FAQ

Hier finden Sie viele hilfreiche Informationen – unter anderem zu den Anmeldemodalitäten, Anerkennungsmöglichkeiten sowie zum Pflichtschein nach § 24 JAPO und zur FFA-Ausbildung nach § 37 JAPO.

I. Allgemeines

Für die Teilnahme an den Veranstaltungen des Fachsprachenzentrums der Fakultäten Jura, BWL und VWL werden keine Gebühren erhoben. Für einige Veranstaltungen ist der Erwerb des Kursbuches erforderlich.

Zu den Kursen des Fachsprachenzentrums werden aus Platzgründen grundsätzlich nur Studierende der Fakultäten Jura, BWL und VWL, oder Studierende, die in ihrem Studium Jura, BWL oder VWL als Nebenfach haben, zugelassen.

Eine Teilnahme an unseren Fachsprachenkursen für Studierende anderer Fakultäten als Jura, BWL und VWL ist nur in Absprache mit der organisatorischen Leitung des Fachsprachenzentrums möglich.

Nichtstudierende können die Fachsprachenkurse nur als Gasthörer besuchen, vorausgesetzt Plätze noch frei sind,.

Studierende von Jura, BWL oder VWL als Nebenfach können die Kurse des Fachsprachenzentrums unter der Voraussetzung besuchen, dass sie nicht überfüllt sind. Aus Platzgründen werden Studierende mit Hauptfach Jura, BWL und VWL bevorzugt.

Um eine aktive Beteiligung der Teilnehmer/Innen am Unterricht zu ermöglichen, werden die Fachsprachkurse auf ca. 20-25 Studierende eingeschränkt. Eine Ausnahme besteht hinsichtlich der Großveranstaltungen, die auf 200 Teilnehmenden beschränkt ist.

Voraussetzung für die Teilnahme an den meisten Kursen des Fachsprachenzentrums sind gute bis sehr gute Kenntnisse der jeweiligen Sprache. Studierende sollen in der Lage sein, dem Unterricht in der Fremdsprache folgen zu können, sowie den Inhalt der fremdsprachigen Unterlagen zu verstehen. Zudem muss es ihnen möglich sein, eine Klausur in der Fremdsprache zu verfassen. Für manche Fachsprachen genügen Grundkenntnisse in der jeweiligen Sprache. Nähere Informationen sind unter den jeweiligen Fachsprachen zu finden.

Unsere Fachsprachenkurse in der vorlesungsfreien Zeit entsprechen den Fachsprachenkursen in der Vorlesungszeit. Einziger Unterschied: Die Ferienkurse sind verblockt, das heißt, sie finden innerhalb einer Woche statt.

Die Anerkennungsmöglichkeiten nach § 24 Abs. 2 JAPO und § 37 JAPO werden bei jedem Kurs ausdrücklich angegeben.

Das Fachsprachenzentrum bietet Allgemeinsprachkurse nur im Italienischen (A1, A2, B1, B2) an. Informationen zu den Allgemeinsprachkursen in anderen Fremdsprachen finden Sie auf der Website des Sprachenzentrums bzw. der jeweiligen Institute der LMU.

Unsere Fachsprachenkurse bauen nicht aufeinander auf. Teil 1, 2, 3 und 4 dienen nur dazu, die Kurse inhaltlich auseinander zu halten.

II. Anmeldung zu Kursen bzw. Prüfungen

Eine Anmeldung ist für alle Fachsprachenkurse erforderlich und erfolgt per E-Mail an das Fachsprachenzentrum innerhalb des dafür vorgesehenen Zeitraums.

Eine Anmeldung zur Großveranstaltung und zur jeweiligen Prüfung erfolgt hingegen über LSF.



Eine Anmeldung zur Großveranstaltung und zur jeweiligen Prüfung erfolgt über LSF.

Eine Anmeldung zu allen anderen Fachsprachenkursen erfolgt per E-Mail an das Fachsprachenzentrum.

Die Anmeldefristen und –modalitäten entnehmen Sie bitte unserer Internetseite.

Für die Fachsprachenkurse ist eine Anmeldung zur Prüfung nicht erforderlich. Man wird automatisch von der Lehrkraft zugelassen, wenn der Kurs regelmäßig besucht wurde.

Nur zu den Prüfungen der Großveranstaltungen in der englischen Sprache muss man sich über LSF nach den auf unserer Internetseite angegebenen Modalitäten anmelden.

III. Informationen zu den Prüfungen und Ergebnissen

Sowohl bei den Kursen in der Vorlesungszeit als auch bei den Ferienkursen findet die Abschlussklausur am letzten Unterrichtstag statt.

Eine Prüfung kann beliebig wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.

Verbesserungversuche sind nicht möglich.

Für Teilnehmende an ihren Lehrveranstaltungen am Fachsprachenzentrum können (müssen aber nicht!) die jeweiligen Dozenten und Dozentinnen Sprachprüfungen abnehmen.

Anmeldung nach den Veranstaltungen oder per E-Mail an die jeweilige Lehrkraft.

Es werden keine Prüfungen in einer Sprache abgenommen, die von der jeweiligen Lehrkraft nicht unterrichtet wird. Die Leitung des Fachsprachenzentrums unterschreibt bzw. beglaubigt keine Sprachformulare, die nicht von muttersprachlichen Dozenten/Innen ausgefüllt worden sind.

Informationen über weitere zuständige Stellen finden Sie unter dem entsprechenden Link auf der Website des Sprachenzentrums.

In LSF werden nur die Ergebnisse der beiden Großveranstaltungen "Common Law Terminology" und "Introduction to American Law Terminology" eingetragen. Für die anderen Fachsprachenkurse werden Zeugnisse ausgestellt.

Auf unserer Internetseite wird unter "Aktuelle Informationen" und "Zeugnisse" angegeben, ob die Ergebnisse bekannt sind bzw. die Zeugnisse zur Abholung bereit stehen. Hier finden Sie auch die Informationen über die Buchung eines Termins für eine persönliche Abholung des Zeugnisses oder dessen postalische Übersendung.

IV. Pflichtausbildung nach § 24 II JAPO

§ 24 Abs. 2 JAPO lautet: "Außerdem müssen die Bewerber an einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder einem rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs teilnehmen und darüber einen Leistungsnachweis erbringen."

Für die Zulassung zur Ersten Juristischen Staatsprüfung muss eine Leistung nach § 24 JAPO erbracht und der sog. Pflichtschein beim LJPA vorgelegt werden.

Der Fachsprachenschein über den erfolgreichen Besuch einer rechtsterminologischen Veranstaltung muss folgende Voraussetzungen erfüllen, damit er dem Landesjustizprüfungsamt für die Zulassung zur Ersten Juristischen Staatsprüfung vorgelegt werden kann:

  • Auf Zeugnissen, die am Fachsprachenzentrum erworben werden, muss vermerkt werden, dass das Zeugnis nach § 24 II 1 JAPO ausgestellt wurde. Das erfolgt nur bei rechtswissenschaftlichen Veranstaltungen;
  • Sollte der Pflichtkurs nach § 24 JAPO auf dem FFA-Zertifikat erscheinen, genügt die Vorlage dieses Zertifikats;
  • Beim Studienortwechsel nach Bayern muss der in einem anderen Bundesland erworbene Leistungsnachweis nach dortigem Prüfungsrecht als Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder einem rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs i.S.v. § 5 a Abs. 2 S. 2 DRiG gelten (sog. Sitzscheine werden nicht anerkannt);
  • Weitere Leistungsnachweise (z.B. an einer anderen fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung) sowie Scheine aus einer anderen Universität, welche die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllen und somit vom Landesjustizprüfungsamt nicht unmittelbar anerkannt werden, müssen in Kopie beim Fachsprachenzentrum abgegeben werden, damit deren Vereinbarkeit mit § 24 JAPO offiziell bescheinigt wird;
  • Eventuelle Auslandsleistungen werden vom Dekanat - und Frau Dr. Wolff ist dafür zuständig - nach § 24 JAPO anerkannt.

Seit dem SoSe 2020 werden keine Zeugnisse für die Großveranstaltungen mehr ausgestellt. Der LSF-Ausdruck reicht völlig als Leistungsnachweis bei der Anmeldung zur Ersten Juristischen Staatsprüfung.

Mit Ausnahme der englischen Sprache sind alle juristischen Fachsprachenkurse, die in der Vorlesungszeit oder in der vorlesungsfreien Zeit angeboten werden, zum Erwerb des Pflichtscheins nach § 24 Il JAPO geeignet. Bei der Anmeldung bitte "§ 24 JAPO" angeben.

Bitte beachten Sie, dass in der Fachsprache Englisch nur die Großveranstaltungen dazu geeignet sind, welche ab dem 2. FS belegt werden können.

V. FFA-Ausbildung nach § 37 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a JAPO

Es gibt mehrere Gründe, die für die Absolvierung der FFA sprechen:

- Die FFA ist eine ideale Vorbereitung für ein Auslandsstudium (auch z.B. maîtrise, LL.M.) bzw. für studienbegleitende Auslandspraktika oder die Absolvierung einer Auslandswahlstation während des Referendariats.

- Ferner bereitet die FFA durch die gezielte Auswahl relevanter Hauptfächer (z.B. Vertragsrecht, Deliktsrecht, Familienrecht, Erbrecht, Wirtschaftsrecht sowie Verfassungs- und Verwaltungsrecht) auf eine Tätigkeit in Kanzleien mit internationalem Mandantenstamm, Auslandsabteilungen von Unternehmen aber auch auf einen Einsatz in internationalen Behörden vor.

- Last but not least ermöglicht die FFA darüber hinaus den Freiversuch auch nach dem neunten Semester (§ 37 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a JAPO).

Das Fachsprachenzentrum bietet als Ergänzung zum rechtswissenschaftlichen Studium die FFA zum angloamerikanischen, französischen, spanischen, italienischen, russischen, griechischen, portugiesischen, chinesischen, türkischen Recht an. Wenn die FFA in einer einzigen Sprache ohne Anrechnung von (maximal zwei) Auslandsleistungen absolviert wird, ist dies allerdings nur für Englisch, Französisch und Italienisch möglich. Man kann jedoch die FFA auch in zwei oder maximal drei Sprachen absolvieren. Einzelheiten über die FFA finden Sie hier. Rechtsgrundlage: § 37 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a JAPO.

Grundsätzlich können Studierende bereits im ersten Semester mit fremdsprachlichen Kursen zum Wirtschaftsleben beginnen. Eine Teilnahme (nur) an den englischen Rechtsterminologiekursen ist erst ab dem 3. Fachsemester möglich. Eine Ausnahme besteht lediglich für die Großveranstaltung "Common Law Terminology", die frühestens im 2. Fachsemester als semesterbegleitender Kurs besucht werden können. Eine Großveranstaltung, die in der vorlesungsfreien Zeit nach dem Wintersemester, i.e. nach dem 1. FS, angeboten wird, kann allerdings noch nicht besucht werden. Alle Ferienkurse werden nämlich dem vorigen Semester zugeordnet.

Für die Teilnahme an einem Fachsprachenkurs ist kein Einstufungstest zu absolvieren. Voraussetzung für die Aufnahme sind gute bis sehr gute Sprachkenntnisse in der Allgemeinsprache, auf deren Basis fachspezifische Studien betrieben werden können. Dabei sind gute Schulkenntnisse ausreichend.

VI. Scheine

  • Nach erfolgreicher Belegung eines Fachsprachenkurses wird ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis kann, je nach Bedarf, - nach § 37 JAPO für sämtliche Kurse außer für die Großveranstaltungen in der englischen Sprache - oder nach § 24 JAPO für sämtliche juritischen Kurse in allen Sprachen außer Englisch erstellt werden.
  • Nach Absolvierung der Fachspezifischer Fremdsprachenausbildung nach § 37 JAPO wird ein Zertifikat ausgestellt.

  • Nach erfolgeicher Belegung von mindestens vier Kursen - entweder nur wirtschaftswissenschaftlich, nur rechtsterminologisch oder gemischt - in der selben Sprache kann ein Oberschein beantragt werden.
    Die Ausstellung des Oberscheins setzt voraus, dass uns die erlangten Zeugnisse in Kopie vorliegen. Wenn die Alphabetschriften der betreffenden Sprache es zulassen, wird der Oberschein in der Kurssprache ausgestellt.
  • Bei regelmäßiger Teilnahme an einem Kurs und Nichtbestehen der Prüfung kann eine Teilnahmebestätigung ausgestellt werden.

Die Zeugnisse werden nur auf Deutsch ausgestellt. Es ist aber möglich, ein Certificate for the successful participation in a course zu bekommen.

Das FFA-Zertifikat ist ein amtliches Dokument und wird nur auf Deutsch ausgestellt.

Beim Verlust eines Zeugnisses ist es grundsätzlich möglich, ein Duplikat auszustellen. Voraussetzung dafür ist ein Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am jeweiligen Fachsprachenkurs in den Notenlisten des Fachsprachenzentrums. Auch Duplikate der FFA-Zertifikate können erstellt werden. Für das Duplikat ist ein Unkostenbeitrag über 3,- Euro zu bezahlen.

Die Zeugnisse sowie die dazugehörigen Abschlussarbeiten werden am Fachsprachenzentrum zu den Öffnungszeiten abgeholt.

Eine Auflistung der bereits ausgestellten Zeugnisse sowie der Abholmodalitäten finden Sie hier.

Es ist möglich, Zeugnisse durch dritte Personen abholen zu lassen. Wir übernehmen jedoch keine Verantwortung für den eventuellen Verlust eines bereits abgeholten Zeugnisses und können ggf. nur ein Duplikat ausstellen.

Erstsemestereinführung

Die Unterlagen zur Informationsveranstaltung für Studienanfängerinnen und Studienanfänger sind hier (PDF, 934 KB) zu finden.