Die Prüfungsordnung sieht die Möglichkeit vor, dass bereits anderweitig erbrachte Leistungen für ein Studium anerkannt werden können.
Eine Anerkennung erfolgt nur auf Antrag
(das dazugehörige Formular finden Sie in dem dazuhörigen Akkordeon).
Vorgehensweise:
- Bitte senden Sie das entsprechende Formular mit allen Leistungsnachweisen ausschließlich per E-Mail (vorzugsweise von Ihrer campus-E-Mailadresse) an Frau Dr. Britta Wolff.
Ansprechpartner: Frau Dr. Britta Wolff
E-Mailadresse: b.wolff@lmu.de
- Nach Prüfung der Unterlagen teilt Ihnen das Prüfungsamt per E-Mail mit, welche Leistungen anerkannt werden können und welche Unterlagen Sie im Original dem Prüfungsamt vorlegen müssen.
- Bitte vereinbaren Sie für die Vorlage der Originalunterlagen einen Termin.
Ansprechpartner: Herr Georgios Kechagias
E-Mailadresse: kechagias@lmu.de
LINK zum Terminvereinbarungstool - Zum Abschluss erfasst das Prüfungsamt die anerkannten Leistungen innerhalb von 10 Arbeitstagen im LSF und Sie können diese in Ihrem Notenauszug überprüfen.
- Sie studieren bereits Rechtswissenschaften an einer anderen Juristischen Fakultät im Inland oder im Ausland und interessieren sich für einen Studienortwechsel nach München?
- Sie studieren oder studierten bereits an einer anderen Universität im Inland oder Ausland und interessieren sich für Rechtswissenschaften an der Juristischen Fakultät an der LMU München und wollen sich Leistungen aus Ihrem Vorstudium anerkennen lassen?
Bitte senden Sie nachfolgendes Formular mit allen Leistungsnachweisen ausschließlich per E-Mail an Frau Dr. Britta Wolff (E-Mail-Adresse: anerkennung@jura.uni-muenchen.de).
Formular: Antrag zur Anrechnung von Kompetenzen (PDF, 340 KB)
Die aktuellen Immatrikulationstermine bei der Studentenkanzlei finden HIER
(Menü: Grundständige Studiengänge ohne Zulassungsbeschränkung, alle Fachsemester)
ERASMUS+
Für Studierende der Juristischen Fakultät der LMU besteht die Möglichkeit, im Rahmen des von der Europäischen Union unterstützten ERASMUS-Programms während eines ganzen oder halben Studienjahres an einer ausländischen europäischen Universität zu studieren.
Weitergehende Informationen siehe unter: LINK
LMUexchange-Studium
Mit Hilfe des Austauschprogramms LMUexchange können Sie an Partnerhochschulen außerhalb der EU studieren.
Die LMU bietet Austauschplätze an über 150 außereuropäischen Partneruniversitäten weltweit an. Im Rahmen des LMUexchange-Programms werden Sie bis auf wenige, eindeutig gekennzeichnete Ausnahmen von den Studiengebühren an der Partnerhochschule befreit.
Informationen zum LMUexchange-Studium finden Sie hier: LINK
Parisprogramm
Zwischen der Ludwig-Maximilians-Universität München und der Université Paris-Panthéon-Assas (früher Université Paris II) besteht seit über 30 Jahren ein integrierter Studiengang im Bereich Rechtswissenschaften. Das "Parisprogramm der LMU München" ist damit eines der ältesten und renommiertesten deutsch-französischen Jura-Doppeldiplome.
Informationen zum Parisprogramm finden Sie hier: LINK
Japan-Korea Programm
Studierende der LMU haben die Möglichkeit, Studienaufenthalte von ein bis zu zwei Semestern an den weltweit angesehenen Partnerinstitutionen der Juristischen Fakultät, den Juristischen Fakultäten
- der Chuo University, Tokyo, Japan sowie
- der Seoul National University (SNU), Republik Korea
zu absolvieren.
Informationen zum Japan-Korea-Partnerschaftsprogramm finden Sie hier: LINK
Freemover
Wer ein Auslandsstudium absolviert, punktet nicht nur für den Lebenslauf, sondern fürs Leben. Mit über 530 Partneruniversitäten bietet die LMU Ihnen ein weltweites Netzwerk – und kompetente Beratung auf Ihrem Weg ins Ausland.
Informationen hierzu finden Sie hier: LINK
Formulare:
Antrag auf Anrechnung von im Ausland erbrachter Prüfungsleistungen (PDF, 304 KB)
Bestätigung über die Anerkennung der letzten Erasmus-Rate (PDF, 346 KB)
FAQ´s
Jede Anrechnung setzt die Vorlage eines Nachweises über die anzurechnende Leistung (Original + Kopie) im Prüfungsamt voraus.
Grundsätze der Anrechnung:
- Eine Zwischenprüfung, die an einer anderen inländischen Universität oder gleichgestellten Hochschule im Studiengang Rechtswissenschaft bestanden wurde, wird anerkannt.
- Abgeschlossene Teilprüfungen der Zwischenprüfung, die an einer anderen inländischen Universität oder gleichgestellten Hochschule im Studiengang Rechtswissenschaft bestanden wurden, werden angerechnet.
- Sonstige Studien- und Prüfungsleistungen werden anerkannt, es sei denn, dass diese nicht gleichwertig sind.
Eine einer Teilprüfung der Zwischenprüfung gleichwertige Studien- und Prüfungsleistung liegt vor
- bei einer mindestens zweistündigen Klausur
- im Zivilrecht über den Stoff einer zweisemestrigen, mindestens sechsstündigen Veranstaltung über die Gebiete Allgemeiner Teil, Schuldrecht und Mobiliarsachenrecht des BGB,
- im Öffentlichen Recht über den Stoff einer zweisemestrigen, mindestens vierstündigen Veranstaltung über die Gebiete Staatsrecht und Einführung in das Verwaltungsrecht und
- im Strafrecht über den Stoff einer zweisemestrigen, mindestens sechsstündigen Veranstaltung über die Gebiete Allgemeiner und Besonderer Teil des StGB.
Alternativ können auch mehrere Klausuren in einem Fach als Teilprüfung der Zwischenprüfung angerechnet werden, wenn Sie zusammen die oben genannten Voraussetzungen hinsichtlich Umfang, Dauer und Stoffgebiet erfüllen.
Studien- und Prüfungsleistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht worden sind, werden in der Regel anerkannt, außer sie sind nicht gleichwertig. Für die Prüfung der Vergleichbarkeit ist hier ein genauer Nachweis über den Inhalt der zugrunde liegenden Lehrveranstaltung erforderlich.
Nein. Sie müssen Ihre Zwischenprüfung noch vom Prüfungsausschuss anerkennen lassen. Dazu müssen Sie Ihr Zwischenprüfungszeugnis (Original + Kopie) im Prüfungsamt der Juristischen Fakultät vorlegen.
Ja. Bestandene Teilprüfungen und vergleichbare Studien- und Prüfungsleistungen werden auf Antrag angerechnet. Sie können die Anrechnung im Prüfungsamt unter Vorlage eines Nachweises über die anzurechnenden Leistungen (Original + Kopie) beantragen.
Nein. Neben der Zwischenprüfung sind für den Abschluss des Grundstudiums noch die drei kleinen Scheine in den Hauptfächern oder gleichwertige Leistungsnachweise erforderlich (vgl. hierzu auch die Informationen auf der Seite der Fachstudienberatung).
Nein. Ausnahmegenehmigungen oder Fristverlängerungen für die Ablegung der Zwischenprüfung werden aufgrund des Studienortwechsels nicht erteilt. Auch Studienortwechsler müssen die Zwischenprüfung spätestens bis zum Ende des sechsten Fachsemesters abschließen.