Schwerpunktbereich 3: Wettbewerbsrecht, Geistiges Eigentum und Medienrecht

Zuordnung zu einem Pflichtfach

Zivilrecht

Allgemeine Beschreibung und Berufsaussichten

Zum Schwerpunktbereich 3 gehören das Wettbewerbsrecht (Kartellrecht und Lauterkeitsrecht), das Recht des Geistigen Eigentums (Urheber-, Patent-, Marken- und Designrecht) und das Medienrecht, einschließlich der Bezüge zum europäischen Wirtschaftsrecht.

Im weitesten Sinne regeln alle diese Rechtsgebiete besondere Aspekte der wirtschaftlichen Betätigung von Unternehmen im Wettbewerb. Die Rechtsgebiete weisen untereinander vielfache Überschneidungsbereiche auf. Es handelt sich bei dem Schwerpunktbereich 3 um einen recht um- fangreichen und anspruchsvollen Schwerpunktbereich, nicht zuletzt weil er Bereiche erfasst, die nur in geringem Maße bereits vom Pflichtstoff abgedeckt werden.

Eine Entscheidung für den Schwerpunktbereich 3 setzt vor allem ein Interesse an den Rechtsfragen von Markt und Wettbewerb, Werbung und kreativen Leistungen voraus. Alle Rechtsgebiete des Schwerpunktbereiches 3 weisen einen starken Bezug zum primären und sekundären Unionsrecht aus. Die Rechtsprechung des EuGH sowie Richtlinien und Verordnungen prägen die jeweiligen Bereiche in zunehmendem Maße. Fundierte Kenntnisse im Unionsrecht sind unentbehrlich. Alle Rechtsmaterien des Schwerpunktbereichs 3 sind sehr dynamisch. Sie haben sich in der letzten Zeit verändert oder verändern sich demnächst. Wer sich also für diesen Schwerpunkt entscheidet, muss damit rechnen, dass die gesetzlichen Regelungen in kurzer Zeit mehr oder weniger umfangreichen Wandlungen unterliegen können. Hinzu kommt, dass sämtliche Bereiche stark durch Rechtsprechung geprägt sind und vielfach reines „case-law“ sind. Man muss also als Student des Schwerpunktbereiches die Rechtsentwicklung stets im Auge behalten und ggf. auch "Umlernen".

Die Rechtsgebiete sind inhaltlich spannend, äußerst praxisrelevant und die Berufsaussichten sind vielfältig und günstig. Von vielen Anwälten wird erwartet, dass sie sich in den Rechtsmaterien gut auskennen; das Tätigkeitsfeld vieler Kanzleien ist sogar auf diese Bereiche spezialisiert. Daneben stellen sich Rechtsfragen des Wettbewerbs-, Immaterialgüter und Medienrechts in nahezu jedem Unternehmen.

Unter dem Begriff des Wettbewerbsrechts (im weiteren Sinne) werden das Recht gegen unlauteren Wettbewerb (Lauterkeitsrecht oder Wettbewerbsrecht im engeren Sinne) und das Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellrecht) zusammengefasst.

Zweck des Lauterkeitsrechts ist es in erster Linie, Mitbewerber, Verbraucher (nicht zu vergessen auch die Verbraucherinnen) sowie sonstige Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb zu schützen (§ 1 Satz 1 UWG). Das Gesetz verbietet unlautere Handlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich beeinträchtigen (§ 3 UWG). Was unlauter ist, wird durch Beispielstatbestände (§§ 3a ff. UWG) näher erläutert. Verstöße gegen das UWG lösen in erster Linie Unterlassungs-, Schadensersatz- und Gewinnabschöpfungsansprüche aus (§§ 8 ff. UWG).

Das GWB schützt ebenso wie die Art. 101, 102 AEUV den Wettbewerb vor Beschränkungen, denn wettbewerbliche Freiheit kann von Unternehmen auch dazu genutzt werden, durch Vereinbarungen und ähnliche Handlungen den Wettbewerb einzuschränken, ganz aufzuheben (§ 1 GWB; Art. 101 AEUV) oder Marktmacht zu missbrauchen (§§ 19 ff. GWB; Art. 102 AEUV). Gefahren für den Wettbewerb können darüber hinaus auch von Unternehmenszusammenschlüssen ausgehen, die deshalb der Fusionskontrolle unterliegen (§§ 35 ff. GWB; FKVO). Kartellrechtliche Verstöße werden von den zuständigen Kartellbehörden verfolgt, können aber daneben auch privatrechtliche Ansprüche begründen. Mittlerweile befindet sich das deutsche Kartellrecht in einem Prozess weitgehender Anpassung an das EU-Kartellrecht, das sich seinerseits weiterhin dynamisch entwickelt.

Das Immaterialgüterrecht oder Recht des geistigen Eigentums schützt geistige Leistungen. Es bestimmt die Schutzvoraussetzungen, regelt den Schutzbereich und die Schranken des Schutzes und stellt Ansprüche bei Verletzung zur Verfügung. Das Urheberrecht schützt Werke (z.B. Bücher, Musik, Filme, Computerprogramme) gegen unbefugte Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe (z.B. durch ungenehmigten Upload im Internet). Der Gewerbliche Rechtsschutz umfasst geistige Leistungen auf gewerblichem Gebiet: Patent- und Gebrauchsmusterrecht betreffen den Schutz von technischen Leistungen (Erfindungen), während das Designrecht die äußere Gestaltung von Produkten schützt.

Das Markenrecht dient dem Schutz von Kennzeichen (Marke, geschäftliche Bezeichnung, geografische Herkunftsangabe), unter denen Produkte auf dem Markt angeboten werden.

Das Medienrecht ist eine vergleichsweise junge Rechtsmaterie, die sich im Einzelnen erst noch entwickeln muss und sich daher inhaltlich noch schwer umreißen lässt. Zum Medienrecht gehören insbesondere das Presse- und Rundfunkrecht, aber auch die vielfältigen rechtlichen Regelungen für die Neuen Medien. Es gibt zahlreiche Bezüge zum Zivilrecht, Wettbewerbsrecht, Immaterialgüterrecht und zum Öffentlichen Recht. Schwerpunkte des Medienrechts bilden der Schutz der Persönlichkeit bei Rechtsverletzungen sowie die rechtliche Beurteilung von Informationsgewinnung und Informationsvermittlung durch Medien.

Studienplan

PflichtvertiefungsveranstaltungenSchwerpunktpflichtveranstaltungErgänzungsveranstaltungen

  • Kartellrecht
  • Unlauterer Wettbewerb
  • Urheberrecht
  • Markenrecht
  • Patentrecht
  • Seminar aus dem Schwerpunktbereich 3
  • Examinatorium im Schwerpunktbereich 3
  • Kolloquium: Aktuelle Entwicklungen im Wettbewerbs-, Immaterialgüter- und Medienrecht
  • Einführung in das Recht des GeistigenEigentums
  • Europäisches Wirtschaftsrecht
  • Medienrecht
  • Recht der Datenwirtschaft
  • Ausländisches und internationales Kartellrecht
  • Deutsche und europäische
  • Fusionskontrolle Beihilfe- und Vergaberecht
  • International Intellectual Property Law
  • IP Rights Management
  • US Copyright Law
  • Europäisches Privatrecht/Unionsprivatrecht

Sprecher

Prof. Dr. jur. Ansgar Ohly, LL.M. (Cambridge)

Universitätsprofessor