Kongresse und Tagungen
Ganztagesveranstaltungen zur Vertiefung einer arbeitsrechtlichen Fragestellung.
Ganztagesveranstaltungen zur Vertiefung einer arbeitsrechtlichen Fragestellung.
"Europäische Entgelttransparenz als Gefahr für die Tarifautonomie"
"Personengesellschaftsrecht als Instrument zur Beseitigung von Arbeitsrechtslasten"
Bei unseren ganztägigen Kongressen und Tagungen bringen wir Experten aus unterschiedlichen Bereichen zusammen, um zentrale arbeitsrechtliche Fragestellungen aus verschiedenen Perspektiven intensiv zu beleuchten. Es wird ausreichend Raum für Diskussion und Austausch mit dem Publikum gelassen.
Fachanwälte für Arbeitsrecht haben die Möglichkeit, sich die Teilnahme gemäß § 15 FAO bescheinigen zu lassen.
Im Nachgang zu jeder Veranstaltung wird das Handout und eine Zusammenfassung im Archiv zum Download zur Verfügung gestellt.
Außerdem publiziert der ZAAR Verlag einen ausführlichen Veranstaltungsbericht im Rahmen der ZAAR Schriftenreihe.
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Heidemarie Pinter
089 / 205088-302
pinter@zaar.uni-muenchen.de
"KI im Unternehmen"
Radebeul, 7.11.2024
Das deutsche Arbeitskampfrecht ist als Richterrecht seit jeher einem ständigen Wandel unterworfen. 1971 wurde der Arbeitskampf vom BAG als „das letzte mögliche Mittel“ bezeichnet, dessen Einsatz erst „nach Ausschöpfung aller Verständigungsmöglichkeiten“ erlaubt wäre. Diese Aussage hat das Gericht nie ausdrücklich aufgegeben, aber sie ist heute überholt. Seit den 1980er Jahren beseitigte das BAG in mehreren Schritten die von ihm zuvor formulierten Verfahrensvorgaben und materiellen Anforderungen für Arbeitskämpfe. Ein deutlicher Einschnitt war die faktische Aufgabe des Verhältnismäßigkeitsprinzips 2007. All dies hat bei den Infrastrukturstreiks der letzten Jahre zum weitgehenden Verzicht auf eine rechtsförmige Gestaltung des Arbeitskampfwesens geführt. Im zunehmend durch Krisen gekennzeichneten Umfeld stellt sich die Frage nach einer Ordnung der kollektiven Konflikte.
Dieser Frage ging die 14. ZAAR-Tagung am Donnerstag, den 7. November 2024 in Radebeul nach.
Ein ausführlicher Tagungsbericht ist als Band 55 der ZAAR Schriftenreihe erschienen.
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Programm
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München, 19.04.2024
Das Recht der verhandelten Unternehmensmitbestimmung, insbesondere in der Europäischen Aktiengesellschaft, ist in Bewegung. In der SAP-Entscheidung hat der EuGH auf Vorlage des BAG Gewerkschaftssitze im Aufsichtsrat als im Fall der Umwandlung geschützten Besitzstand gewertet. Eine weitere Vorlage des BAG zur Nachholung des Verhandlungsverfahrens, sobald die arbeitnehmerlose SE eine (Konzern-)Belegschaft erhält, könnte zum Rohrkrepierer werden. Für grenzüberschreitende Verschmelzungen und Spaltungen gibt es neues Recht, insbesondere zur Missbrauchskontrolle. Diese wiederum ließe sich auch für die klassische SE verschärfen – sei es normativ, sei es richterrechtlich. Schließlich müssen sich Bestands-SE vermehrt mit Störfällen in ihren Beteiligungsvereinbarungen befassen – ohne dass Richtlinie und SEBG hierfür ein Kollektivvertragssystem vorhalten. Das betrifft vor allem die Zusammenführung von Unternehmen mit unterschiedlichen Beteiligungsvereinbarungen, aber auch das Herauswandern aus dem Geltungsbereich einer bestehenden Vereinbarung.
Diesen Fragen ging der 18. ZAAR-Kongress am Freitag, den 19. April 2024 in München nach.
Ein ausführlicher Tagungsbericht ist als Band 53 der ZAAR Schriftenreihe erschienen.
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Programm
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Hamburg, 22.9.2023
Das Bild der Betriebsverfassung hat sich in den letzten Jahrzehnten gewandelt. Anfang der 2000er Jahre sahen manche im Betriebsrat eine Alternative zur Gewerkschaft, was bei anderen zu einigem Widerspruch führte. Mittlerweile ist dieser Konflikt einer eher praktischen Sichtweise gewichen, die in der Betriebsvertretung eine (aktuell oder zumindest potenziell) funktionsfähige Institution zur konkreten Gestaltung des Miteinanders auf Betriebs-, Unternehmens- und Konzernebene erkennt. Dementsprechend rücken die vielfältigen diesbezüglichen Gestaltungsoptionen immer mehr in den Vordergrund, denn das gesetzliche Mitbestimmungssystem des BetrVG lässt sich durchaus formen. Betriebsverfassungsrechtlich relevante Strukturen werden durch unternehmerische Entscheidungen geprägt. Und sie lassen sich – oft verbunden mit den unternehmerischen Entscheidungen – im Konsens mit der Arbeitnehmerseite gestalten, sowohl unter Einsatz tarifvertraglicher als auch betriebsverfassungsrechtlicher Mittel. Hinzu kommt eine Bandbreite an Möglichkeiten zur Modifizierung der im BetrVG vorgesehenen Mitbestimmungsrechte. All diese Instrumente können in der Gestaltung von Betriebsstrukturen und Betriebsabläufen ganz erhebliche Bedeutung gewinnen. Bei alledem ist das Spannungsverhältnis eben zwischen der unternehmerischen Gestaltungsfreiheit und dem Zugriff der Mitbestimmung durchaus konfliktgeladen, ebenso das komplexe kollektivarbeitsrechtliche Mehrebenensystem. Dies nicht zuletzt deshalb, weil es weiterhin auch gesetzgeberische Pläne gibt, das betriebsverfassungsrechtliche System zu verändern.
Ein ausführlicher Tagungsbericht ist als Band 52 der ZAAR Schriftenreihe erschienen.
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Programm
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München, 5.5.2023
Die europäische Richtlinie über den Hinweisgeberschutz beruht auf der Prämisse, dass Personen, die für öffentliche oder private Organisationen arbeiten, eine Gefährdung oder Schädigung des öffentlichen Interesses häufig als Erste wahrnehmen. Auf dieser Grundlage hat die Richtlinie eine doppelte Zielsetzung: Sie will die Rechtsdurchsetzung verbessern, indem effektive, vertrauliche und sichere Meldekanäle eingerichtet werden, und sie will gemeinsame Mindeststandards eines ausgewogenen und effizienten Hinweisgeberschutzes einführen, der hinweisgebenden Personen die Angst vor Repressalien nimmt.
Der deutsche Gesetzgeber hat sich nach dem Motto „Gut Ding will Weile haben“ mit der Umsetzung der Whistleblowing-Richtlinie Zeit gelassen. Die stilprägenden Merkmale des Hinweisgeberschutzgesetzes sind die Unterscheidung von strafbewehrten, bußgeldbewehrten und sonstigen Verstößen, die Differenzierung nach Meldungen – Mitteilungen an interne oder externe Meldestellen – und der Offenlegung von Informationen sowie die eingehende Regelung des Schutzes hinweisgebender Personen. Das wirft auch die Frage auf, inwieweit sich die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Whistleblowing ändern muss.
Vor diesem Hintergrund analysiert der 17. ZAAR-Kongress im ersten Referat den Anwendungsbereich des Gesetzes und allgemeine Fragen. Das zweite Referat entstammt einem empirischen Forschungsprojekt über unternehmenseigene Whistleblowing-Systeme und deren unternehmensbezogene Funktionalität, insbesondere deren Eignung für betriebsinternes Risiko- und Reputationsmanagement. Die beiden Referate des Nachmittags behandeln die zentralen Gegenstände des Hinweisgeberschutzgesetzes: die Einrichtung von Meldestellen in Unternehmen und Konzernen (§§ 7 ff. HinSchG) und den arbeitsrechtlichen Schutz hinweisgebender Personen (§§ 33 ff. Hin-SchG).
Ein ausführlicher Tagungsbericht ist als Band 51 der ZAAR Schriftenreihe erschienen.
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Programm
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Hamburg, 21.10.2022
Der digitale Wandel, der durch die Covid 19-Pandemie beschleunigt wird, begünstigt Veränderungen, die sich auf den Arbeitsmarkt und die Systeme der sozialen Sicherung auswirken. Digitale Arbeitsplattformen – nach EU-Definition Unternehmen, die Dienstleistungen zumindest teilweise auf elektronischem Wege bereitstellen – sind integraler Bestandteil dieses Wandels. In der EU arbeiten für sie nach offizieller Schätzung rund 30 bis 40 Millionen Menschen, zum Teil in der interaktiven, wettbewerbsorientierten Form des Crowdworking (Crowdsourcing).
In der Plattformökonomie besteht die Gefahr, dass der Unternehmer andere – zum Teil in Erfüllung einfacher Tätigkeiten und/oder in prekärer Lage – für sich arbeiten lässt, ohne Arbeitgeberverantwortung übernehmen zu wollen, und die Gewinne der Tätigkeit abschöpft, aber für die Daseinsvorsorge bei Krankheit und im Alter die Allgemeinheit in Gestalt der Beitragszahler oder des Staates aufkommen lässt. Daher beschäftigt die Plattformarbeit in vielen Staaten der Welt die Gerichte.
Vor diesem Hintergrund beschäftigte sich die 12. ZAAR-Tagung im ersten Teil mit dem geltenden deutschen Recht, geprägt unter anderem von den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zum Arbeitnehmerstatus eines Crowdworkers und zur Bereitstellung von Arbeitsmitteln. Im zweiten Teil ging es um den Vorschlag für eine EU-Richtlinie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit. Auch hier wurde zunächst der Beschäftigungsstatus erörtert und anschließend ein Ausschnitt aus den Rechten und Pflichten der Beteiligten, wie sie sich die Europäische Kommission vorstellt.
Ein ausführlicher Tagungsbericht ist als Band 50 der ZAAR Schriftenreihe erschienen.
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Programm
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Hamburg, 22.11.2019
Im Jahr 2019 wird intensiv über zwei vergütungsrechtliche Fragenkomplexe diskutiert, die größere Unternehmen betreffen.
Das Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) hat erhebliche Konsequenzen für die Festsetzung und Offenlegung der Vergütung von Vorstandsmitgliedern und für das Haftungsrecht. Im Zusammenspiel mit dem im Mai 2019 verabschiedeten überarbeiteten Deutschen Corporate Governance Kodex erreicht dieses Vergütungsthema einen hohen Komplexitätsgrad.
Das zweite Vergütungsthema ist die arbeitsvertragliche Bezahlung freigestellter Betriebsratsmitglieder. Spektakuläre Kriminalfälle haben die Vergütungsfortschreibung dauerhaft freigestellter Mitglieder des Betriebsrats nach der betriebsüblichen beruflichen Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer auf den Prüfstand gestellt. Vor diesem Hintergrund ist in den Blick zu nehmen, ob das geltende Recht Wege eröffnet, der zunehmenden Professionalisierung des Betriebsratsamts und damit dem Bedürfnis nach einer „angemessenen“ arbeitsvertraglichen Vergütung von Betriebsratsmitgliedern zu entsprechen, die sich in der Rolle des Co-Managers befinden.
Der ausführliche Tagungsbericht ist als Band 49 der ZAAR Schriftenreihe erschienen.
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Programm
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München, 17.5.2019
Seit dem Schultz-Hoff-Urteil aus dem Jahr 2009 ist das deutsche Urlaubsrecht im Umbruch. Einen besonders kräftigen Innovationsschub geben die Urteile in den Rechtssachen Bauer, Kreuziger, Shimizu und Hein vom November/Dezember 2018. Zahlreiche Fragen stellen sich neu, zum Beispiel: Was muss der Arbeitgeber künftig anstellen, damit ein Urlaubsanspruch verfällt? Welche Möglichkeiten verbleiben den Tarifparteien, auf die Berechnung des Urlaubsentgelts Einfluss zu nehmen? Gilt das neue Urlaubsrecht des Europäischen Gerichtshofs auch jenseits des Mindesturlaubs von vier Wochen? Das sind nur drei beispielhaft herausgegriffene Fragen, die der erste Teil des Kongresses zu beantworten suchte. Ebenfalls aus aktuellem Anlass – den Bestrebungen, einen Home-Office-Anspruch der Arbeitnehmer gesetzlich zu verankern, und einer geänderten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Unfallversicherungsschutz – widmete sich der zweite Teil den arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Fragen des agilen und mobilen Arbeitens.
Der ausführliche Tagungsbericht als Band 48 der ZAAR Schriftenreihe erschienen.
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Programm
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Hamburg, 19.10.2018
Die Entsenderichtlinie aus dem Jahr 1996 hat lange Zeit einen – relativ – sicheren Rah-
men für die Regulierung grenzüberschreitender Arbeitnehmereinsätze geboten. Den-
noch sind die Konflikte zwischen Abschottung und Öffnung sowie zwischen sozialem
Schutz und Liberalisierung nie ganz zur Ruhe gekommen, und zuletzt wurde auch das
Entsenderecht wieder auf den Prüfstand gebracht. Der Reformentwurf, den das Euro-
päische Parlament Ende Mai dieses Jahres in erster Lesung gebilligt hat, sieht erhebli-
che Eingriffe in das bisherige System vor. Es sind Erweiterungen bei den im Entsen-
dungsfall gültigen Vorschriften des Aufnahmestaats geplant. Zudem wird für Entsen-
dungen, die zwölf Monate überschreiten, die fast vollständige Anwendung des im Auf-
nahmestaat gültigen Arbeitsrechts angeordnet, welches in der Regel neben dasjenige
des Entsendestaats tritt. Den Mitgliedstaaten werden Erweiterungen nur bis zu 18 Mo-
naten erlaubt. Beschränkungen ergeben sich somit nicht nur für den Einsatz ausländi-
scher Anbieter in Deutschland, sondern auch für die Entsendung aus dem deutschen
Inland ins europäische Ausland. Die avisierte Neuregelung wirft eine Vielzahl von Fra-
gen auf. Klärungsbedarf ergibt sich für die praktische Handhabung des neuen Rechts,
etwa für die Koppelung mit dem koordinierenden Sozialrecht. Nicht zuletzt stellt sich
das Problem der Vereinbarkeit mit höherrangigem Europarecht, insbesondere der
Dienstleistungsfreiheit.
Der ausführliche Tagungsbericht ist als Band 47 in der ZAAR Schriftenreihe erschienen.
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Programm
München, 4.5.2018
Berufliche und private Lebenssphäre greifen, digital unterstützt, immer mehr ineinan-
der. Arbeitnehmern und Arbeitgebern bringt die damit verbundene Flexibilität erhebli-
che Vorteile, aber es ergeben sich auch Probleme der Fokussierung, sowohl auf das Ar-
beitsgeschehen als auch auf das Private. Das deutsche Arbeitszeitrecht stammt aus ei-
ner Zeit, in der diese Entwicklung noch an ihrem Anfang stand. Seine Anwendungspra-
xis wird heute auf der einen Seite stark durch die regulatorischen Vorgaben des Euro-
parechts geprägt. Auf der anderen Seite stehen die Gestaltungsmöglichkeiten des Kol-
lektivarbeitsrechts, und zwar sowohl auf betrieblicher als auch auf tarifvertraglicher
Ebene. Dies führt dazu, dass die Gestaltung der Arbeitszeit zunehmend auch als Kon-
fliktfeld wahrgenommen wird. Umso wichtiger erscheint es, die rechtlichen Grundla-
gen der Arbeitszeitgestaltung zu erarbeiten.
Ein ausführlicher Tagungsbericht ist als Band 45 in der ZAAR Schriftenreihe erschienen.
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Programm
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Wiesbaden, 29.9.2017
Das Betriebsverfassungsrecht und das Unternehmensmitbestimmungsrecht sehen im
Betrieb, im Unternehmen und im Unternehmensverbund grundsätzlich statische
Größen. Arbeitnehmervertreter sollen über lange Zeit amtieren und langfristige
Entscheidungen für die repräsentierte Belegschaftsbasis treffen. Doch die Wirklichkeit
sieht oft anders aus. Aufgaben werden kurzfristig aus- und eingegliedert, Organisati-
onseinheiten, Gesellschaften und Konzerne vergehen und entstehen immer schneller.
Mithilfe digitalisierter Personalverwaltung lassen sich Leitungsstrukturen auf allen
Ebenen zügig neu ordnen. Dadurch kommt es zu vertikalen Zuständigkeitsverschie-
bungen, und am Ende stehen oft Ungewissheiten über Bestand und Reichweite
bisheriger Kollektivregelungen. Gleichzeitig ändert sich das Bild der Belegschaften.
Während der leitende Angestellte im bisherigen System der Unternehmensmitbe-
stimmung eine feste Rolle spielte, lassen ihn die europarechtlichen Regeln
unbeachtet. Außerdem sind immer mehr Menschen als Selbständige für den Betrieb
tätig, und werden dennoch – notfalls als Heimarbeiter – teilweise unter die Fittiche
des kollektiven Systems genommen. Die vielfältigen Gestaltungen machen es
lohnenswert, die Stellschrauben des beweglichen Mitbestimmungssystems in den
Blick zu nehmen. Wir möchten Sie einladen, das mit uns zusammen zu tun.
Der ausführliche Tagungsbericht ist als Band 44 in der ZAAR Schriftenreihe erschienen.
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Programm
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