstuhl herausgegeben. Die nicht bestandenen Klausuren können im Prüfungsamt eingesehen werden. Die Termine der Einsichtnahme in die nicht bestandenen Zwischenprüfungsklausuren werden auf der Homepage des Zwischenprüfungsamtes bekanntgegeben.
Die Frist für den Antrag auf Nachkorrektur beträgt zwei Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses (§ 33 IV PrüStuO). Der Nachkorrekturantrag soll im Prüfungsamt abgegeben werden. Das Ergebnis der Nachkorrektur können Sie über das LSF-Online-Portal erfahren.
Nein. Sie müssen sich nur zur Teilprüfung der Zwischenprüfung anmelden und nur diese wiederholen.
Fristversäumnisse werden automatisch in Ihre Akte eingetragen. Eine Benachrichtigung erhalten Sie grundsätzlich nicht. Sie müssen sich selbständig um die Einhaltung der Fristen kümmern. Die Fristen können Sie den §§ 28 und 35 PrüStuO entnehmen. Sie können sich auch im Prüfungsamt über die Fristen informieren.
Nein. Die Wiederholungsklausur ist nur für die Fälle der nicht zu vertretenden Verhinderung an der Regelklausur (§ 28 PrüStuO) und der Wiederholung gemäß § 35 PrüStuO vorgesehen.
Um die Fristversäumnis zu vermeiden, müssen Sie sich zur Wiederholungsklausur im gleichen Semester anmelden.
Sie müssen den Grundkurs und die Teilprüfung der Zwischenprüfung in dem Fach, in dem Sie die Übung für Fortgeschrittene schreiben wollen, bestanden haben. Um an der Übung für Fortgeschrittenen im Zivilrecht teilnehmen zu dürfen, müssen Sie zusätzlich eine Klausur im Sachenrecht bestanden haben.
Die Anmeldung zur Übung für Fortgeschritte erfolgt über das LSF-Online-Portal. Dort werden automatisch die Zulassasungvorraussetzungen geprüft. Sind die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt, wird die Anmeldung nicht akzeptiert.