Fachspezifische Fremdsprachenausbildung

nach § 37 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a JAPO

Für sprachlich interessierte Jurastudierende bietet das Fachsprachenzentrum der Ludwig-Maximilians-Universität München eine Fachspezifische Fremdsprachenausbildung für Juristen (FFA) in folgenden Sprachen an: Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch, Chinesisch, Griechisch, Portugiesisch, Russisch und Türkisch.

Die Ausbildung ergänzt das Studium im Hinblick auf die fortschreitende Internationalisierung der Rechtsverhältnisse im privaten wie im wirtschaftlichen Bereich. Sie qualifiziert insofern für die immer häufigere Bearbeitung von Fällen mit Auslandsberührung sowie für Berufsaufgaben im Ausland oder bei internationalen Organisationen. Auch für Studienaufenthalte an einer der europäischen Partneruniversitäten der Juristischen Fakultät legt sie die sprachlichen, landeskundlichen und fachlichen Grundlagen.

Nach § 37 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a JAPO (geändert mit Verordnung vom 30. Oktober 2020) ermöglicht die Fachspezifische Fremdsprachenausbildung darüber hinaus den Freiversuch auch nach dem neunten Semester.

Als Dozenten der Fachspezifischen Fremdsprachenausbildung fungieren für die Rechtskurse ausschließlich muttersprachliche Juristen.

Die Ausbildung ist durch eine Zertifikatsordnung geregelt. Am 1.10.2020 tritt die neue Zertifikatsordnung (PDF, 27 KB) in Kraft.

Die Fachspezifische Fremdsprachenausbildung kann in einer, in zwei oder in drei Fremdsprachen absolviert werden. In jedem Fall müssen insgesamt mindestens 8 Kurse à 2 SWS erfolgreich abgeschlossen werden.

Im Rahmen der FFA können sowohl rechtswissenschaftliche als auch wirtschaftswissenschaftliche Fachsprachenkurse besucht werden, wobei der Anteil an juristischen Kursen stets überwiegen muss. Die Pflichtausbildung nach § 24 JAPO zählt zu diesem Zweck nicht zu den juristischen Kursen.

Bei der FFA in mehreren Fremdsprachen ist es wichtig, dass in jeder Sprache mindestens 2 Kurse besucht werden, und dass der juristische Anteil an Kursen in jeder einzelnen Sprache überwiegt. Wenn man diese Ausbildung in zwei Sprachen absolviert, könnte das Zertifikat z.B. wie folgt zusammengestellt werden:

  • 5 Fachsprachenkurse in der Sprache A: 3 rechtswissenschaftliche und 2 wirtschaftswissenschaftliche Kurse

  • 3 Fachsprachenkurse in der Sprache B: 2 rechtswissenschaftliche und 1 wirtschaftswissenschaftliche Kurse.

Diese Ausbildung kann jedoch auch aus Veranstaltungen nur rechtswissenschaftlichen Inhalts bestehen.

Die Fachspezifische Fremdsprachenausbildung muss nicht in einem bestimmten Fachsemester beginnen und die dafür erforderlichen Kurse können in mehreren Semestern belegt werden. Ein Einstieg in die Kurse ist in jedem Semester möglich und setzt das Bestehen eines Einstufungstests nicht voraus. Der Aufnahme in sämtlichen Kursen muss eine Voranmeldung vorausgehen. Bei der Anmeldung geben Sie bitte "§ 37 JAPO" an.

Anrechnungsmöglichkeiten von Leistungen

- Inhaltlich muss es sich bei den anzurechnenden Lehrveranstaltungen um juristische Lehrveranstaltungen handeln, die jeweils einen Umfang von mindestens 2 SWS haben, mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossenen wurden, und für die ein Leistungsnachweis und nicht nur eine Teilnahmebestätigung ("Sitzschein") ausgestellt wurde;

- Es werden nur Leistungen angerechnet, die in Veranstaltungen im ausländischen oder internationalen Recht oder in rechtsvergleichenden Veranstaltungen erworben worden sind;

- Es werden nicht mehr als zwei Auslandsleistungen auf die FFA angerechnet;

- Die am Fachsprachenzentrum belegten rechtsterminologischen Kurse (der Pflichtschein nach § 24 JAPO gehört nicht dazu!) müssen gegenüber den Auslandsleistungen in der jeweiligen Sprache stets überwiegen.

- Es werden ausschließlich Auslandsleistungen in den am FSZ angebotenen Fachsprachen (§ 13 Abs. 1 S. 1 PStO) angerechnet;

- Die anzurechnenden Lehrveranstaltungen dürfen sich inhaltlich nicht mit am FSZ besuchten Lehrveranstaltungen überschneiden, die ebenfalls zu den gem. § 37 JAPO erforderlichen 16 SWS zählen sollen;

Für die Anrechnung der Auslandsleistungen sind nach § 13 Abs. 5 S. 4 PStO Bescheinigungen (z.B. Auszügen aus der Internetseite der Fakultät, E-Mail der Dozenten etc.) vorzulegen, aus denen sich folgendes ergibt:

  • die Art der abgelegten Einzelprüfungen (nur mündlich und/oder schriftlich sowie beaufsichtigt und über den ganzen Stoff, der im Unterricht behandelt wurde. Zur mündlichen Prüfung gehört die Präsentation und Diskussion eines Referats nicht; zur schriftlichen Prüfung gehören Hausarbeiten, Take-Home-Exams, Open-Book-Exams, Multiple-Choice-Exams, Lückentextfragen nicht),
  • die Bewertung der Prüfungsleistungen,
  • das der Bewertung zu Grunde liegende Notensystem,
  • die Dauer der Lehrveranstaltungen (d.h. der Vorlesungen) und des Semesters, damit der Mindestumfang von 2 SWS gewährleistet wird. Für jede juristische Veranstaltung aus dem Ausland werden allerdings nur 2 SWS angerechnet. Die Anrechnung mehrerer Auslandsleistungen als ein Fachsprachenkurs ist nicht möglich,
  • eine Kursbeschreibung der anzuerkennenden Auslandsleistungen. Es werden nur Leistungen angerechnet, die in Veranstaltungen im ausländischen oder internationalen Recht oder in rechtsvergleichenden Veranstaltungen erworben worden sind,
  • die Bestätigung des Dekanats (E-Mail genügt) über die zu anderen Studienzwecken bereits anerkannten Auslandsleistungen.

- Für die Anrechnung der Kompetenzen müssen die Unterlagen im jeweils auf den Erwerb folgenden Semester eingereicht werden (Ausschlussfrist; § 13 Abs. 5 S. 2 PStO).

- Bei Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache verfasst worden sind, kann die Vorlage einer beglaubigten deutschen Übersetzung verlangt werden (§ 13 Abs. 6 PStO).

Siehe dazu mehr hier (PDF, 488 KB).

Gemäß der ECTS-Ordnung (PDF, 76 KB) vom 2. Juli 2009 ist es außerdem möglich, sich eine Auslandsleistung als Pflichtschein nach § 24 JAPO anerkennen zu lassen. Insgesamt werden jedoch nicht mehr als drei Auslandsleistungen im Rahmen der FFA und als Pflichtschein nach § 24 JAPO anerkannt.

Während einer Beurlabung dürfen keine Leistungen am FSZ erbracht werden!

Die drei Vorbereitungskurse werden ab dem SoSe 2013 nur unter folgenden Voraussetzungen auf die FFA angerechnet:

- Vorlage des Bewerbungsschreibens;

- (nicht erfolgreiche) Bewerbung für das Paris-Programm (Vorlage des Ablehnungsschreibens des Paris-Büros);

- keine inhaltliche Überschneidung mit am Fachsprachentrum belegten Fachsprachenkursen.

Einige Vorbereitungskurse des Paris-Programms überschneiden sich zum Teil mit Fachsprachenkursen, so dass nicht alle Kurse angerechnet werden können:

• „Introduction au droit français I: Les institutions de la Vème République“, früher nur "lnstitutions de la Vème République française " oder "Terminologie juridique droit public", und "Französisch für Juristen 1 - Droit public"

• „Introduction au droit français II: Droit des contrats“ und „Französisch für Juristen 4 – Vertragsrecht“

• "lntroduction au droit français" und "Einführung in die französische Rechtssprache".

Weitere Kurse im Rahmen des Paris-Programms werden nicht anerkannt.

Wenn zwei Kurse trotz unterschiedlicher Kursbezeichnung sich inhaltlich überschneiden, wird nur ein Schein anerkannt. Es spielt keine Rolle, wenn der andere Kurs an einer anderen Universität bzw. im Rahmen eines anderen Fachsprachenprogramms (z.B. Vorbereitung auf Paris II), im Ausland oder am FSZ besucht wurde.

Wenn zwei verschiedene Lehrkräfte eine Veranstaltung mit derselben Kursbezeichnung halten, wird nur ein Schein anerkannt.

Zusätzlich zu den für die FFA erforderlichen acht Fachsprachenkursen muss man in einer beliebigen Fremdsprache den sog. Pflichtschein nach § 24 Abs. 2 S. 1 JAPO erwerben. § 24 JAPO sieht nämlich die erfolgreiche Teilnahme an einer fremdsprachlichen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder einem rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs als Voraussetzung für die Zulassung zur Ersten Juristischen Prüfung vor.

Durch die Pflichtteilnahme an einer Veranstaltung nach § 24 JAPO erhöht sich die Mindestzahl der Kurse für Studierende, die sich für den Beleg der zusätzlichen Fachspezifischen Fremdsprachenausbildung entscheiden, auf insgesamt 9 (neun).

Ab dem SS 2010 wird die Großveranstaltung "Introduction to American Law" nur als Pflichtschein nach § 24 JAPO anerkannt und nicht mehr im Rahmen der FFA angerechnet. Diese Regel gilt nicht rückwirkend. Auch die Großveranstaltung "Common Law Terminology" dient nur zum Erwerb des Pflichtscheins auf Englisch und wird auf die FFA nicht angerechnet.

Antrag auf die Fachspezifische Fremdsprachenausbildung

Folgende Unterlagen müssen beigefügt werden:

  • ein ordnungsgemäß ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular (DOCX, 16 KB) bzw. Antragsformular mit Auslandsleistungen (DOCX, 18 KB)
  • Kopie sämtlicher Fachsprachenzeugnisse
  • Kopie des Fachsprachenzeugnisses für die Pflichtausbildung nach § 24 II 1 JAPO oder
  • Kopie sowie Original des Fachsprachenzeugnisses für die Pflichtausbildung nach § 24 II 1 JAPO, falls diese in einer der Fremdsprachen absolviert wurde, aus denen die Fachspezifische Fremdsprachenausbildung nicht besteht (auf dem Original muss nämlich von uns angegeben werden, dass der Kurs den Voraussetzungen des § 24 JAPO entspricht; die Vorlage des Originals erübrigt sich, wenn darauf der Vermerk nach § 24 JAPO bereits erscheint) oder
  • Kopie der Bescheinigung über die Anerkennung nach § 24 II 1 und 2 JAPO einer Auslandsleistung bzw. einer anderen juristischen Veranstaltung o.ä.bei einer FFA mit Auslandsleistungen

Bei einer FFA mit Auslandsleistungen muss auch eine Kopie der für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen sowie des E-Mail-Schriftverkehrs beigefügt werden.

Der Antrag muss mindestens einen Monat vor der gewünschten Abholung gestellt werden. Falls eine Note noch fehlt, kann man auch einen unvollständigen Antrag stellen.Sobald das FFA-Zertifikat abholbereit ist, erfolgt eine Benachrichtigung per E-Mail.