Zwischenprüfung

Die Zwischenprüfung dient dem Ziel, zu einem frühen Zeitpunkt des Studiums den Leistungsstand und damit auch die Eignung für das weitere Studium zu überprüfen.

Dazu werden in den ersten vier Semestern drei Leistungsnachweise verlangt, die sog. Teilprüfungen. Diese ergeben zusammen die Zwischenprüfung. Sie bestehen aus schriftlichen Arbeiten (Klausuren) von jeweils mindestens zweistündiger Dauer im Bürgerlichen Recht, im Öffentlichen Recht und im Strafrecht. Die Teilprüfungen in den genannten Fächern werden in die Grundkurse integriert: Eine der im jeweiligen Grundkurs angebotenen Klausuren ist die Zwischenprüfungsklausur. Das Grundkurssystem bleibt daneben unverändert, d.h. dass der Grundkurs nur bestanden ist, wenn jeweils eine von mehreren angebotenen Klausuren sowie eine Hausarbeit bestanden worden sind.

Die Zwischenprüfung muss grundsätzlich bis zum Ende des 4. Fachsemesters mit allen drei Teilprüfungen abgeschlossen sein. Es ist daher erforderlich, den Studienablauf so zu planen und die entsprechenden Anmeldungen so vorzunehmen, dass der rechtzeitige Abschluss der Zwischenprüfung gewährleistet ist. Denn: Nimmt man an einer der Teilprüfungen nicht fristgerecht teil, so gilt diese als abgelegt und nicht bestanden. Auch wer sich zu einer entsprechenden Teilprüfung meldet, dann aber nicht teilnimmt, hat die entsprechende Teilprüfung nicht bestanden.

Anmeldungen für die Zwischenprüfung

Zulassung zur Zwischenprüfung

Der Antrag auf Zulassung ist einmalig zu stellen und gilt für alle Teilprüfungen der Zwischenprüfung. Der Antragstellung erfolgt über das LSF und kann sowohl in den ersten zwei Vorlesungswochen des Wintersemesters als auch des Sommersemesters erfolgen. Der Antrag ist spätestens in dem Semester zu stellen, in dem die erste Teilprüfung abgelegt wird.

Der Zeitraum für die Zulassung zur Zwischenprüfung im Sommersemester 2024 ist vom 15. April 2024 bis zum 29. April 2024.

Meldungen zu den Teilprüfungen

Für jede Teilprüfung ist eine gesonderte Anmeldung über das LSF erforderlich. Bitte nicht verwechseln mit dem Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung (siehe oben), welcher zwingend vor der ersten Meldung zur ersten Teilprüfung zu stellen ist.

Die Meldungen zu den Teilprüfungen sind nur im Sommersemester möglich. Anmeldungen, die nicht fristgemäß durchgeführt werden, werden vom Prüfungsamt nicht berücksichtigt!

Bitte überprüfen Sie, ob Sie sich korrekt angemeldet haben:
eine erfolgreiche Anmeldung erscheint sowohl unter dem Menüpunkt Prüfungsan- und -abmeldung, als auch im Notenauszug.

Sommersemester 2024 Termin 1. Stand 15.04.2024

Zwischenprüfung ZivilrechtZwischenprüfung Öffentliches RechtZwischenprüfung Strafrecht
Prof. Dr. Ackermann
Anmeldezeitraum:
15.04.-18.06.2024

Prüfung: 21.06.2024
Uhrzeit: 14:00-17:00
Raum: Audimax

Notenbekanntgabe LSF: 18.07.2024
Einsichtnahme von nicht bestandenen Klausuren: 19.07.2024, 9:00 Uhr-10:00 Uhr, Raum XX
Remonstrationsfrist: 19.07.-02.08.2024
Korrektorenliste (PDF) bei Moodle

Prof. Dr. Platschek

Anmeldezeitraum:
15.04.-27.06.2024
Prüfung: 02.07.2024
Uhrzeit: 12:00-14:00
Raum: M118

Notenbekanntgabe LSF: 31.07.2024
Einsichtnahme von nicht bestandenen Klausuren: 01.08.2024, 9:00 Uhr-10:00 Uhr, Raum XX
Remonstrationsfrist: 01.08.-15.08.2024
Korrektorenliste (PDF) bei Moodle


Prof. Dr. Lorenz

Anmeldezeitraum:
15.04.-20.06.2024
Prüfung: 26.06.2024
Uhrzeit: 8:00-10:00
Raum: B201 und A240

Notenbekanntgabe LSF: 17.07.2024
Einsichtnahme von nicht bestandenen Klausuren: 17.07.2024, 12:00 Uhr-13:00 Uhr, Raum XX
Remonstrationsfrist: 17.07.-31.07.2024
Korrektorenliste (PDF) bei Moodle
Dr. Rusteberg
Anmeldezeitraum:
15.04.-11.06.2024
Prüfung: 14.06.2024
Uhrzeit: 16:00-18:00
Raum: A140 und B201

Notenbekanntgabe LSF: 23.07.2024
Einsichtnahme von nicht bestandenen Klausuren: 24.07.2024, 9:00 Uhr-10:00 Uhr, Raum XX
Remonstrationsfrist: 24.07.-07.08.2024
Korrektorenliste (PDF) bei Moodle

Prof. Dr. Korioth
Anmeldezeitraum:
15.04.-11.06.2024
Prüfung: 14.06.2024
Uhrzeit: 16:00-18:00
Raum: M118 und M218

Notenbekanntgabe LSF: 23.07.2024
Einsichtnahme von nicht bestandenen Klausuren: 24.07.2024, 9:00 Uhr-10:00 Uhr, Raum XX
Remonstrationsfrist: 24.07.-07.08.2024
Korrektorenliste (PDF) bei Moodle


Prof. Dr. Huber
Anmeldezeitraum:
15.04.-11.06.2024
Prüfung: 14.06.2024
Uhrzeit: 16:00-18:00
Raum: HG: M218 und A240

Notenbekanntgabe LSF: 23.07.2024
Einsichtnahme von nicht bestandenen Klausuren: 24.07.2024, 9:00 Uhr-10:00 Uhr, Raum XX
Remonstrationsfrist:
24.07.-07.08.2024
Korrektorenliste (PDF) bei Moodle
Prof. Dr. Zöller
Anmeldezeitraum:
15.04.-30.06.2024
Prüfung: 03.07.2024
Uhrzeit: 10:00-13:00
Raum: HG A140

Notenbekanntgabe LSF: 31.07.2024
Einsichtnahme von nicht bestandenen Klausuren:
01.08.2024, 9:00 Uhr-10:00 Uhr, Raum XX
Remonstrationsfrist:
01.08.-15.08.2024
Korrektorenliste (PDF) bei Moodle

Prof. Dr. Engländer
Anmeldezeitraum:
15.04.-30.06.2024
Prüfung: 04.07.2024
Uhrzeit: 16:00-19:00
Raum: M118, A140 und A240

Notenbekanntgabe LSF: 31.07.2024
Einsichtnahme von nicht bestandenen Klausuren:
01.08.2024, 9:00 Uhr-10:00 Uhr, Raum XX
Remonstrationsfrist:
01.08.-15.08.2024
Korrektorenliste (PDF) bei Moodle

Sommersemester 2024 Termin 2. Stand 12.04.2024

Zwischenprüfung ZivilrechtZwischenprüfung Öffentliches RechtZwischenprüfung Strafrecht
Prof. Dr. Ackermann
Anmeldezeitraum:
18.07.-08.08.2024

Prüfung: 12.08.2024
Uhrzeit: 10:00-12:00
Raum: Theresienstraße 41,
C 123

Notenbekanntgabe LSF: 12.09.2024
Einsichtnahme von nicht bestandenen Klausuren: 13.09.2024, 9:00-10:00 Uhr, Prof.-Huber-Platz 2, Raum V103
Remonstrationsfrist: 13.09.-27.09.2024
Korrektorenliste (PDF) bei Moodle

Prof. Dr. Platschek

Anmeldezeitraum:
31.07.-15.08.2024
Prüfung: 19.08.2024
Uhrzeit: 12:00-14:00
Raum: Schelling Str.4 - H030

Notenbekanntgabe LSF: 02.09.2024
Einsichtnahme von nicht bestandenen Klausuren: 03.09.2024, 9:00 Uhr-10:00 Uhr, Prof.-Huber-Platz 2, Raum V103
Remonstrationsfrist: 03.09.-17.09.2024
Korrektorenliste (PDF) bei Moodle


Prof. Dr. Lorenz

Anmeldezeitraum:
17.07.-08.08.2024
Prüfung: 12.08.2024
Uhrzeit: 10:00-12:00
Raum:Theresienstraße 41,
C 123

Notenbekanntgabe LSF: 28.08.2024
Einsichtnahme von nicht bestandenen Klausuren: 29.08.2024, 9:00 Uhr-10:00 Uhr, Prof.-Huber-Platz 2, Raum V103
Remonstrationsfrist: 29.08.-12.09.2024
Korrektorenliste (PDF) bei Moodle
Dr. Rusteberg
Anmeldezeitraum:
23.07.-29.07.2024
Prüfung: 31.07.2024
Uhrzeit: 10:00-12:00
Raum: Schelling Str.3, S003

Notenbekanntgabe LSF: 30.08.2024
Einsichtnahme von nicht bestandenen Klausuren: 02.09.2024, 9:00 Uhr-10:00 Uhr, Prof.-Huber-Platz 2, Raum V103
Remonstrationsfrist: 02.09.-16.09.2024
Korrektorenliste (PDF) bei Moodle

Prof. Dr. Korioth
Anmeldezeitraum:
23.07.-29.07.2024
Prüfung: 31.07.2024
Uhrzeit: 10:00-12:00
Raum: Schelling Str.3, S003

Notenbekanntgabe LSF: 30.08.2024
Einsichtnahme von nicht bestandenen Klausuren: 02.09.2024, 9:00 Uhr-10:00 Uhr, Prof.-Huber-Platz 2, Raum V103
Remonstrationsfrist: 02.09.-16.09.2024
Korrektorenliste (PDF) bei Moodle


Prof. Dr. Huber
Anmeldezeitraum:
23.07.-29.07.2024
Prüfung: 31.07.2024
Uhrzeit: 10:00-12:00
Raum: Schelling Str.3, S003

Notenbekanntgabe LSF: 30.08.2024
Einsichtnahme von nicht bestandenen Klausuren: 02.09.2024, 9:00 Uhr-10:00 Uhr, Prof.-Huber-Platz 2, Raum V103
Remonstrationsfrist:
02.09.-16.09.2024
Korrektorenliste (PDF) bei Moodle
Prof. Dr. Zöller
Anmeldezeitraum:
31.07.-05.08.2024
Prüfung: 07.08.2024
Uhrzeit: 10:00-13:00
Raum: HG A140

Notenbekanntgabe LSF: 04.09.2024
Einsichtnahme von nicht bestandenen Klausuren:
05.09.2024, 9:00 Uhr-10:00 Uhr, Prof.-Huber-Platz 2, Raum V103
Remonstrationsfrist:
05.09.-19.09.2024
Korrektorenliste (PDF) bei Moodle

Prof. Dr. Engländer
Anmeldezeitraum:
31.07.-05.08.2024
Prüfung: 08.08.2024
Uhrzeit: 14:00-17:00
Raum: Schellingstr.-S001

Notenbekanntgabe LSF: 04.09.2024
Einsichtnahme von nicht bestandenen Klausuren:
05.09.2024, 9:00 Uhr-10:00 Uhr, Prof.-Huber-Platz 2, Raum V103
Remonstrationsfrist:
05.09.-19.09.2024
Korrektorenliste (PDF) bei Moodle

Ergebnisse

Sobald die Ergebnisse vorliegen, werden diese ausschließlich im LSF bekannt gegeben. Dort kann eine Leistungsübersicht mit allen bislang erbrachten Leistungen abgerufen werden.

Rücktritt wegen Krankheit

Die Krankmeldung erfolgt durch Vorlage eines ärztlichen Attestes beim Prüfungsamt. Ausreichend ist grundsätzlich das Attest eines niedergelassenen Arztes, es sei denn der Zwischenprüfungsauschuss verlangt im Einzelfall die Vorlage eines Attestes einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes der Ludwig-Maximilians-Universität München oder einer Amtsärztin oder eines Amtsarztes (siehe hierzu bei den Ausnahmen in Einzelfällen). Es wird darauf hingewiesen, dass die Beweislast beim Prüfling liegt. Es ist daher dringend geraten, sich bei Krankheit sofort zum Arzt zu begeben, weil eine nachträgliche Feststellung der Prüfungsunfähigkeit in vielen Fällen nicht möglich ist, was zu Lasten des Prüflings geht.

Vorlage für den Vertrauensarzt (PDF, 96 KB)

Das Attest muss die Beschreibung der gesundheitlichen Beeinträchtigung sowie die Angabe der sich daraus ergebenden Behinderung in der Prüfung enthalten. Die genaue Bezeichnung der Krankheit ist zweckmäßig, aber nicht entscheidend. Die Entscheidung über die Prüfungsunfähigkeit hat die Prüfungsbehörde zu treffen, nicht der Arzt. Der nicht weiter begründete Hinweis, dass der Prüfling prüfungsunfähig sei, genügt daher nicht. Schlichte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sind nicht ausreichend.

Dem Verlangen des Prüflings gegenüber, ein in diesem Sinne ordnungsgemäßes Attest auszustellen, kann sich ein Arzt nicht erfolgreich auf seine Schweigepflicht berufen. Im Verlangen des Patienten, ein zur Feststellung seiner Prüfungsunfähigkeit durch das Prüfungsamt geeignetes Attest auszustellen, liegt die konkludente Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht. Gelingt der Nachweis der Prüfungsunfähigkeit nicht, geht dies zu Lasten des Prüflings, der insoweit die Beweislast (vgl. insg. Niehues: Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, 4. Auflage, RdNr. 125 ff. insb. Nr. 133 f.) trägt.

Der Prüfungsrücktritt muss unverzüglich erfolgen, d. h. der Prüfling muss die Rücktrittserklärung zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt, zu dem sie von ihm in zumutbarer Weise hätte erwartet werden können, gegenüber dem Prüfungsamt abgeben.

Der Zwischenprüfungsauschuss kann gemäß § 28 Abs. 3 PStO im Einzelfall die Vorlage eines vertrauensärztlichen oder amtsärztlichen Attestes verlangen. Die Studierenden werden hierüber vom Prüfungsamt benachrichtigt.

Für die Austellung eines vertrauensärztlichen Attestes sind die Ärzte der Notaufnahme der Medizinischen Klinik, Ziemssenstr. 1, 80336 München zuständig. Die Medizinische Notaufnahme befindet sich links vom Haupteingang, Ecke Lindwurmstrasse.

Die Studierenden haben sich grundsätzlich unverzüglich am Prüfungstag (vormittags!) in der Ambulanz mit einem Attest vom Hausarzt vorzustellen. Besteht Prüfungsunfähigkeit, wird diese auf der Attestvorlage vom Prüfungsamt bestätigt. Ein Ausdruck ist vorsichtshalber mitzunehmen. Ein ausgestelltes Attest ist unverzüglich dem Prüfungsamt zuzuleiten.

Der zuständige Amtsarzt richtet sich nach dem Wohnort der Studierenden.

FAQ zur Zwischenprüfung

Die Zwischenprüfung dient dem Ziel, zu einem frühen Zeitpunkt des Studiums den Leistungsstand und damit auch die Eignung für das weitere Studium zu überprüfen. Dazu werden in den ersten vier Semestern drei Leistungsnachweise verlangt, die sog. Teilprüfungen. Diese ergeben zusammen die Zwischenprüfung. Sie bestehen aus schriftlichen Arbeiten (Klausuren) von jeweils mindestens zweistündiger Dauer im Bürgerlichen Recht, im Öffentlichen Recht und im Strafrecht (vgl. § 27 Abs. 3 PrüStuO). Die Teilprüfungen werden in die Grundkurse integriert: Eine der im jeweiligen Grundkurs angebotenen Klausuren ist die Zwischenprüfungsklausur. Das Grundkurssystem bleibt daneben unverändert, d.h. dass der Grundkurs nur bestanden ist, wenn jeweils eine von den im Sommersemester angebotenen Klausuren sowie eine Hausarbeit bestanden worden sind.

Die Zwischenprüfung muss mit allen drei Teilprüfungen bis zum Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen sein. Es ist daher erforderlich, den Studienablauf so zu planen und die entsprechenden Anmeldungen so vorzunehmen, dass der rechtzeitige Abschluss der Zwischenprüfung gewährleistet ist. Denn: Nimmt man an einer der Teilprüfungen nicht fristgerecht teil, so gilt diese als abgelegt und nicht bestanden. Beachten Sie daher unbedingt die Fristen für die Ablegung der Teilprüfungen (erstmalige Ablegung aller Teilprüfungen spätestens im vierten Fachsemester, vgl. § 28 Abs. 1 S. 1 PrüStuO) sowie etwaiger Wiederholungsprüfungen (vgl. § 35 PrüStuO)! Auch wer sich zu einer Teilprüfung anmeldet, dann aber nicht teilnimmt, hat die entsprechende Teilprüfung nicht bestanden.

Die Teilnahme an der Übung für Fortgeschrittene ist nur möglich, wenn neben dem Grundkurs in dem jeweiligen Fach auch die Zwischenprüfung in diesem Fach mit Erfolg abgelegt wurde.

Nein. An der Zwischenprüfung können nur Studenten teilnehmen, die einen Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung gestellt haben (vgl. § 29 PrüStuO). Der Antrag ist spätestens zwei Wochen nach Beginn der Vorlesungszeit des ersten Semesters, in dem eine Teilprüfung abgelegt wird, online zu stellen.

Ja. Zu jeder Teilprüfung und zu jeder Wiederholung der Teilprüfung muss eine separate Anmeldung erfolgen.

Wer sich zu einer Teilprüfung anmeldet, dann aber nicht teilnimmt, hat die entsprechende Teilprüfung nicht bestanden (§ 28 III 1 PrüStuO), es sei denn, der Student hat die Nichtteilnahme zu vertreten und macht dies unverzüglich schriftlich geltend und glaubhaft. Unverzüglich heißt zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt, zu dem dies vom Prüfling zumutbarerweise erwartet werden kann.

Wird die Klausur des Grundkurses, die als Teilleistung vorgesehen ist, nicht bestanden, kann grundsätzlich nur eine Wiederholung erfolgen; nur in einem der drei Fächer ist eine zweite Wiederholung möglich. Diese wird noch in demselben Semester oder im Rahmen des darauffolgenden Grundkurses angeboten. Aufgrund der begrenzten Wiederholungsmöglichkeiten ist im Falle des Nichtbestehens von mehr als einer Teilprüfung grundsätzlich zur Wiederholung erst im darauf folgenden Grundkurs und nicht bereits in demselben Semester zu raten. Jedenfalls sollte nicht mehr als eine Teilprüfung in demselben Semester wiederholt werden, da im Falle des zweimaligen Nichtbestehens von mehr als einer Teilprüfung die sofortige Exmatrikulation erfolgt. Die Wiederholungsprüfungen müssen spätestens bis zum Ende des sechsten Fachsemesters abgeschlossen sein.

Es wird davon abgeraten, gleich an beiden Wiederholungsklausuren teilzunehmen, da das Nichtbestehen beider Wiederholungsklausuren sofort zur Exmatrikulation führt und das Studium damit im ungünstigsten Fall bereits Ende des zweiten Semesters endgültig aufgegeben werden muss.

Um an den Teilprüfungen der Zwischenprüfung teilnehmen zu können, muss man zunächst einen Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung gemäß § 29 PrüStuO stellen. Dieser Antrag ist spätestens zwei Wochen nach Beginn der Vorlesungszeit des ersten Semesters, in dem man eine Teilprüfung ablegen möchte, zu stellen. Da die Teilprüfungen nur im Sommersemester stattfinden, reicht es also aus, wenn Sie den Zulassungsantrag zu Beginn des Sommersemesters stellen. Allerdings ist eine Zulassung zur Zwischenprüfung ohne Meldung zu einer Teilprüfung ohne Probleme möglich und sogar erwünscht: Angesichts der zeitlichen Begrenzung für die Ablegung der Zwischenprüfung ist eine frühzeitige Meldung in Ihrem Interesse, denn so können Sie sicher sein, die vorgeschriebenen Fristen einzuhalten. Daher wird empfohlen, den Zulassungsantrag gleich zu Beginn des Wintersemesters zustellen. Diesen Zulassungsantrag können Sie online im LMU-Portal (online-Selbstbedienung, mit Hilfe der LMU-Benutzerkennung) freischalten.

Zusätzlich zur Zulassung zur Zwischenprüfung insgesamt ist eine gesonderte Anmeldung zu jeder einzelnen Teilprüfung erforderlich. Einzelheiten hierzu sowie die Termine für die Anmeldung zu den Teilprüfungen werden per Aushang vor dem Prüfungsamt und auf der Homepage des Prüfungsamtes bekannt gegeben.

Die Noten werden ausschließlich über das LSF-Online-Portal bekannt gegeben. Sie werden nicht telefonisch oder per e-Mail herausgegeben.

Bestandene Klausuren werden vom Lehrstuhl herausgegeben. Die nicht bestandenen Klausuren können im Prüfungsamt eingesehen werden. Die Termine der Einsichtnahme in die nicht bestandenen Zwischenprüfungsklausuren werden auf der Homepage des Zwischenprüfungsamtes bekanntgegeben.

Die Frist für den Antrag auf Nachkorrektur beträgt zwei Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses (§ 33 IV PrüStuO). Der Nachkorrekturantrag soll im Prüfungsamt abgegeben werden. Das Ergebnis der Nachkorrektur können Sie über das LSF-Online-Portal erfahren.

Nein. Sie müssen sich nur zur Teilprüfung der Zwischenprüfung anmelden und nur diese wiederholen.

Fristversäumnisse werden automatisch in Ihre Akte eingetragen. Eine Benachrichtigung erhalten Sie grundsätzlich nicht. Sie müssen sich selbständig um die Einhaltung der Fristen kümmern. Die Fristen können Sie den §§ 28 und 35 PrüStuO entnehmen. Sie können sich auch im Prüfungsamt über die Fristen informieren.

Nein. Die Wiederholungsklausur ist nur für die Fälle der nicht zu vertretenden Verhinderung an der Regelklausur (§ 28 PrüStuO) und der Wiederholung gemäß § 35 PrüStuO vorgesehen.

Sie müssen den Grundkurs und die Teilprüfung der Zwischenprüfung in dem Fach, in dem Sie die Übung für Fortgeschrittene schreiben wollen, bestanden haben. Um an der Übung für Fortgeschrittenen im Zivilrecht teilnehmen zu dürfen, müssen Sie zusätzlich eine Klausur im Sachenrecht bestanden haben.

Die Anmeldung zur Übung für Fortgeschritte erfolgt über das LSF-Online-Portal. Dort werden automatisch die Zulassasungvorraussetzungen geprüft. Sind die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt, wird die Anmeldung nicht akzeptiert.