Wissenschaftliches Arbeiten

Wissenschaftliches Arbeiten übt der Student in der Hausarbeit, vor allem in der Seminararbeit. Ihren (vorläufigen) Höhepunkt findet die Wissenschaft in der Dissertation, also der schriftlichen Doktorarbeit. Die nachfolgenden Hinweise richten sich in erster Linie an (eigene) Doktoranden, aber auch an Seminaristen.

Studenten und Doktoranden empfinden das Schreiben einer wissenschaftlichen Arbeit als überaus förmlich. In der Tat gelten viele Formvorschriften, von der Gliederung bis zur Art und Weise des Zitierens (Fußnotenapparat). Diese Formalia haben ihren Sinn: Einmal wird wissenschaftliches Arbeiten standardisiert, so dass sich der Jurist in fremden Werken besser zurechtfindet. Vor allem aber muss die äußere Disziplin, die dem Werk anzusehen ist, ihre Entsprechung in der inneren Disziplin der Gedankenführung finden. Form follows function!

Ziel jeder wissenschaftlichen Arbeit ist Erkenntnis, also das Erarbeiten und Darstellen einer neuen „Wahrheit“. Das kann die Anwendung bestehender Erkenntnisse auf ein neuartiges und insofern unzureichend gelöstes Problem sein, aber auch die Entwicklung neuer normativer Ansätze.

Seminar- und Doktorarbeiten, die lediglich eine darstellende Gesamtschau der bestehenden Meinungen in Literatur und Rechtsprechung liefern, sind wertlos. Sie dürfen davon ausgehen, dass Ihr Doktorvater oder Seminarbetreuer den Meinungsstand kennt. Nur damit liefern Sie also nichts Neues. Ihr Doktorvater oder Seminarbetreuer ist gerade an Ihrer Rechtsmeinung interessiert. Um deren Darstellung geht es. Also: Where is the beef? Was genau ist an Ihrer Arbeit spannend, neu oder aufschlussreich? Worin liegt der wissenschaftliche Ertrag? Auf diese Frage sollten Sie antworten können.

Der Weg ist nicht das Ziel: Für den Autor ist der Weg zur Erkenntnis mühsam, der Kampf mit der eigenen Beschränktheit anstrengend. Wissenschaftliche Arbeit ist keine Gesprächstherapie, bei der der Autor dem Leser vermittelt, welche Schwierigkeiten er beim Verfassen der Arbeit hatte. Es geht nicht um die Darstellung des Erkenntnisweges, sondern des Ergebnisses. Irrwege und Abseitigkeiten haben in der Arbeit nichts zu suchen. Sie sollen nicht zitieren, was Sie auf Ihrem Suchpfad gelesen haben, sondern dasjenige, was dem Leser weiterhilft.

Nur um nicht missverstanden zu werden: Selbstverständlich ist eine Doktor- oder Seminararbeit kein Urteil, in das nur die tragenden Erwägungen aufgenommen werden. Vielmehr folgen Sie auch hier dem fragenden Gutachtensstil. Aber nicht jeder irrige Gedanke verdient die Ehre der Darstellung. Es geht um den roten Faden: also die Kernfragen gerade Ihres Themas. Weder müssen Sie umfangreiche langweilige Einleitungen schreiben, die erst einmal die rechtliche und tatsächliche Entwicklung der letzten 50 Jahre darstellen. Noch muss jeder Seitenweg beschritten werden. Entlasten Sie sich mit zitierendem Verweis. Wenn Sie nicht auf drei bis zehn Seiten schreiben können (Dissertation), worum es (Ihnen in Ihrem Buch) geht, dann haben Sie Ihr Thema nicht verstanden. Machen Sie den „Oma-Test“ und stellen sich vor, Sie müssten der geliebten fachfremden Großmutter erklären, womit Sie eine erhebliche Zeit Ihres Lebens verbringen wollen.

Aus der Literatur:

  • Möllers, Juristische Arbeitstechniken und wissenschaftliches Arbeiten, 11. Auflage (2024),
  • René Manuel Theisen, Wissenschaftliches Arbeiten, 19. Auflage (2024)

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1. Der erste Zugriff

Das Äußere der Arbeit verlangt Sorgfalt. Das bestimmt den ersten Eindruck des Lesers:

  • Das Papier muss DIN A4-Format haben und von einheitlicher, guter Qualität sein; achten Sie darauf, dass das Papier nicht zu sehr durchscheint (Opazität). Der Leser sollte nicht durch Buchstaben der Folgeseite irritiert werden.
  • Wenn Sie eine digitale Arbeit abgeben, gelten entsprechende Vorgaben. Womöglich will der Leser diese ausdrucken. Nach Möglichkeit ist ein pdf zu senden; wenn Sie keine 0815-Schrift verwenden (wie Times New Roman), binden Sie die Schriftart in das Dokument ein – damit der Leser das Dokument auch auf Medien ohne Schriftinstallation lesen kann. Word-Dokumente sind tabu; sie können Schadprogramme als Makros enthalten. Auch ist bei Word keine klare Formatierung übermittelbar. Erwägen Sie, den Seitenhintergrund etwas weniger grell zu halten (sonst ermüdet der Leser am Bildschirm). Ganz wichtig: Kontrollieren Sie, welche verborgenen Informationen Sie mitsenden. Im Word-Dokument unter Datei | Informationen; in Acrobat unter Menü | Dokumenteigenschaften, Reiter Beschreibung (nicht dass dort der Name Ihres Ghostwriters steht).
  • Die Seiten werden einseitig (vorne) bedruckt; für Korrekturnotizen ist ein angemessener Rand (ca. 6 cm) freizulassen – und zwar außen.
  • Der Arbeit ist ein den Vorgaben der Promotionsordnung genügendes Titelblatt voranzustellen. Ein Muster ist hier (DOCX, 12 KB)hinterlegt.
  • Weisen Sie den Stand der Arbeit aus, also den Zeitpunkt, zu dem Sie Gesetzeslage, Rechtsprechung und Literatur (zuletzt) ausgewertet haben.
  • Für den Schriftsatz gibt es keine zwingenden Vorgaben. Es empfiehlt sich aber, den Text in anderthalbzeiligem, die Fußnoten in einzeiligem Zeilenabstand zu verfassen. Sinnvoll ist der Schriftgrad 12 pt (und 10 pt für die Fußnoten); Blocksatz hat sich im Buchdruck bewährt. Sie können auch linksbündigen Flattersatz nutzen. Verwenden Sie eine Proportionalschrift (wie Times New Roman); sie ist leichter lesbar. Wenn Sie Blocksatz verwenden, müssen Sie eine Silbentrennung durchführen, damit der Lesefluss nicht durch störende Weißräume irritiert wird. Bitte nie die automatische Silben¬trennung; die führt zu teils albernen Ergebnissen und beeinträchtigt vielfach die Lesbarkeit.
  • Um ein einheitliches Druckbild zu gewährleisten, sollten Sie sich mit der Vorlage Ihrer Textverarbeitung Mühe geben.
  • Zwischen den Absätzen sollte ein Zwischenraum gelassen werden, um den Text optisch besser erfassen zu können. Die Absätze sollten nicht zu lang sein.
  • Das Werk sollte nicht zu lang sein. Dissertationen von mehr als 300 Seiten liest keiner gern. Mehr als 500 Seiten sind abstrus. In der Kürze liegt die Würze. Eine gute Arbeit kann nur 100 Seiten haben. Es kommt nicht darauf an, wie breit Sie schreiben, sondern wie tief. Vielfach ist die Dicke der Arbeit proportional zum sprachlichen Unvermögen des exakten Ausdrucks.
  • Die Arbeit muss gebunden sein, dabei ist es gleichgültig, ob eine Klebe- oder Spiralbindung verwandt wird – auch Klemmmappen sind erlaubt; Aktenordner sind indiskutabel.

2. Buchsatz

  • Überschriften werden ohne Punkt abgeschlossen und enthalten grundsätzlich keine Fußnote.
  • Namen werden nie getrennt! Das gilt auch für Ortsnamen.
  • Beim Zeilenumbruch ist darauf zu achten, dass §§-Zeichen oder Artikel (Art.) nicht am Ende der Zeile stehen. Hier lässt sich mit einem „geschützten Leerzeichen“ der Umbruch verhindern (am besten: suchen und ersetzen beim redaktionellen Schlussdurchgang).
  • Auch doppelte Leerzeichen stören den Lesefluss.

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1. Aufbau

Die Arbeit enthält:

  • Kein Vorwort (erst und allenfalls in der Publikation).
  • Eine einseitige Inhaltsübersicht (mit drei Gliederungsebenen) zur schnellen Orientierung.
  • Ein ausführliches Inhaltsverzeichnis mit allen Gliederungsebenen zur Navigation in der Arbeit.
  • Den (viel zu langen) Haupttext.
  • Zusammenfassung oder Ergebnisse (unverzichtbar):
    Die Ergebnisse Ihrer Untersuchung sind am Ende der Arbeit zusammenzufassen – sei es in Thesen, sei es in geraffter Darstellungsform. Unterscheiden Sie dabei die reine Ergebniszusammenfassung – ohne Argumente – und die Kurzdarstellung, die auch einen Begründungsstrang zeigt. Sie müssen insoweit konsistent bleiben.
  • Traditionell ein Abkürzungsverzeichnis (kann auch vor dem Haupttext stehen);
    es enthält in alphabetischer Reihenfolge alle in der Arbeit verwandten Abkürzungen, wobei die gebräuchlichen Abkürzungen verwandt werden sollen (dazu Kirchner/Butz, Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 10. Aufl. 2021). Bei abgekürzten Gesetzen ist die Fassung auszuweisen (z.B. BetrVG = Betriebsverfassungsgesetz i.d.F. vom 25.9.2001). Werden nur geläufige Abkürzungen verwandt, kann anstelle eines Abkürzungsverzeichnisses auch schlicht auf den „Kirchner/Butz“ verwiesen werden.
  • Ein Literaturverzeichnis und gegebenenfalls ein Abbildungsverzeichnis.
  • Ein Stichwortregister empfiehlt sich zur Drucklegung für das fertige Buch, nicht aber für das Prüfungsexemplar.

2. Gliederung

Die äußere Form der Gliederung muss der inneren Ordnung der Arbeit entsprechen.

  • Gleichrangige Probleme müssen durch gleichartige Gliederungsebenen gekennzeichnet sein. In aller Regel sollen auch die Umfänge gleichrangiger Gliederungspunkte nicht zu sehr voneinander abweichen: Umfasst II. 40 Seiten, so ist es ungereimt, dass III. auf anderthalb Seiten abgehandelt wird.
  • Wer untergliedert, darf nicht nur einen Gliederungspunkt einziehen. Auf § 1 A muss § 1 B folgen (und vielleicht noch § 1 C). „Wer A sagt, muß auch B sagen!“. Sonst liegt keine Untergliederung vor; vielmehr ist meist die Oberüberschrift falsch gewählt.
  • Wenn ein Abschnitt untergliedert ist, darf zwischen der Obergliederung (etwa I.) und dem ersten Untergliederungspunkt (1.) allenfalls ein kurzer Einleitungsabsatz stehen, aber kein freier und insofern „ungegliederter“ Text.
  • Eine gute Struktur zeichnet sich dadurch aus, dass auf derselben Gliederungsebene nicht zu viele Überschriften stehen (nicht mehr als sieben). Wer zu einem Q. oder einem XVIII. kommt, hat nicht klar nachgedacht.
  • Für rechtswissenschaftliches Arbeiten hat sich die „klassische“ Juristen-Gliederung bewährt – also: § 1 A I 1 a aa [1] [a]. Die Dezimalgliederung (3.2.1.4.13) ist unübersichtlich. Dabei sollte man grundsätzlich mit sechs Gliederungsebenen auskommen. Dies alles lässt sich in einer Word-Dokumentvorlage bestens einstellen.

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1. Welche deutsche Schreibweise?

  • Die Wahl der Rechtschreibung trifft bei wissenschaftlichen Texten der Autor. Er ist nicht auf die Gerichts- oder Verwaltungssprache (§§ 184 ff GVG; § 23 VwVfG) verpflichtet, weil er als Autor frei ist. Das gilt nicht für Verwaltungstexte der Fakultäten. Es ist schlechterdings rechtswidrig, wenn Fakultäten die Druckerlaubnis für eine Dissertation von bestimmten Schreibformen (meist: schreibfehlerhafte Gendereien wie den Doppelpunkt) abhängig machen und so den Autor nötigen. Zudem verletzt das die Wissenschaftsfreiheit. Eine Strafanzeige wegen Nötigung im Amt nach § 240 Abs. 4 Nr. 2 StGB mündet im Fall der Verurteilung zu einer Strafe, die die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis tragen kann.
  • Dabei ist Eindeutigkeit und Präzision des Ausdrucks entscheidend. Die getroffene Wahl muss konsequent durchgehalten werden. Jeder Schreibungswechsel (mal „aufwendig“, dann „aufwändig“) ist zu meiden. Schreibfehler sind eine schlechte Visitenkarte. Der Duden ist unbrauchbar: Dort wird eine Deformschreibung vorgeschlagen, die sich im Rat für deutsche Rechtschreibung nicht hat durchsetzen können (dazu Ickler, FAZ vom 21.7.2006, nachzulesen unter www.faz.net). Fehlerhafte Schreibung führt zur Rückgabe der Arbeit. Es ist nicht Aufgabe des Doktorvaters, Ihrer Schreibschwäche kompensierend zu begegnen.
  • Schlimm sind Schreibfehler, die harte Denkfehler offenbaren. Etwa „strafbewährt“ anstelle von „strafbewehrt“. Wenn Ihnen der Unterschied zwischen Bewehrung und Bewährung unbekannt ist, sollten Sie über ein anderes Studienfach nachdenken.
  • Nur beim wörtlichen Zitat ist der Autor nicht frei: Hier muss (!) die Originalschreibweise wiedergegeben werden (→ das unmittelbare oder wörtliche Zitat | → Transkriptionsproblem).

2. "Gendern" im wissenschaftlichen Text

Triggerwarnung: Der nachfolgende Text kann (offenbar) manche Menschen in intellektuelle Bedrängnis bringen. Von den aufgeregten Reaktionen will ich zwei benennen. Drei „junge Juristinnen“ (Selbstattribuierung, nicht überprüft) hatten zwar keine Sachargumente, aber große Ablehnungsemotion – die in die Forderung mündeten, ich möge den Text vom Netz nehmen. In einer offenen Gesellschaft und gerade in der Wissenschaft werden missliebige Texte nicht entfernt – wer Kritik äußern will, mag das tun oder zum Äußersten greifen: Selbst einen besseren Text schreiben und (!) veröffentlichen. Ansonsten gilt: „Be offended“. Befriedigender noch war die Zuschrift eines Rechtsprofessors, der den Text ohne Begründung in Stil und Inhalt für „nicht nachvollziehbar“ hielt. Das Fehlen jeglichen Sachargumentes, letztlich ein pubertierendes „ich will den Text nicht“ ist für den „Kritiker“ Verzicht auf intellektuelle Satisfaktionsfähigkeit. Für den Kritisierten ist bloße Ablehnungsemotion prachtvolle Bestätigung. „Was nicht trifft, trifft auch nicht zu“ (Elazar Benyoëtz). Die Logik der Zuspitzung ist nicht verstanden.

a. Sprachungerechtigkeit?

Worum geht es: „Gendern“ ist der Versuch, eine empfundene und erfundene Sprachungerechtigkeit zu kompensieren. Die wissenschaftlichen Grundlagen der „feministischen Linguistik“ sind fragwürdig. Das generische Maskulinum sehe die Frauen nur als „mitgemeint“. Deswegen müsse man Frauen sprachlich sichtbar machen. Die zugrundeliegenden Experimente zum Sprachverständnis sind methodisch dürftig, eher voodoo-science (treffend Philipp Hübl; instruktiv Meinecke, Studien zum genderneutralen Maskulinum [2023] insb. S. 205 ff). Gendern drückt eine politisch-ideologische Haltung aus, ist ein Bekenntnis zur Identitätspolitik, ein Grüßen des Geßler-Hutes. Wer in seiner Arbeit mit solchen Bekenntnissen punkten will, mag das tun (wie seinerzeit in der DDR in keiner Dissertation das Bekenntnis zum Marxismus-Leninismus fehlen durfte). Wissenschaftsadäquat ist das nicht.
Philipp Hübl hat sich den Spaß erlaubt, das in den Textwissenschaften verbreitete Gendern als „Soziolekt“ zu sehen und insoweit mit dem Lateinischen als früherer Wissenschaftssprache zu vergleichen. Das ist bewusste Absurdität: Latein als lingua franca war eine Sprache der Höchstgebildeten. Die meisten gegenderten Texte weisen erhebliche intellektuelle Defizite auf. Das fängt bei den Genderformen an (Krankenschwester:innen, Angestellt:innen), geht über grammatikalische Quälsätze bis hin zu schwammiger oder unlogischer Argumentation. Gendern als Tugendsignal soll über Text und Denkdefizite hinweghelfen.

Wenn Sie gendern wollen, müssen Sie drei Varianten auseinanderhalten: Gendern durch Fehlschreibung mit Sonderzeichen (Depp:innen oder Idiot*Innen), Gendern durch Partizipien (Mitarbeitende, Studierende aber auch Angestellte, Immatrikulierte oder Eingeladene) und Gendern durch Doppelbezeichnung (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer).

b. Gendern mit Sonderzeichen

Gendern mit Sonderzeichen ist falsche Rechtschreibung und in amtlichen Texten, die auf korrektes Deutsch als Amtssprache verpflichtet sind, schon immer unzulässig. Das Deutsche kennt kein großes Binnen-I, keinen Doppelpunkt oder Unterstrich und kein Sternchen, um zweigeschlechtliche Worte zu produzieren. Maßgeblich ist das amtliche Regelwerk des Rats für deutsche Rechtschreibung, sobald es von den zuständigen staatlichen Stellen in Deutschland, Österreich und der Schweiz sowie in der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol, in der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens und im Fürstentum Liechtenstein bestätigt ist (zuletzt zum 1.7.2024, hier). Dessen Fassung vom 15.12.2023 führt zur „geschlechtersensiblen Schreibung“ aus (abrufbar: hier):

„Geschlechtergerechte Texte sollen:

  • sachlich korrekt sein,
  • verständlich und lesbar sein,·
  • vorlesbar sein (mit Blick auf Blinde und Sehbehinderte, die Altersentwicklung der Bevölkerung und die Tendenz in den Medien, Texte in vorlesbarer Form zur Verfügung zu stellen),
  • Rechtssicherheit und Eindeutigkeit in öffentlicher Verwaltung und Rechtspflege gewährleisten,
  • möglichst automatisiert übertragbar sein in andere Sprachen, vor allem im Hinblick auf deutschsprachige Länder mit mehreren Amts- und Minderheitensprachen (Schweiz, Bozen-Südtirol, Ostbelgien; aber für regionale Amts- und Minderheitensprachen auch Österreich und Deutschland), die Möglichkeit zur Konzentration auf die wesentlichen Sachverhalte und Kerninformationen sicherstellen.
  • das Erlernen der geschriebenen deutschen Sprache nicht erschweren.“

Deswegen hat der Rat für deutsche Rechtschreibung am 26.3.2021 (abrufbar: hier) „die Aufnahme von Asterisk (‚Gender-Stern‘), Unterstrich (‚Gender-Gap‘), Doppelpunkt oder anderen verkürzten Formen zur Kennzeichnung mehrgeschlechtlicher Bezeichnungen im Wortinneren in das Amtliche Regelwerk der deutschen Rechtschreibung zu diesem Zeitpunkt nicht empfohlen.“ In seinem Beschluss vom 15.12.2023 (abrufbar: hier) hat er das bestätigt. Das heißt: Solche Schreibungen sind Schreibfehler. Universitäten sind nicht befugt, von Studenten und Doktoranden Fehlschreibungen zu verlangen. Und sie dürfen, soweit sie als Behörde kommunizieren, selbst keine Fehlschreibung produzieren. Ob umgekehrt die wissenschaftliche Freiheit des Doktoranden eine politisierende Schreibweise deckt oder ob der Betreuer solches als Schreibfehler und leseunfreundlich kritisieren kann, darüber müssten die Verwaltungsgerichte befinden. Für Juristen gilt: Zur Ausbildung gehört auch das Erlernen der Amtssprache.
Der Richter des LAG Berlin-Brandenburg, der sein Urteil mit Gendersternchen versehen hat, beging eine Dienstpflichtverletzung. Dementsprechend hatte das bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst in einem Schreiben an die Universitätspräsidenten schon 2021 darauf hingewiesen, dass „abweichende Sprachregelungen hier grundsätzlich kein bewertungsrelevantes Kriterium“ sein dürfen. Der Doktorand darf also nicht gezwungen werden, Fehlschreibungen zu verwenden. 2023 wiederholte das Ministerium diese Ansage. Lustig: Das Dekanat der Juristischen Fakultät bat um Beachtung mit der Anrede: „Sehr geehrte Damen und Herren Professor:innen“. Die stete Missachtung durch selbstermächtigte Ideologen mündete im März 2024 in das „bayerische Genderverbot“ in Art. 22 Abs. 5 der Allgemeinen Geschäftsordnung (AGO) für die Behörden des Freistaates Bayern: „Im dienstlichen Schriftverkehr und in der Normsprache wenden die Behörden die Amtliche Regelung der deutschen Rechtschreibung an. Mehrgeschlechtliche Schreibweisen durch Wortbinnenzeichen wie Genderstern, Doppelpunkt, Gender-Gap oder Mediopunkt sind unzulässig.“ Seitdem schreibt das Dekanat seine Rundmails an „sehr geehrte Damen und Herren Professorinnen und Professoren“, was nach den Regeln der Kombinatorik auch die Dame Professor und den Herrn Professorin erfasst. Ich habe Bilder im Kopf. Verboten sind nur regelwidrige Genderschreibweisen. Von einem „Genderverbot“ kann also keine Rede sein.

Ausgeblendet wird von den Kritikern, dass die Regelung der Amts und Gerichtssprache eine Demokratie-Voraussetzung ist: Hier geht es um die Kommunikation des Staates mit den Bürgern, die dem Bürger einen Lese- und Verstehensbefehl gibt. Wer privat mit Fehlschreibungen arbeitet, muss damit rechnen, dass er nicht zur Kenntnis genommen wird, der Brief mit Majuskel-I im Papierkorb landet oder die Doppelpunkt-Mail von einer Regel des Mailprogramms in einen Gendergaga-Ordner aussortiert wird. Dementsprechend missbrauchen Ideologen in Behörden ihre Macht, wenn sie nichtamtliche Schreibweisen nutzen oder gar vom Prüfling eine Fehlschreibung verlangen. Solcher Kommunikationszwang ist unzulässig.

c. Gendern durch Partizipien

Einige Perfektpartizipien sind inzwischen substantiviert und dabei geschlechtsneutral. Wer einmal angestellt worden ist, ist der Angestellte oder die Angestellte. Zum Affen machen sich jene, die Angestellt:in schreiben. Eine Angestelltin kennt die deutsche Sprache nicht. Geschlechtsneutral kann man mit allen Perfektpartizipien schreiben, die sich auf Menschen beziehen lassen: die Eingeladenen, die Kritisierten, die Immatrikulierten, die Ungewaschenen.

In die Sprachpraxis eingeschlichen hat sich eine Übertragung auf das Partizip Präsens: Der Studierende (in Abkehr vom Studenten) und der Mitarbeitende (statt Mitarbeiter) sind die beiden Hauptfälle.

Student ist abgeleitet vom lateinischen studere (streben nach, sich bemühen um, auf etwas aus sein). An Universitäten strebt man nach Erkenntnis, und zwar auf wissenschaftliche Weise. Wer dies tut, heißt Student. Grammatikalisch hat sich dieses Substantiv aus dem lateinischen Partizip Präsens studens, im Plural studentes entwickelt: „Fratres studentes“ hießen die jüngeren Mönchsbrüder bei den Dominicanern und Franciskanern. Dazu das Grimmsche Wörterbuch, Stichwort Student. Student ist zum eigenständigen Substantiv geworden.

Nahezu jeder Hochschul-Funktionär benutzt indes das politisch korrekte „Studierende” – ohne nur kurz nachzudenken, welcher Blödsinn damit verbunden ist. Funktionären geht es nicht mehr um die Tätigkeit des Strebens (nach Erkenntnis und Bildung). Ihnen geht es (nur) um den Status. Nur drückt das Wort „Studierender” gerade keinen Status aus (das ist das Eingeschriebensein, der Immatrikuliertenstatus) – sondern die Tätigkeit im Partizip Präsens. Weil genus und sexus nicht auseinandergehalten werden können (weswegen der Student nicht für beide Geschlechter reichen soll) und die Doppelung „Student und Studentin“ zu mühsam erscheint, wird also das Partizip zur Statusbezeichnung. Und es wird Sprache verhunzt – weil nicht mehr dasjenige gesagt werden darf, was der Sprecher ausdrücken will.

Hierzu gemessenen Tonfalls Max Goldt in: Wenn man einen weißen Anzug anhat (2002) S. 55 unter der Rubrik „Was man nicht sagt“:

Studierende: Menschen, die an einer Universität einem Studium nachgehen, heißen Studenten. Möglicherweise gibt es noch ganz vereinzelte Studiengänge, die als klassische Männerfächer gelten, zB an den Bergbau-Universitäten in Freiberg (Sachsen) oder Clausthal-Zellerfeld. Wenn man in diesen Ausnahmefällen darauf hinweisen möchte, dass auch Frauen dort studieren, muss man Studenten und Studentinnen sagen. Wie lächerlich der Begriff ›Studierende‹ ist, wird deutlich, wenn man ihn mit einem echten Partizip Präsens verbindet. Man kann nicht sagen: ›In der Kneipe sitzen biertrinkende Studierende.‹ Oder nach einem Massaker an einer Universität: ›Die Bevölkerung beweint die sterbenden Studierenden.‹ Niemand kann gleichzeitig sterben und studieren.

Das Partizip Präsens zeigt an, dass die Person gerade jetzt, in der Gegenwart etwas tut. Wer aus dem Präsenspartizip ein Statuswort macht, verliert die Ausdrucksmöglichkeit des Partizip Präsens. Fichte und Schelling haben von Studierenden in eben diesem Sinn gesprochen: Junge Menschen, die anders als die damaligen (Sauf und Rauf) Studenten wirklich nach Erkenntnis streben. Gleiches gilt für Mitarbeitende: Sind sie krank oder im Urlaub oder in Elternzeit, so arbeiten sie gerade nicht mit. Sterbenden Mitarbeitenden fällt das Arbeiten schwer.

Die ideologische Verbiegung zeigt der „Teilnehmende“ anstelle von Teilnehmer. Teilnehmende, die nicht kommen, nehmen gerade nicht teil, sind bestenfalls „Abgesagt-Habende“ oder „Nicht-Erschienene“. Besser ist die Flucht ins Englische: NoShow ist nicht genderierbar. Die Flucht in das Partizip Präsens als generischem Neutrum funktioniert nur bei jenen, die sprachlich unterhalb der Armutsgrenze leben und auf Partizipien nicht angewiesen sind.

Das wird offenbar, wenn ein unverzichtbares Präsenspartizip angesprochen ist: In der Rechtswissenschaft geht es vielfach um die Zurechnung von Handlung und Erfolg. Und das ist der Grund, weswegen „der Händler“ anders als der Student nicht befürchten muss, vom Partizip Präsens verdrängt zu werden. Der Handelnde ist kein Händler und wird es nicht sein.

d. Begriffsdoppelung

Mithin bleibt nur eine sprachlich einigermaßen erträgliche Form der geschlechtsneutralen Formulierung: die Begriffsdoppelung: Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Mörderinnen und Mörder usw. Wie sich das liest, können Sie anhand der Promotionsordnung der Juristischen Fakultät der LMU erproben (abrufbar: hier). Zu größerer Klarheit führt das nicht. Angehörige eines vermeintlichen Dritten Geschlechtes bezieht eine solche bigeschlechtliche Formulierung auch nicht ein.
Sollten Sie selektiv gendern (nur bei den Arbeitnehmerinnen, nicht aber bei den Arbeitgebern, nur bei den Opfern, nicht bei den Tätern), müssen Sie Ihre ideologische Voreingenommenheit prüfen. Immerhin geht der Gesetzgeber so vor: § 1 Abs. 1 Mindestlohngesetz lautet: „Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.“ Die Arbeitgeberin bleibt unerwähnt. Eine herkömmliche grammatikalische Auslegung müsste aus der Doppelnennung von Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin als Gläubiger des Anspruches schließen, dass Arbeitgeberinnen (natürliche Personen) keinen Mindestlohn schulden, sondern nur Männer. Die geschlechtslosen, indes generisch weiblichen Kapitalgesellschaften blenden wir aus. Um dieses abseitige Ergebnis zu meiden, bleibt nur, dem Gesetzgeber Sprachideologie zu unterstellen. Arbeitgeber sei ein generisches Maskulinum, erfasse also auch die Arbeitgeberin – wohingegen auf der Arbeitnehmerseite die Doppelung die Arbeitnehmerinnen eigens ansprechen wolle. Das wiederum heißt: Der Gesetzgeber hält Frauen als Arbeitnehmerinnen für dümmer als Arbeitgeberinnen. Letztere wissen, wenn sie „mitgemeint“ sind. Wie man es dreht und wendet, stets bleibt ein Nachgeschmack, der mit Spott gut zu ertragen ist. Wenn Sie doppeln wollen, müssen Sie auf Lesbarkeit und Satzlänge achten.

e. Genusneutralität in wissenschaftlichen Texten

Bedenken Sie: Wissenschaftliche Texte richten sich nicht an diejenigen, von denen dort die Rede ist. Arbeitnehmerinnen, Mörderinnen und Werkunternehmerinnen lesen keine Doktorarbeiten. Adressaten rechtswissenschaftlicher Dissertationen sind Wissenschaftler, wissenschaftlich arbeitende Anwälte und Richter. Die Arbeitnehmer, Mörder usw., von denen im Text die Rede ist, sind Erkenntnisgegenstand, also Objekt der Arbeit und nicht Subjekt eines Kommunikationsvorganges. Es handelt sich nicht um reale Personen, sondern um Modellbezeichnungen. Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin in einer Dissertation ist ein geschlechtsloser Stellvertreter für die Diskussion von Rechtsfragen. Selbst wenn es um biologische Fragen geht (wie den Mutterschutz), ist das Geschlecht nur gedacht. Das ist wissenschaftliche Abstraktion. Und selbst wenn über Wissenschaftsrecht geschrieben wird, sind die lesenden Wissenschaftler nicht mit den in der Arbeit genannten gemeint. Insofern geht es um eine Rollentrennung. Mithin ist jedwedes Bekenntniszeichen, wer mit welcher Bezeichnung als Person angesprochen („mitgemeint“) sein könnte, dysfunktional und öd.

Insofern ist das Gendern in wissenschaftlichen Arbeiten sinnbefreiter als sonst schon. Empfehlen mag ich es Autorinnen, die sich in der englischen Version ihres CV als „researcherin“ bezeichnen und auch sonst in deutschen Texten englische Begriffe gendern. Irre: Englische Funktionsbezeichnungen wie Chief Compliance Officer werden mit einem „in“ verlängert, wenn eine Frau die Stelle innehat. Insofern hat das Gendern eine besondere Funktion: Es kennzeichnet eine bestimmte Sorte Autoren und zugleich ihre Texte und sagt für ernsthaft Erkenntnissuchende aus, dass die Autorin ihre begrenzte Energie nicht primär in Erkenntnismühen und lesefreundliche Darstellung investiert.

Das ist jedenfalls meine subjektive Erfahrung: Seit einigen Jahren sammele ich schreibfehlerhafte Gendermails in einem eigenen Ordner – damit ich im normalen Arbeitsalltag nicht von unästhetischen Texten gestört werde. Diesen Ordner schaue ich allenfalls einmal die Woche an. Antworten lohnt sich in der Regel nicht.

Wer vor allem für den Leser schreibt, der bleibt beim generischen Maskulinum und der sprachwissenschaftlichen Erkenntnis, dass genus und sexus nichts miteinander zu tun haben. Wer dazu Näheres wissen will, sei an Tonio Walter, Kleine Stilkunde für Juristen, 4. Auflage (2024), 229 ff verwiesen. Erhellend, aber lang ist das Werk von Meineke, Studien zum genderneutralen Maskulinum (2023). Insofern bleibt es (vorerst) bei BGH (13.3.2018 – VI ZR 143/17, BGHZ 218, 96: allgemein üblicher Sprachgebrauch, insbesondere in Gesetzen) und Ulpian (»Pronuntiatio sermonis in sexu masculino ad utrumque sexum plerumque porrigitur«, CIC Dig. 50, 16, 195).

Fürsorglich für aufgeregte Hühner: Es gibt auch ein generisches Femininum, bei dem die weibliche Sprachform auch männliche Wesen bezeichnet. Das ist im Tierreich bei vielen Vögeln der Fall. Auch der Ganter ist eine Gans, womöglich eine dumme. Und deshalb kann im Volkslied von der Vogelhochzeit „die Drossel“ auch „der Bräutigam“ sein. Magnifizenz als Ehrentitel des Rektors einer Universität ist gleichfalls grammatikalisch weiblich (weswegen es entgegen einer Spottbemerkung auch keine weibliche Form MagnifiZenzi braucht), ebenso die Spektabilität (Dekan, anders das männliche Spectabilis).

3. Transkriptionsproblem

Im Zitat ist die Frage aufgeworfen, ob und wie ältere Schreibweisen transkribiert werden dürfen oder müssen. Ob also eine Umschreibung erfolgt.

  • Größte Strenge gilt beim wörtlichen Zitat: Wer Gesetzestexte, Materialien, Literaturstellen etc. wörtlich zitiert, also in Gänsefüßchen, der muss die Originalschreibweise beibehalten, also ggf. auch die Schreibung vor der Reform 1901.

Beispiel:

    • So meinte schon das Reichsgericht (vom 22.10.1879 – Rep. I 1/79 – RGZ 1, 1, 6): „Aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergiebt sich nichts, was einer solchen Vermutung widerstritte.“
    • So regelt das HGB im Dritten Buch, erster Abschnitt, zweiter Unterabschnitt ab § 242 bis heute den „Jahresabschluß“ oder Art. 58 AGBGB nach amtlicher Überschrift den Ausschluß des Berechtigten bei altrechtlichen Grunddienstbarkeiten. Lustig ist § 5 TVG: Er schreibt „Ausschuß“ in Abs. 5 und „Ausschuss“ in Abs. 1 und 1a.
    • Auch Schreibfehler des wörtlich Zitierten bleiben stehen. Früher wurde gern der Klammerzusatz [sic!], also lateinisch für „so ist es“, hinzugefügt, um darauf hinzuweisen, dass der Schreibfehler beim Zitierten und nicht beim Zitierenden liegt. Heute ist es besser, in der Fußnote anzufügen: „Schreibfehler im Original.“ Gleiches gilt für Satzbau und Grammatikfehler.

  • Bei indirekter Rede und normalem Textfluss gibt es keinen derartigen Zwang. Hier darf der Autor das Zitierte seiner Schreibung unterwerfen.
  • Im Interesse der Lesbarkeit kann (muss aber nicht) im Literaturverzeichnis transkribiert werden, weil es für den Leser schwer ist, mal Ausschlußfrist und mal Ausschlussfrist zu lesen; einmal Prozess und einmal Prozeß. Das betrifft vor allem Entscheidungen in den arbeitsrechtlichen Sammlungen. Hier darf einheitlich AP Nr. 6 zu § 4 TVG Ausschlußfristen oder: Ausschlussfristen zitiert werden, auch wenn die Schreibweise in der AP gewechselt hat. Werktitel sind tabu. Hellwigs Lehrbuch des Deutschen Civilprozeßrechts (1903) brauchen Sie nicht in Fraktur zu setzen und dürfen auch das Lang-S (ſ) durch ein rundes ersetzen. Aber das C in Civil und das ß in Prozeß müssen bleiben. Und auch bei Iherings Kampf umʼs Recht dürfen Sie den Apostroph nicht streichen, der nach heutigen Regeln nicht gesetzt würde.
  • Sonderproblem sind frühere Äußerungen, die heute sprachpolitisch missbilligt werden. Dass in Kinderbüchern vielfach eine Sprachreinigung erfolgt, ist für die Wissenschaft kein Maßstab. Bis Mitte der 80er Jahre war „Neger“ nicht nur in der Tagespresse, sondern auch in der Wissenschaft und Rechtsprechung rundweg gebräuchlich. So behandelt das OLG Hamburg (18.2.1975 – 2 Ss 299/74, juris) die in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Neger als Teile der Bevölkerung iSv. § 130 StGB. Ähnliches gilt für Zigeuner und anderes. Anstößiges findet man selbstredend in der Literatur aus der NS-Zeit. In all diesen Fällen gilt: Das wörtliche Zitat muss richtig sein, also den Originalwortlaut wiedergeben. Sie dürfen den O-Ton nicht verändern. Sprachwandel wirkt nicht zurück. Abhilfe bietet der Wechsel zur indirekten Rede, bei der Sie Ihren Wortschatz einsetzen dürfen. Wenn Sie Ihr Publikum für sensibel halten, können Sie im wörtlichen Zitat auch eine Auslassung oder Textersetzung mit eckigen Klammern vornehmen: So spricht das OLG Hamburg von „in der Bundesrepublik Deutschland lebenden [N-Wort, gemeint: Schwarze] als Teil der Bevölkerung“. Die eckige Klammer weist den redaktionellen Eingriff durch den zitierenden Autor nach. Freilich: Wenn der Mut zum Originalzitat fehlt, ist die indirekte Rede besser als ein komplexer Rückbau des Originals.
  • Was nie geht: Den Wortsinn des Zitats verändern und damit der Quelle eine Äußerung in den Mund legen, die diese nie getan hat. Ein schönes Beispiel wie man es nicht macht: Ruth Bader Ginsburg hatte sich 1993 zum Frauenrecht auf Abtreibung geäußert. Die Amerikanische Bürgerrechtsvereinigung ACLU hat das Zitat 2021 identitätspolitisch verändert und „woman“ durch „person“ ersetzt. Die Änderung wurde durch eckige Klammern ausgewiesen. Das ist gleichwohl unzulässig, weil der Aussagegehalt des wörtlichen Zitats verschoben wurde. RBG hatte 1993 keinen Gedanken an schwangere „Nichtfrauen“ verschwendet. Näheres bei Jonathan Turley.

Denken Sie daran: Sie schreiben nicht für Prinzipienreiter, sondern für den Leser. Er soll möglichst leichten Zugang zu Ihren möglichst klaren Gedanken finden.

  • Bei Übersetzungen ist das wörtliche Zitat des Autors im fremdsprachigen Original anzuführen; soll die Übersetzung wörtlich zitiert werden, so muss ein Hinweis auf den Umstand der Übersetzung und die Identität des Übersetzers (als Mitautor!) erfolgen. Im Literaturverzeichnis muss entsprechend verfahren werden. Soll ein fremdsprachiger Rechtstext lediglich als Rechtsquelle zitiert werden, erfolgt die Zitierung in der Art und Weise, die in der entsprechenden Rechtsordnung üblich ist. Ebenso ist auf eine eigene Übersetzung hinzuweisen. Das ist nur angezeigt, wenn es keine Übersetzung gibt und der Text in einer Fremdsprache verfasst ist, von der nicht zu erwarten ist, dass sie vom Leser beherrscht wird. Auch wenn Sie eine KI zur Übersetzung nutzen, ist ein Hinweis erforderlich (etwa: „Übersetzung durch DeepL“, am besten mit Datum).
  • Mehr zur Zitierweise von ausländischen und fremdsprachigen juristischen Texten bei:
    • Möllers, Juristische Arbeitstechniken und wissenschaftliches Arbeiten, 11. Auflage (2024), § 6 Rn. 19, 26, 52;
    • Dornis/Keßenich/Lemke, Rechtswissenschaftliches Arbeiten (2019), 113.

4. Kaufmännisches "Und"

Das kaufmännische Und – & – findet Verwendung in Firmenbezeichnungen (Gotthilf & Sohn), insbesondere zur Kennzeichnung von Gesellschaftsformen (XY GmbH & Co. als Hinweis auf eine Kommanditgesellschaft). Inzwischen nutzen manche Freiberufler dieses Zeichen (Rechtsanwälte ABC & Partner) und zeigen so eine sachwidrige Nähe zum Gewerbe.
Im Fließtext oder gar in Überschriften hat das kaufmännische Und nichts zu suchen. Es ist weder elegant noch gewieft, sondern einfach nur falsch oder blöd, das &-Zeichen anstelle des Wortes „und“ zu verwenden. Sie bauen auch keine Emoji in Ihren Fließtext ein.
Bei Namensangaben (Firma) ist das &-Zeichen so zu verwenden, wie es der Namensträger vorgibt.

5. Peinliche Schreibfehler

Manche Dissertationen beweisen Analphabetismus – oder schlimmer: grobe Gleichgültigkeit. Auch wenn Legasthenie eine Form der Behinderung sein sollte, rechtfertigt der Diskriminierungsschutz solche Schlampigkeiten nicht. Bitten Sie ggf. einen Lese- und Schreibkundigen um einen Korrekturgang.

  • Das gilt zuerst für die Schreibweise von Namen. Es ist unverzeihlich, wenn Autorennamen falsch geschrieben werden (Namensleugnung iSv. § 12 BGB). Im Arbeitsrecht sind Opfer vor allem die Kollegen Henssler (nicht: Hennsler oder Henßler) und Reichold (nicht: Reichhold). Wer fremde Autoren respektlos behandelt, verdient selbst keinen Respekt als Autor!
  • Auch gewöhnliche Schreibfehler machen einen ungünstigen Eindruck, wenn eine gewisse Häufung erkennen lässt, dass es sich nicht um einen – letztlich unvermeidbaren – Tippfehler, sondern um einen notorischen Schreib- und damit Denkfehler handelt. Standardfehlleistung: „Entgeld“ statt richtig Entgelt (von entgelten). Ähnlich „Standart“ statt Standard. Auch Interessenskonflikt ist hübsch (richtig: Interessenkonflikt, kein Genitiv-S möglich, weil es sich um den Konflikt der Interessen handelt, gemeint sind ohnehin meist: konfligierende Interessen; Fugen-S scheidet ebenfalls aus). Wer schlampig mit der deutschen Sprache umgeht, dem darf man schlampiges Denken unterstellen – eine ungünstige Ausgangslage für die Korrektur der Arbeit. Der Duden ist keine Richtschnur mehr für richtiges Schreiben.
  • Abkürzungen werden nicht dekliniert. Also „des Bundesarbeitsgerichts“, nicht aber „des BAGs“ oder „der LAGe“.
  • Wegen mit Dativ mag umgangssprachlich vorkommen. Der Bezeichnung einer Kausalbeziehung dient der Genitiv (es heißt nicht „demwegen“). Also: „wegen des Streiks“, besser ohnehin: infolge desselben.
  • Korrekte Satzzeichen gehören zur deutschen Schreibung. Kommata, Semikola und Gedankenstriche gliedern Sätze, damit Gedanken und helfen dem Leser. Auf eine direkte Frage folgt ein Fragezeichen! Manche ignorieren den Unterschied zwischen dem kurzen Binde- und Trennstrich (divis, -) und dem längeren Gedankenstrich (–, sogenannter Halbgeviertstrich). Nur der letzte ist ein Satzzeichen, insbesondere für einen Gedankeneinschub. Der erste verbindet Wortteile bei Trennung am Zeilenende, Doppelnamen und Wort-Zahl-Kombinationen (näher: Koeberlin). Für mathematische Ausdrücke und negative Zahlen ist das besondere Minuszeichen zu verwenden (−).
  • Zwischen mehreren (Gemeinschafts-)Autoren ist ein Schrägstrich zu setzen (Preis/Temming), um eine Verwechslung mit Doppelnamen (Müller-Graff) zu vermeiden.
  • Anführungszeichen setzt Word teils automatisch, teils nicht. Dabei sind sie „so wichtig“ – insbesondere für das wörtliche Zitat. Zulässig sind im deutschen Satz die klassischen Gänsefüßchen „“ (Merkposten: 99 unten, 66 oben – im Unterschied zum Englischen), nie aber der Zweistrich (ʺ), der als Zollzeichen für Längenmaße (Reifendurchmesser, Bildschirmdiagonale) genutzt wird und als Sekundenzeichen, das für Zeitangaben nicht mehr gebräuchlich ist, wohl aber für Winkelsekunden in Astronomie und Geodäsie, und erst recht nicht der modifizierte Zweistrich, das doppelte Kodierungszeichen ("). Schöner im Lesefluss sind die französischen Guillemets (Spitzzeichen, »kleine Willis«), bei denen das Zitat von den Spitzen eingefasst wird (instruktiv Koeberlin). Für das Zitat im Zitat gibt es die einfachen Anführungszeichen, also deutsch (‚‘ – 9 unten, 6 oben), die aber dem typographisch Unbewanderten Schwierigkeiten machen: in Abgrenzung zum (echten) Apostroph (9 oben) und zum Akut-Akzent (accent aigu) oder dem Gravis-Akzent oder dem Minutenstrich. Dagegen sind die einfachen Guillemets (› ‹) besser nutzbar. In der deutschsprachigen Arbeit werden deutsche Anführungszeichen auch für das fremdsprachige Zitat genutzt. Die nach der Fremdsprache einschlägigen Anführungszeichen störten den Lesefluss. Im englischen Zitat verwendet man mithin auch nicht den Geviertstrich oder Spiegelstrich (englischer Gedankenstrich—der ohne Leerzeichen genutzt wird).
  • Der „Deppenapostroph“ (überflüssig gesetzter Apostroph, insbesondere im Genitiv) hat nur scheinbar eine Legalisierung erfahren. Die Änderung im Regelwerk der deutschen Rechtschreibung betrifft nur die Schreibweise bei Eigennamen, wenn auch die Gesamtkonstruktion ein Eigenname ist (Amtliches Regelwerk der deutschen Rechtschreibung, S. 150, abrufbar: hier). Die Regeländerung soll offenbar ein Zugeständnis an zahlreiche selbständige Friseursalons und Imbissbuden sein. Im Ergebnis ändert sich nichts, da es seit jeher keine Voraussetzung für die Anmeldung eines Gewerbes ist, den Geschäftsnamen in korrekter Sprache anzugeben. Wer seinen Betrieb „Karl’s Kneipe“ nennen möchte, kann das nun rechtschreibkonform tun; in der wissenschaftlichen Arbeit bleibt der „Deppenapostroph“ – abgesehen von direkten Zitaten und der ohnehin zwingenden korrekten Wiedergabe von Eigennamen – ein harter Schreibfehler. Richtig bleibt der Apostroph nur als Auslassungszeichen, insbesondere wenn ein Genitiv nicht geschrieben werden kann, weil das Wort mit s, ß, x oder z endet. Ganz schlimm: einen Apostroph setzen zu wollen, aber das richtige Zeichen nicht zu kennen (dazu Koeberlin). Richtig ist allein das „Hochkomma“ in der Form einer 9 (Unicode Zeichen 2019 [Hexadezimal], Right Single Quotation Mark, nicht aber das Zeichen 27, auch wenn es von der Schreibmaschinentastatur her unter Unicode in Fortschreibung des ASCII noch als Apostroph bezeichnet wird), also etwa „Annuß’ These“.
  • Das Wörtchen „wo“ ist kein Universalrelativpronomen (auch wenn der Doktorand aus der Provinz kommt, „wo“ er sich wohlfühlt). In der Hochsprache kann „wo“ einen Relativsatz nur nach „dort“ (nicht nach „da“) einleiten. Also nicht: „das Tarifgebiet, wo der Betrieb liegt“, sondern „das Tarifgebiet, in dem (oder welchem) der Betrieb liegt“.
  • Zahlen bis (einschließlich) zwölf ausschreiben (Zahlwort): „fünf Arbeitnehmer“ nicht: „5 Arbeitnehmer“. Zahl-Wort-Verbindungen sind mit Bindestrich zu schreiben: „40-Stunden-Woche“, „100-prozentig“ [keinesfalls: 100%ig], aber: „Achtstundentag“.
  • Wenn Sie so mutig sind, lateinische Wendungen einzuflechten, sollten lateinische Grundkenntnisse vorhanden sein. Oder befolgen Sie den Ratschlag des Altmeisters Adomeit: im Zweifel nachschlagen (JZ 2006, 557). Das gilt auch für die seltenen griechischen Rechtsbegriffe. Wer zu Topos (τόπος) weiß, dass der Plural Topoi heißt, ist womöglich geneigt, bei Telos (τέλος) den Plural „Teloi“ zu nutzen. Das ist peinlich: Hier wird anders dekliniert: „τέλη“. Das eta am Wortende wird neugriechisch wie i gelesen, altgriechisch aber wie e: also Tele. Spielen Sie sich nicht als Altphilologe auf, wenn Sie keiner sind. Gespreiztes Pseudobildungsbürgertum erreicht den Leser nicht und wirkt abstoßend. Schreiben Sie Deutsch; wenn Sie einen lateinischen oder griechischen Begriff mitschwingen lassen wollen, setzen Sie diesen nach dem deutschen Begriff in Klammern. Es geht allein darum, mit klugen Gedanken den aufmerksamen Leser zu erreichen. Je schlichter die Darstellung, desto besser.
  • Überlassen Sie die Silbentrennung nicht der Automatik Ihres Textverarbeitungsprogramms. Jenes trennt teils falsch. Vor allem hemmt eine ungeschickte Trennung den Lesefluss über das Zeilenende (insbesondere, wenn Vorsilben abgetrennt werden: „be-fugt“).

Seien Sie sich bewusst: Wissenschaftliches Stammeln ist ein Akt der Selbstausgrenzung.

VR | 2025

1. Zitieren von Vorschriften

Viele Juristen können mit ihrem Handwerkszeug, den Rechtsnormen, nicht umgehen. Neben der hermeneutischen Textarbeit (anstelle der verbreiteten Normtextresistenz) geht es um den handwerklichen Umgang im Normzitat. Wer schlampig zitiert, dem traut man auch keinen klaren Gedanken zu.

  • In Hausarbeiten, Masterarbeiten und Dissertationen keine Abkürzung von Absätzen, also: § 1 Abs. 3 KSchG statt § 1 III KSchG. Diese Kurzschreibweise ist zulässig nur für (handgeschriebene) Klausuren.
  • Mehrere Vorschriften ein und desselben Gesetzes können durch den Paragraphen- oder Artikel-Plural (§§ bzw. Artt.) zusammengefasst werden. Also: §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 2 KSchG oder Artt. 12, 14 GG. Vorschriften verschiedener Gesetze müssen getrennt geschrieben werden: § 1 Abs. 5 KSchG iVm § 125 InsO!
  • Laufende Nummern in einer Vorschrift sind Nummern und keine Ziffern: § 1 Abs. 2 Nr. 3 (nie: Ziff. 3). Ziffern sind Zahlzeichen von 0 bis 9 ohne Ordnungsfunktion. Nummern sind Ordnungszahlen, die eine Reihung verdeutlichen. Eine Ziffer 11 gibt es nicht.
  • Unterbuchstaben als Gliederungselement werden mit „Buchstabe“ oder „lit“ zitiert: § 1 Abs. 2 Nr. 3 lit a. Ein Abs. 3a ist möglich, aber nur, wenn der Gesetzgeber zwischen Absatz 3 und Absatz 4 einen neuen Abs. 3a zwischengefügt hat.
  • Ein Paragraph mit Kleinbuchstaben (§ 613a BGB) ist eine neue und einheitliche Ordnungszahl, die der Normgeber einfügt. Dementsprechend steht zwischen Zahl und Buchstabe kein Leerzeichen (nicht: § 613 a).

Letzte Klarheit bei Bonnet, Vom Zitieren gesetzlicher (und vertraglicher) Vorschriften, MDR 1989, 594 ff.

2. Fußnoten

Viele Dissertationen sind Fußnotengebirge. Eigenständige Gedanken oder Argumente gehören in den Text – nicht in die Fußnote. Die Idee, nur üppige Fußnoten (bis zum Amtsgericht Bad Kaff) seien wissenschaftlich, ist Unsinn: Fußnoten sind kein Nachweis eigener Lesetätigkeit, sondern eine Hilfe für den Leser, der Belege und Weiterführendes sucht. Richtlinie: Allenfalls 25% einer Seite dürfen Fußnotentext enthalten. Bei abgearbeiteten Standardproblemen, die für das eigene Werk ohne besondere Bedeutung sind, genügt eine Referenzbelegstelle, etwa: „statt vieler Staudinger/Kaiser (2012) § 346 Rn. 12 m.w.N. zum Streitstand“. Mit einem „statt vieler“ zeigen Sie einen Verzicht auf ein umfangreiches Zitat an. „Statt aller“ kann man als Anmaßung missdeuten, weil Sie ohnehin nie alle Fundstellen gefunden hätten.

a. Formalien

  • Fußnoten sind fortlaufend zu numerieren (lateinisch: numerus) – also nicht seitenweise. Zulässig (aber nicht empfehlenswert) ist ein erneuter Zählbeginn in einem neuen Kapitel (oder in der jeweils höchsten Gliederungsebene). Womöglich will ein Leser eine Fußnoten zitieren, wofür die durchlaufende Numerierung eindeutige Ergebnisse bringt.
  • Im Text steht das Fußnotenzeichen zur Abgrenzung vom Text hochgestellt. Das macht Word automatisch. Im Fußnotenbereich macht Word das leider auch. Dort stört es wegen der kleineren Fußnotenschrift die Lesbarkeit, weswegen ich normale (nicht hochgestellte) Schrift empfehle. So verfahren viele Verlage.
  • Überschriften enthalten keine Fußnoten (Ausnahme: Sternchenfußnoten bei Aufsätzen mit Vorwortfunktion [Widmung, Mitarbeiterangabe oder Herkunftsnachweis, also Vortrag oder Gutachten]).
  • Der Fußnotenbereich wird durch einen waagerechten Strich vom Text abgesetzt (das macht Word automatisch).
  • Fußnoten enden mit einem Punkt!

b. Zitierweise in der Fußnote

[1] Allgemeine Hinweise

  • Die Fundstelle muss exakt benannt werden, also bei Aufsätzen und Gerichtsentscheidungen mit der konkreten Fundstelle, auf die sich das Zitat bezieht. Die in Sozialwissenschaften gelegentlich anzutreffende Zitierweise nur des Buches oder Aufsatzes ohne Fundstelle (dazu Lars Feld [2022a]) mutet dem Leser zu, womöglich ein Buch mit vielen Seiten durchzugehen, um die Belegstelle zu finden. Das ist zumindest leserunfreundlich, womöglich auch unwissenschaftlich.
  • Wird eine Gerichtsentscheidung oder ein literarisches Werk mehrmals zitiert, so ist es zulässig, die Fundstelle nur beim ersten Zitat anzugeben und bei den weiteren Zitaten mit einem Verweis zu verfahren. Unsinnig ist das frühere „am angegebenen Ort“ („a.a.O.“). Das ist ein Such- und Arbeitsbefehl an den Leser, der alle vorangehenden Fußnoten anschauen muss. Vielmehr muss die in Bezug genommene Fußnote genannt werden, in der die Fundstelle erstmals angegeben ist. Beispiel: Gutzeit (Fn. 12) § 134 Rn. 12. BAG 20.4.1999 – 1 ABR 9/02 (Fn. 34) unter B III 2 b der Gründe. In Word kann der Verfasser dynamische Referenzfelder anlegen, um nicht von Hand erneut durchnummerieren zu müssen!
  • Enthält eine Fußnote mehrere Fundstellen, so werden Gerichtsentscheidungen zuerst – und zwar grundsätzlich dem Range im Instanzenzug entsprechend – zitiert. Also BAG vor LAG, BGH vor OLG oder LG. Werden mehrere Entscheidungen desselben Gerichts zitiert, so sind diese chronologisch (auf- oder absteigend) zu ordnen. Verschiedene Autoren sind entweder chronologisch oder alphabetisch zu ordnen. Werden mehrere Werke eines Autors zitiert, so ist der Autorenname nur beim ersten Zitat zu nennen. Der Name wird bei nachfolgenden Zitaten durch „derselbe“ oder „dieselbe“ ersetzt.
  • Von dieser Reihung kann aus sachlichen Gründen abgewichen werden, etwa wenn eine Meinung aus der Literatur sich bei Gericht durchgesetzt hat: Klumpp, Die Privatstrafe, S. 12; dem nunmehr folgend OLG Colmar vom 17.3.1907 – 4 S 15/06, JW 1908, 345. Oder wenn eine gute Idee in einer bahnbrechenden untergerichtlichen Entscheidung entwickelt worden ist. Oder wenn das Bundesgericht den Gedanken in einer Leitentscheidung formuliert hat und spätere Entscheidungen dem wenig hinzugefügt haben. Dann aber braucht es keine Riesenfußnote. Es genügt, die Leitentscheidung zu benennen, mit „und seither ständig, in jüngerer Zeit etwa“ fortzufahren und sodann ein bis zwei aktuelle Entscheidungen zu benennen. Mitunter ist es für den Leser wichtig zu wissen, dass unterschiedliche Senate des Bundesgerichtes einer Auffassung folgen, schon mit Blick auf die Vorlagepflicht zum Großen Senat. Dann kann der Senat explizit genannt werden („später auch der Zweite Senat des BAG“ nebst Zitat) oder die Spruchkörperangabe im Aktenzeichen wird fett ausgezeichnet (so BGH 2.1.2007 – III ZR 56/05, Fundstelle und 8.4.2009 – VIII 134/08, Fundstelle).
  • Vermeiden Sie ein ständiges „vgl.“ am Beginn jeder Fußnote; das drückt distanzsuchende Ängstlichkeit aus. Wenn Sie ein Gericht oder einen Autor mit einer Aussage zitieren, muss die Belegstelle das Behauptete ergeben – auch ohne besonderen Vergleich. Überflüssiger noch ist das verbreitete „siehe“ oder „s.“. Da Hörbücher nicht zitiert werden, liegt die Auswahl des maßgeblichen Sinnesorgans nahe. Wenn eine Belegstelle die Aussage als Zitat nicht vollständig deckt und der Verfasser sich davor hüten möchte, dem Zitierten etwas zu unterstellen, so sind aussagekräftigere Distanz-Formulierungen vorzuziehen: „in diese Richtung BGH“, „ähnlich Preis“, „dies deutet an von Hoyningen-Huene“.
  • Bei Zeitschriften und Entscheidungssammlungen wird der Jahrgang bzw. die Bandzahl genannt. Hinter einem Komma wird die Seitenzahl angegeben, an der der zitierte Beitrag oder die Entscheidung beginnt; die Abkürzung „S.“ entfällt. Dahinter folgt die Seitenzahl der konkret herangezogenen Belegstelle, entweder nach einem Komma oder in Klammern. Beispiel: BGH 5.7.2001 – I ZR 311/98, BGHZ 148, 221, 230 f; oder BGH 5.7.2001 – I ZR 311/98, BGHZ 148, 221 (230 f).
  • Jahresangaben immer vierstellig: Also NZA 2004, 1 ff und nicht: NZA 04, 1.
  • Parlamentsvorgänge (Gesetzentwürfe, Ausschussmaterialien, Wortmeldungen in Plenarprotokollen) sind so zu zitieren, wie sie in der DIP-Datenbank (https://dip.bundestag.de/) vermerkt sind. Bundestags- und Bundesratsdrucksachen also mit Legislaturperiode und laufender Nummer (BT-Ds 16/8980) nebst Seitenzahl. Eine Sonderheit gilt für Plenarprotokolle (Mitschrift der Wortmeldungen im Parlament). Hier ist das Plenarprotokoll nach Legislatur und Sitzungsnummer sowie der durchlaufenden Seitenzahl zu zitieren. Damit Wortbeiträge schneller gefunden werden können, ist jede Seite in Viertel aufgeteilt (A bis D), die am äußeren Rand stehen. Sie zitieren also jenes Viertel, in welchem Ihr Zitat beginnt (und nicht etwa jenes, in dem die Wortmeldung des Abgeordneten anfängt). Beispiel: „wörtliches Zitat“ und in der Fußnote: MdB Kerstin Andreae (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Plenarprotokoll 16/167 S. 17759 (B). Leserfreundlich zitieren Sie, wenn Sie in digitalen Dokumenten den in der DIP-Datenbank gefundenen Link auf die Fundstelle hinzufügen.

[2] Spezifika bei Gerichtsentscheidungen

  • Bei Gerichtsentscheidungen ist wichtig, welcher Spruchkörper entschieden hat. Womöglich urteilen verschiedene Senate oder Kammern desselben Gerichts unterschiedlich, was wiederum für den Argumentationsgehalt von Bedeutung sein kann. Mitunter kann eine Divergenz so wichtig sein, dass im Text darauf hinzuweisen ist: „Während der Zweite Senat des BAG … , hat der Fünfte Senat …“. Ansonsten werden die Spruchkörper durch das Aktenzeichen ausgewiesen – weswegen es im Zitat genannt werden muss.
  • Stets auszuweisen sind jene Spruchkörper, deren Entscheidungen besonderer Schutz vor Abweichung zukommt (Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Große Senate der Bundesgerichte, Plenum des BVerfG). Umgekehrt sind „mindere“ Spruchkörper mit eingeschränkter Entscheidungsmacht auszuweisen, vor allem also Kammer-Entscheidungen des BVerfG. Dann ist zu zitieren: BVerfG (Kammer) 1.4.2004 – 1 BvR 4/04. Ebenso ist kenntlich zu machen, ob eine Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz mit seinem nur summarischen Prüfungsmaßstab ergangen ist.
  • Gerichtsentscheidungen sind – zum Zwecke der Identifizierung – mit Datum und Aktenzeichen anzugeben. Das Datum allein reicht nicht, weil jeder Spruchkörper idR mehrere Entscheidungen an einem Tag fällt. Das Aktenzeichen ist zwar (fast immer) eindeutig (selten gibt es in einem Verfahren zwei oder mehr Entscheidungen mit demselben Aktenzeichen, vor allem dann, wenn die erste Entscheidung das Verfahren nicht beendet hat: Zwischenentscheidungen, Aussetzungsbeschlüsse, Vorlagebeschlüsse, Hinweisbeschlüsse). Das BAG versieht Vorlagebeschlüsse an den EuGH mit einem Zusatzaktenzeichen ([A] hinter dem Regelaktenzeichen und dementsprechend [B] für die Endentscheidung). Der BGH verfährt nicht so, weswegen Vorlagebeschluss und Urteil dasselbe Aktenzeichen tragen. Die Doppelung hilft vor allem bei Zahlendrehern und Tippfehlern des Autors: Ist das Datum oder das Aktenzeichen fehlerhaft, so hilft die jeweils andere Angabe dem Leser die Entscheidung zuverlässig aufzufinden. Es geht also wie stets um den Dienst am Leser.
  • Das „vom“ vor dem Datum ist überflüssig; weglassen schafft Platz. Wenn die Gerichtsentscheidung einen amtlichen (!) Namen hat, wie das beim BGH in Wettbewerbs- und Kartellsachen vorkommt, aber auch bei EuG- und EuGH-Entscheidungen, ist dieser amtliche Entscheidungsname mit anzugeben: EuGH 31.5.1995 – C-400/93 [Royal Copenhagen], EuGHE I 1995, 1275 oder BGH 25.1.2001 – I ZR 323/98 „Trainingsvertrag“, BGHZ 146, 318). Hat sich in der wissenschaftlichen Diskussion ein nichtamtlicher Name etabliert, sollte er im Leserinteresse genannt werden, wobei der nichtamtliche Namenscharakter deutlich werden muss: „die CGZP-Entscheidung des BAG“. Ob es sich um einen amtlichen Namen handelt, entnehmen Sie bitte juris (Kategorie Entscheidungsname, direkt nach Gericht) oder den amtlichen Sammlungen. In den Zeitschriften des Beck-Verlages ist die Notierung mitunter nicht präzise. So wird die BGH-Entscheidung Trainingsvertrag dort falsch als „Mehrfachverstöße gegen Unterlassungsverpflichtung – Trainingsvertrag“ betitelt.

    Wichtig: Beim Zitieren von Gerichtsentscheidungen ist wie bei der Literatur nach Möglichkeit die konkrete Fundstelle für das Zitierte anzugeben. Das kann bei amtlichen Sammlungen und anderen Urteilsabdrucken durch eine zweite Seitenzahl geschehen (vor langer Zeit wurde für Zeitschriften die Spalte [Sp.] zitiert). Indes: Digitales Arbeiten verdrängt den Zugriff auf Druckwerke; auch ist nicht immer sichergestellt, dass in Bibliotheken alles immer greifbar ist. Mithin ist bei Gerichtsentscheidungen, die an verschiedenen Orten publiziert werden (amtliche Sammlung, verschiedene Fachzeitschriften) eine Fundstellenangabe vorzuziehen, die unabhängig vom konkreten Publikationsort und dessen Seitenzahlen funktioniert. Früher wurde dafür die Gliederungsstelle angeführt (z.B. BGH … unter B II 1 b bb der Gründe). Exakter ist das Zitieren von Randnummern, weil so absatzgenau jene Textstelle referiert werden kann, um die es geht. Die obersten Bundesgerichte verwenden seit geraumer Zeit (überwiegend ab 2005) amtliche Randnummern im Text – die bei der Zitierung verwendet werden sollten. Wenn Sie die Entscheidung nach der amtlichen Sammlung, einem Abdruck in der Fachzeitschrift oder nach einer Datenbank außer juris zitieren, so sehen Sie dort unmittelbar, ob sie mit amtlichen Randnummern ausgezeichnet ist. Effektiv ist der Zugriff auf solche Entscheidungen via beck-online. Wenn Sie dort Randnummern sehen, handelt es sich notwendig um amtliche.
  • Vorsicht vor Juris-Randnummern: Juris fügt jedweder Entscheidung, also auch den alten bundesgerichtlichen und den untergerichtlichen eigene Randnummern hinzu. Diese sind kein amtlicher Text (!), sind aber in der juris-Datenbank von den amtlichen Randnummern nicht zu unterscheiden. Sie können danach zitieren – aber eben nur dann, wenn Sie die Fundstelle als „juris-Rn.“ benennen – um sie von amtlichen Randnummern zu scheiden. Für den Leser hat das den Preis, dass er an anderen Fundstellen, also in Zeitschriften oder anderen Datenbanken, keine Randnummer vorfindet.
  • Das heißt praktisch: Bei Entscheidungen der obersten Bundesgerichte vor 2005 handelt es sich stets um juris-Randnummern. Spätestens seit 2012 nutzen alle obersten Bundesgerichte unter Einschluss des BVerfG amtliche Randnummern, nicht aber das Bundespatentgericht. In der Zwischenphase von 2005 bis 2012 müssen Sie prüfen, ob es sich um amtliche Randnummern handelt. Unsere Anfrage bei den Bundesgerichten hat folgende Umstellungszeitpunkte auf amtliche Randnummern ergeben:
    • Bundesverfassungsgericht: seit 2012 (BVerfGE Band 132);
    • Bundesgerichtshof: seit 2005 (BGHZ Band 166 und BGHSt Band 51);
    • Bundesarbeitsgericht: seit 17.10.2005 (BAGE Band 115 S. 130);
    • Bundessozialgericht: seit 1.10.2005 (BSGE Band 91);
    • Bundesverwaltungsgericht: seit 15.8.2005 (BVerwGE Band 125) und
    • Bundesfinanzhof: seit 2010 (BFHE Band 227)

[3] Spezifika bei Literaturfundstellen

  • Autornamen sind hervorzuheben (durch „Kapitälchen“ oder Kursivdruck), nicht jedoch Gerichtsbezeichnungen.
  • Vornamen sind in Fußnoten nicht anzuführen – wohl aber im Literaturverzeichnis. Ausnahme ist die Namensgleichheit: Hier muss der Vorname oder sein Anfangsbuchstabe angeführt werden, damit der Leser nicht erst die Fundstelle heranziehen muss, um zu wissen, welcher Huber, Schmidt oder Müller herangezogen wird. Das betrifft nicht nur Allerweltsnamen. Einige Familien bringen namensgleiche Juristen hervor; dem Leser muss dann mitgeteilt werden, ob es um Alfred oder Götz Hueck, Hans oder Heinrich Stoll geht.
  • Der Autorname steht grundsätzlich vorne. Also nicht FS Löwisch/Spinner/Wiesenecker sondern Spinner/Wiesenecker FS Löwisch … Anders ist es bei „Gesamtwerken“ wie Kommentaren oder Handbüchern, bei denen sich der vom jeweiligen Autor verantwortete Abschnitt in einen vom Herausgeber und Verlag gestalteten Zusammenhang einordnet. Staudinger/Bork (Jahr) § x Rn. Y; MünchArbR/Oetker …; MüKoInsO/Caspers
  • Der Titel eines Werkes oder Aufsatzes wird in den Fußnoten der Dissertation regelmäßig nicht wiederholt, weil der Leser im Literaturverzeichnis nachsehen kann. Werden mehrere Bücher eines Autors zitiert, lässt sich die Identifizierung durch einen Kurztitel erreichen, der im Literaturverzeichnis anzugeben ist „(zit: Kurztitel)“.
    Beispiel: Alexy, Argumentation, S. 307 ff (statt: Alexy, Theorie der juristischen Argumentation. Die Theorie des rationalen Diskurses als Theorie der juristischen Begründung, S. 307 ff);
  • Kommentare werden nach Paragraphen und Randnummer (Rn.) zitiert – nicht: Randziffer (Ziffern sind Zahlzeichen von 0 bis 9 ohne Ordnungsfunktion, es gibt keine „Ziffer 11“) oder Anmerkung (Anm., vor allem bei sehr alten Kommentaren wie dem Planck); zwischen der Paragraphenangabe und Rn. steht kein Komma – also: § 14 Rn. 12 und nicht: § 14, Rn. 12.
  • Werden fremdsprachige Quellen zitiert, muss erkennbar sein, dass die Quelle nicht auf Deutsch geschrieben ist, womit der zitierende Autor ein Übersetzungs- und Missverstehensrisiko eingegangen ist. So hat der damalige Präsident des BAG 1974 folgenden Aufsatz veröffentlicht: Gerhard Müller, La décision du tribunal fédéral du travail de la République d’Allemagne Fédérale du 5 mars 1974 concernant le personnel d'encadrement, in: Études de droit du travail – Offertes à André Brun, 1974, S. 381 ff. Wird der Titel genannt, ist alles klar. Wird abgekürzt zitiert, darf man nicht schreiben: Gerhard Müller, FS Brun, 1974, 381. Das erweckt den Eindruck, es handele sich um eine Festschrift in deutscher Sprache. Besser: Offertes à André Brun [Festschrift], 1974, S. 381.
  • Namensänderungen eines Autors sind auszuweisen, wenn Sie Werke vor und nach der Namensänderung zitieren. Für den Leser ist es wichtig zu wissen, dass es sich um ein und dieselbe Person handelt, die unter unterschiedlichen Autorennamen publiziert hat – etwa um Widersprüche oder Meinungsänderungen aufzuzeigen. Das betraf früher das Adeln (Ihering und ab 1888 von Ihering), und betrifft heute Adoption und Ehe mit Namenswechsel (Ruth Bader Ginsburg, bis 1954 Ruth Bader). Die meisten Autorinnen behalten ihren „Mädchennamen“, wenn sie vor der Ehe nennenswert publiziert haben; einige wählen den Doppelnamen. Aber es gibt Ausnahmen. Die Rechtsprofessorin Katharina de la Durantaye hat ihre Dissertation noch als Katharina Schickert veröffentlicht. Seltener Sonderfall ist der Namenswechsel durch Geschlechtsänderung. Die frühere Richterin am Bundesgerichthof Johanna Schmidt-Räntsch hat bis zu ihrer Geschlechtsumwandlung 2014 als Jürgen Schmidt-Räntsch publiziert. Das Offenbarungsverbot im Selbstbestimmungsgesetz hindert das nicht. Wissenschaftliche Redlichkeit und sorgsames Zitieren ist nicht mit einer Schädigungsabsicht verbunden.

c. Funktion

Entscheidend für die Zitierweise ist die Frage: Warum zitiere ich als Autor in einer wissenschaftlichen Arbeit und welche konkrete „Funktion“ hat das konkrete Zitat an der konkreten Stelle für die Arbeit?
Dabei ist stets der Kontext zu berücksichtigen, in dem die Arbeit veröffentlicht wird. Der Adressatenkreis und die Textart sind für den „richtigen“ Einsatz der Fußnotenfunktion essentiell. Der Umfang und der Zweck der Fußnote variieren je nach Veröffentlichungsform (Dissertation, Kommentar, Aufsatz, Blog, Seminararbeit o. Ä.) und Zielgruppe der Leserschaft und sind keineswegs auf eine Funktion beschränkt.

[1] Nachweisfunktion

Zuerst weist die Fußnote fremde Ausführungen (Texte, Gedanken, Ideen – manchmal auch Erschließungsleistungen) nach und belegt den eigenen Zugriff auf den fremden Text.

[a] Quellenbeleg

Niemand forscht im luftleeren Raum und kommt dort zu (neuen) wissenschaftlichen Erkenntnissen (Zwerge auf den Schultern von Riesen). Die eigene wissenschaftliche Arbeit baut auf fremden Erkenntnissen und Meinungen auf und steht gegenüber diesen „Vortexten“ in einem inhaltlichen und systematischen Zusammenhang. Die Fußnote grenzt das Eigene vom Fremden ab (Herkunftsnachweis). Sie führt den Leser darüber hinaus in die mehr oder minder gereifte Diskussion ein. Der Diskussionsstand ist Fundament jeder eigenen Argumentation.

Jeder fremde Text und jeder fremde Gedanke muss durch einen Einzelnachweis begleitet werden. Damit bringt der Autor dem fremden Text und seinem Autor den erforderlichen Respekt entgegen, klärt darüber auf, welches Textfragment und welcher Gedanke von ihm selbst oder aber vom Dritten stammt und schützt sich so effektiv vor Plagiatvorwürfen. Dabei wird einer konkreten Aussage eine Quelle zugeordnet. Deswegen muss die konkret zitierte Entscheidung oder Literatur auch die eigene Textaussage decken: Zitatwahrheit und Zitatklarheit.
Nicht notwendig ist es, Allgemeinwissen zu belegen oder für Juristen Selbstverständliches („Binsen“ des Faches), etwa die Aussage „Der Zweite Weltkrieg dauerte von 1939 bis 1945“ oder „Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft sind getrennt zu sehen und in ihrer Wirksamkeit voneinander unabhängig (Trennungs- und Abstraktionsprinzip)“. Ebenfalls ist darauf zu achten, dass der Einzelnachweis den wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn der Arbeit fördert und dem Leser hilft und nicht bloß der „Ausschmückung“ der Arbeit (Fußnotengeprotze) dient.
Die Form der Aussage kann dabei vielerlei Gestalt haben:
Das unmittelbare oder wörtliche Zitat weist den fremden Gedanken zum Thema direkt nach.
Der Leser erkennt auf diese Weise, dass es sich um keine eigene Idee handelt. Das unmittelbare Zitat ist zu verwenden, wenn der genaue Wortlaut der Aussage für die Arbeit von besonderer argumentativer Bedeutung ist oder nur auf diese Weise der originäre Gedanke zum Ausdruck gebracht werden kann.
Beispiel: Latzel, Verhaltenssteuerung, Recht und Privatautonomie (2020), S. 201 Fn. 336: „ebenso Rüthers/C. Fischer/Birk, Rechtstheorie, Rn. 340: Es ist um die dauerhafte Stabilität solcher Rechtsnormen, ‚die den moralischen Grundvorstellungen breiter Bevölkerungsschichten zuwiderlaufen, […] schlecht bestellt‘“

Vorsicht bei digital übernommenen Zitaten: Das wörtliche Zitat findet mehr Zuspruch, seitdem Originaltexte online verfügbar sind und mit einfachem copy and paste in die eigene Arbeit überführt werden können. Bei Literatur funktioniert das einigermaßen zuverlässig. Nicht aber bei Rechtsprechung: Beck-Online bearbeitet die Entscheidungen in den Online-Zeitschriften. Typisch ist der Austausch von Kläger zu „Kl.“ und Beklagtem zu „Bekl.“. Auch Normzitierungen werden mitunter verändert – teils, damit Verlinkungen innerhalb des Beck-Systems funktionieren, teils mit Blick auf Zeitschriftenschreibweise. Entscheidungen in (online verfügbaren) Zeitschriften können an nicht ausgewiesenen Textkürzungen leiden. Hier ist juris überlegen: Bis auf die Randnummern ändert das System am Entscheidungstext nichts. Deshalb mein nachdrücklicher Rat: Wenn Sie aus Entscheidungen wörtlich zitieren wollen, konsultieren Sie juris. Bei alten Entscheidungen vor 2005 genießt die von Richtern verantwortete amtliche Sammlung Vorrang vor Zeitschriften mit redaktioneller Textveränderung.
Auch bei der FAZ ist inzwischen Vorsicht geboten: Artikel werden online mitunter nachträglich von der Redaktion geändert – auch wenn ein Originalautor angegeben ist. So geschehen mit einem offenen Brief von Marion Turski an Mark Zuckerberg. Dort heißt es: „Anmerkung der Redaktion: In einer früheren Fassung konnte eine Satzstellung im zweitletzten Absatz des Beitrags missverstanden werden. Wir haben den Satz umgestellt.“ Unklar ist aber, was geändert worden ist und ob der Autor Turski hierzu sein Einverständnis gegeben hat, die Änderung also autorisiert hat. Damit aber scheidet insoweit jedes wörtliche Zitat aus, weil nicht klar ist, von wem diese Worte stammen (fehlende Autorisierung). Thomas Fischer kritisiert, dass in FAZ.net Änderungen ohne jede Dokumentation vorgenommen würden. Wenn Sie insoweit sichergehen wollen, konsultieren Sie die nachträglich nicht veränderbare Printausgabe – oder das PDF des Originalartikels.

Das „Stützzitat“ belegt einen eigenen Gedanken mittelbar durch eine Fundstelle. Die Fußnote dient als „Stütze“ der eigenen These. Ausreichend ist nicht allein der Verweis auf die Fundstelle. Vielmehr sind eine eigene Begründung und Auseinandersetzung mit dem Problem notwendig. Der Leser muss nachvollziehen können, wieso diese Parallele für die eigene Argumentation hilfreich ist, soweit der Vergleich nicht allgemein anerkannt oder aus sich heraus deutlich wird.
Die „Sammelfußnote“ zeigt den Meinungsstand zu einem Problem auf. In dieser Fußnote werden die Belege „gesammelt“, da sie entscheidend für die eigenen wissenschaftlichen Thesen sind. Um die spezielle neue Erkenntnis präsentieren zu können, müssen die bisherigen Ansätze zur Problemlösung aufgezeigt werden.
Aus einer Sammelfußnote kann schnell ein „Fußnotengebirge“ werden. Dies gilt es zu vermeiden, weil es dem Leser nicht hilft. Die wissenschaftliche Arbeit sein, soll nicht möglichst alle Fundstellen aus Rechtsprechung und Literatur zu einem Thema zu zitieren. Deswegen ist eine aktuelle Fundstelle und je nach Originalität die Primärquelle (erster Aufsatz, erstes Urteil mit dem zitierten Inhalt) zu zitieren. Dies gibt dem Leser die nötige Hilfestellung, die Entwicklung der Diskussion nachzuvollziehen.
Aufgrund der Hilfe- und Informationsstellung solcher Fußnoten dürfen keine „Zitierkartelle“ bedient werden oder die Quellenauswahl nur nach moralischen Kriterien vorgenommen werden. Zwar kann durch den bewussten Einsatz oder das Weglassen von Fußnoten (iVm. den Anmerkungen) die Argumentation in eine bestimmte Richtung gelenkt werden. Einer solch einseitigen Zitierpraxis geht es nicht um Objektivität und das die Wissenschaft prägende Forschen nach der Wahrheit (Gärditz, ZIS 2021, 413, 414; Rieble in FS Adomeit [2008] 619, 622).
Dem Leser muss in ausreichender Form nachgewiesen werden, dass die zitierte Meinung „herrschend“ oder „minder“ in der juristischen Literatur und/oder Rechtsprechung ist. Entweder nutzt man hierfür den Verweis auf ausgewählte Autoren und Urteile oberster Gerichte. Oder man zitiert Fundstellen, die selbst einen umfassenden Nachweis des Streitstands haben.
Beispiel in Latzel, Verhaltenssteuerung, Recht und Privatautonomie (2020) 454: „Allgemeine, nicht spezialgesetzlich geregelte schuldrechtliche Schutzpflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) sollen nach noch h.M. grundsätzlich nicht positiv eingefordert werden können (nicht ‚klagbar‘ sein). (Fn. 69: Olzen, Staudinger, 2015, § 241 Rn. 54 ff. m.w.N.; a.A. Bachmann, MüKo-BGB, § 241 Rn. 120).“
In diesem Fall verbietet sich eine Übernahme der „Sekundärliteratur“ aus der Fundstelle. Vielmehr ist auf die Nennungen dort zu verweisen, wenn sie für die eigenen Ausführungen oder den Leser interessant sind.
In einer Dissertation sucht der Leser nicht nach weiterführender Literatur zu einem Schlagwort, das nicht unmittelbar dem Thema zuzuordnen ist. Solche Ausführungen sind weder erkenntnisbringend noch „Dienst am Leser“. Keinesfalls sollte der Eindruck entstehen, dass man nur ein Werk ausgewertet hat und sich stets durch den Zusatz „mit weiteren Nachweisen“ (m.w.N.) Recherchearbeit erspart. Noch weniger geht es an, aus dem einen gelesenen Werk Zitate blind zu übernehmen. Jener Text mag ein Fehlzitat enthalten; dann ist Abschriftstellerei nachgewiesen. Noch schlimmer: Jener Autor hat das von ihm Zitierte nicht oder falsch verstanden.

[b] Primäre und sekundäre Quellen

Im Grundsatz gilt: Es ist die Primärquelle zu zitieren, also diejenige Literaturstelle oder die Gerichtsentscheidung, in der die maßgebliche Aussage zuerst geäußert worden ist. Führen Sie im Text eine Ansicht der Rechtsprechung aus, muss diese Aussage in der Fußnote notwendig mit dem Rechtsprechungszitat belegt werden und nicht mit einem Lehrbuch oder Aufsatz, mit welchem Sie auf die Entscheidung gestoßen sind.
Bei gereiften Diskussionen, die nach Jahrzehnten zu einer verfestigten Meinung eines Bundesgerichts oder der Literatur geführt haben, kann das 47 Jahre alte erste Stück (Entscheidung oder Publikation) seine Bedeutung für die Diskussion verloren haben, insbesondere weil die Argumentation verfeinert worden ist, eine veränderte Lebenswelt andere Argumente erfordert oder geänderte Normen zu berücksichtigen sind. Dann ist es sinnvoll, jüngere Stellen zu zitieren.
Es gibt Ausnahmen: Mitunter ist die Primärquelle nicht oder nur schwer erreichbar. So mag ein Richter in einem Aufsatz ein nicht veröffentlichtes Urteil seines Spruchkörpers zitieren – oder ein Autor eine (noch) nicht veröffentlichte Quelle. Dann ist das Zitat der unzugänglichen Quelle erlaubt, mit dem Zusatz „zitiert nach“ und sodann die Sekundärquelle. Damit wird aufgedeckt, dass der Inhalt nur über die Sekundärquelle bekannt ist – weswegen sich der zitierende Autor für deren Echtheit und Inhalt nicht verbürgt. Es ist ein „Zitat vom Hörensagen“.

[c] Plagiat

Die (korrekt gesetzte) Fußnote hat neben dem wissenschaftsspezifischen Selbstschutz vor Plagiatvorwürfen eine urheberrechtliche Legitimations- und Nutzungsfunktion.
Das Mittel, um fremde geistige Schöpfungen kenntlichzumachen und vor einem Plagiatvorwurf zu schützen, ist das Zitat. Wissenschaftliche Arbeiten – insbesondere in der Rechtswissenschaft – sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG urheberrechtlich geschützte Werke. Geschützt sind nur „persönliche geistige Schöpfungen“, § 2 Abs. 2 UrhG, also der eigene Text. Um „fremde“ Erkenntnisse kenntlich zu machen und die rechtlichen Folgen der Urheberrechtsverletzung zu verhindern, werden Urheber zitiert.
Nicht geschützt durch das Urheberrechtsgesetz sind amtliche Werke – wie Gesetze, Rechtsprechung und Tarifverträge, § 5 Abs. 1 UrhG. Der Normtext wird nur mit dem Paragraphen selbst belegt. Eine Fußnote mit der Fundstelle im Bundesgesetzblatt ist bei unbekannten oder nicht häufig verwendeten Normtexten angezeigt („Dienst am Leser“).
Die urheberrechtliche Legitimationsfunktion der Fußnote ergibt sich aus der Richtlinie 2001/29/EG. Demnach soll die „Zitatfreiheit […] die geistige Auseinandersetzung mit fremden Werken erleichtern. Die Verfolgung eines Zitatzwecks im Sinne des § 51 UrhG erfordert daher, dass der Zitierende eine innere Verbindung zwischen einem fremden Werk und eigenen Gedanken herstellt und das Zitat als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheint“ (BGH 30.4.2020 – I ZR 115/16, NJW 2020, 3248 Rn 53 m.w.N.). Unzulässig ist es daher zum Beispiel, reine Textcollagen ohne Zustimmung des Urhebers der Texte zu veröffentlichen.

Erkannte Fremdplagiate dürfen nicht ohne Hinweis zitiert werden. Das ist wissenschaftliches Fehlverhalten, weil das Plagiat sich so in der Diskussion fortsetzt und den Originalautor der plagiierten Stelle aus dem Diskurs verdrängt (OLG Frankfurt 19.12.2019 – 16 U 210/18, juris-Rn. 41 f). So hat das BVerfG im Bankenunionsurteil (30.7.2019 – 2 BvR 1685/14 ua., BVerfGE 151, 202 Rn. 139) die Fake-„Habilitationsschrift“ von Gaitanides zitiert und den für die konkrete Stelle maßgeblichen Originalautor Endler übersehen. Im Umgang mit solchen Plagiaten gibt es zwei Wege: Entweder verschweigt man Plagiat und Plagiator und verhindert so den wissenschaftlichen Weiterfresserschaden. Setzt sich der Autor indes mit einer Diskussion auseinander, in der ein Plagiat einer bestimmten Autorin eine erhebliche Rolle spielt, bedeutet das einfache Verschweigen wiederum Irreführung. In diesem Fall bleibt nur die Aufdeckung, etwa nach folgendem Muster: „Das in der Diskussion zitierte Werk von Gaitanides ist ein Plagiat, hierzu BGH 9.3.2021 – VI ZR 73/20, NJW 2021, 1756 und https://vroniplag.fandom.com/de/wiki/Chg [9.11.2024]. Deshalb berücksichtige ich jene Schrift nicht.“

[d] Überprüfungsfunktion

Das Zitat dient dem Leser zu überprüfen, ob die Aussage wirklich mit der in der Fußnote zitierten Quelle übereinstimmt. Auf diese Weise kann er sich selbst von der „Richtigkeit“ überzeugen. Daher muss die Fußnote stets nach dem zu belegenden Gedanken gesetzt werden. Führen Sie in einem Satz mehrere verschiedene Ansichten aus, ist nach jeder Ansicht – und nicht erst am Satzende – die Fußnote zu setzen.

[e] Kein Nachweis „wissenschaftlichen Arbeitens“

Die Fußnote selbst sind nicht das wissenschaftliche Arbeiten. Diese (leider verbreitete) Sicht vertauscht Ursache und Wirkung. Anspruch einer rechtswissenschaftlichen Arbeit ist es, sich umfassend mit dem aktuellen Stand der Literatur und Rechtsprechung zum Thema auseinanderzusetzen. Die Fußnoten sind Teil dieser Auseinandersetzung – erübrigen aber nicht die argumentative Durchdringung. Wer Fußnoten als „Pfauenrad“ zum Schmuck der eigenen Arbeit begreift, hat wenig begriffen.

[2] Bewertungsfunktion

In der Fußnote bewertet der Autor Quellen in verschiedenster Hinsicht.
Zum einen sortiert der Verfasser die unwichtigen von den wichtigen Quellen. Die Auswahl und Bewertung nehmen dem Leser die Arbeit, zu dem Thema selbst die „wesentlichen“ Materialien auszuwerten. Gezielt muss daher eine Vorauswahl getroffen werden. Hierdurch wird eine Materialschlacht ohne Erkenntnistiefe vermieden.
Zum anderen bewertet der Autor die Quelle inhaltlich und nimmt Stellung. Über Anmerkungen bringt der Autor in der Fußnote seine Zustimmung oder Ablehnung zum Ausdruck. Der Leser vollzieht dadurch nach, ob sich der Autor mit den Ansichten auseinandergesetzt hat und ob eine vorherrschende oder eine singuläre Meinung vertreten wird, die ihrerseits überzeugend bis abwegig sein kann. Zudem kann der Leser die Arbeit so für sich einordnen und überprüfen. Sich allein auf die Bewertung in der Fußnote zu stützen, reicht nicht aus. Daher ist es erforderlich, sich mit den wesentlichen Werken für die eigene wissenschaftliche Arbeit auseinanderzusetzen und diese zu zitieren. Was wiederum wesentlich ist, obliegt der Bewertungsfunktion des Autors. Eine weitere Bewertung folgt aus der Form des Zitats.

[3] Anmerkungsfunktion?

Inhaltliche Ergänzungen zum Text, welche nicht zwingend zum Verständnis des Textes notwendig sind oder den Lesefluss unterbinden, können als Anmerkung in der Fußnote formuliert werden. Zusatzinformationen, didaktische Hinweise und Erklärungen dienen jedoch dem allgemeinen Verständnis des Textes und der gewählten Quelle, weshalb diese Anmerkungen für das Gesamtwerk notwendig sind.
Eigene Ausführungen zum Textverständnis gehören in den Text selbst. Die Anmerkungen sind kein Ort, um nicht erkenntnisbringende Ausführungen zu machen oder eine besondere Belesenheit unter Beweis zu stellen.

[4] „Distanz«-Funktion

Die Zitierung hindert nicht nur die positive Zuschreibung von Text und Gedanken und ist nicht bloß Ausdruck von Bescheidenheit. Als Negation der eigenen Autorschaft verhindert sie auch die eigene Autorisierung. Mit dem wörtlichen Zitat oder der indirekten Rede macht der Verfasser klar, dass nicht er selbst, sondern ein anderer für diese Gedanken steht. Das ist insbesondere dann wichtig, wenn „unsinnige“, gar „abwegige“ oder auch „anstößige“ Ansichten mitgeteilt werden. Am drastischen Beispiel: Wer einen Aufsatz aus der Nazi-Zeit oder aus der DDR zitiert, um sich mit einer totalitären Idee auseinanderzusetzen, macht mit dem Zitat nebst Fußnote zunächst klar, dass jener Text und Gedanke nicht der eigene ist. Mit jedem Zitat distanziert sich der Autor vom fremden Text, erklärt ihn zum „nicht-eigenen“. Das gilt auch dann, wenn der Verfasser sich zum Zitat zustimmend verhält. Eigene Zustimmung zu einem fremden Text oder Gedanken ist etwas grundlegend anderes als ein eigener Text und Gedanke. Eigene Autorschaft kann der Zitierende nur für das zusätzliche Argument beanspruchen.

[5] Keine Zitierverbote

Vielfach werden in Ungnade gefallene Autoren mit einer damnatio memoriae belegt, in der Wissenschaft also mit einem unausgesprochenen Zitierverbot. Mitsch berichtet von einem solchen Zitierverbot am Lehrstuhl einer Professorin, die sich durch die kritische Rezension einer von ihr betreuten Doktorarbeit angegriffen fühlte (ZIS 2020, 522). Wie armselig und wie wenig Selbstbewusstsein! Auch einzelne Senate von Bundesgerichten haben unbotmäßige Kritik an ihren Entscheidungen mit Zitierausschluss für den jeweiligen Senat beantwortet. Mir sind mehrere Fälle aus älterer Zeit bekannt, die ich mangels Veröffentlichung nicht spezifizieren kann.

Ein hartes Beispiel: Thüsing zitiert in einem arbeitsrechtlichen Aufsatz NZA 2005, 1280 in Fn 2 eine arbeitsrechtliche Uraltveröffentlichung von Roland Freisler aus dem Jahr 1923: „Darunter auch – heute wohl nicht mehr zitierfähig – R. Freisler, Tarifkonkurrenz und Tarifpluralität, NZfA 1923 Sp. 477ff“. Ein damaliger Vorsitzender Richter am BAG regte sich fachöffentlich mündlich auf und hielt das für „unverantwortlich“. Indes: Wenn Freisler vor seinem schrecklichen Wirken in der Nazizeit (Justizterror, dazu Wassermann DRiZ 1994, 281 mwN) einen arbeitsrechtlichen Gedanken als erster hatte, dann ist es unredlich, dies zu verschweigen. Seine Dissertation „Grundsätzliches über die Betriebsorganisation“ (1922) enthält Gedanken, an denen ihm die Urheberschaft nicht abgesprochen werden kann. Das postmortale Urheber-Persönlichkeitsrecht endet nicht und gilt auch für Straftäter und andere diskreditierte Personen. Eine „Zitierfähigkeit“ nach moralischen oder sozialethischen Maßstäben oder gar eine „wissenschaftliche Entnazifizierung durch Zitatverbot“ kann es nicht geben. Das bedeutete ein nachträgliches Wissenschaftsverbot – womit man sich auf das Niveau der Reichsschrifttumskammer begibt und Autoren nach „Volksschädlichkeit“ aussortiert. Jener Bundesarbeitsrichter ist rechtswissenschaftlichem Feinddenken erlegen.

Umgekehrt gilt: Das Zitat in der wissenschaftlichen Schrift hat eine ausschließlich wissenschaftliche Funktion. Es soll den Leser über die Herkunft von Gedanken informieren. Es ist weder Machtinstrument der Zitierkartelle noch Belohnung für Systemkonformität oder gar Ehrerbietung (außer in Festschriften und gewidmeten Aufsätzen). Deswegen sind „missliebige“ Autoren wie alle anderen zu zitieren: Zitatwahrheit und Zitatklarheit.

d. Umfang

Der Umfang und das Ausmaß der Fußnote folgen der im Text verarbeiteten Literatur und der konkreten Funktion der Fußnote. Dient die Fußnote dem Nachweis und Plagiatvorwurfsschutz, enthält sie nur eine Quelle. Dies muss nur dann die (zeitlich) primäre Quelle sein, wenn es auf diese aufgrund der Originalität der Aussage oder Begründung einer Theorie im besonderen Maße ankommt. Bei den Ausführungen zu einer ständigen Rechtsprechung reicht es aus, diese mit einem neueren Urteil zu belegen (z.B. ständige Rechtsprechung zuletzt BAG 21.10.2019 – 3 AZR 429/18, BAGE 168, 150).
Dient die Fußnote einer anderen Funktion, ist der Umfang entsprechend zu vergrößern. Die Bezeichnung einer Ansicht als „herrschende Meinung“ ist durch entsprechende Fundstellen aus Rechtsprechung und Literatur zu belegen. Der Umfang richtet sich in dem Fall nach der Bedeutung der Frage für den Erkenntnisgewinn der Arbeit. Falsch sind quantitative Belegvorgaben wie z.B., die herrschende Meinung erfordere mindestens drei Belege (so aber Byrd/Lehmann, Zitierfibel für Juristen, 2. Aufl. 2016, 112). Drei Urteile desselben Bundesspruchkörpers erzeugen keine herrschende Meinung. Geht es um eine Frage, die für die eigene Argumentation eher randständig ist, genügt das Zitat eines Urteils, eines Aufsatzes oder einer Kommentarstelle, wenn dort die Frage schulmäßig und ausgedehnt abgehandelt ist. Sie wollen doch die Aufmerksamkeit des Lesers für Ihre Kerngedanken und nicht für jedwedes argumentative Beiboot.

3. Querverweise

Vielfach ist erforderlich, innerhalb des eigenen Textes Querverweise vorzunehmen. Das geschieht meist maximal leserunfreundlich auf Gliederungsebenen: dazu oben § 1 B I 3 b [4]. So hält man den Leser nur davon ab, dem Verweis durch Blättern oder Nachschau im Inhaltsverzeichnis nachzugehen. Verweisen Sie daneben auf Seitenzahlen. Beides (Verweis auf Gliederungsebene und Seitenzahlen) kann in Word mithilfe dynamischer Referenzfelder vorgenommen werden. Noch ist es unüblich, in Dissertationen mit Randnummern zu arbeiten. Indes ist dies die beste Möglichkeit, eine Textstelle exakt zu zitieren und dementsprechend klare Querverweise vorzunehmen.

VR | 2025

Das Literaturverzeichnis wird der Arbeit angefügt, i.d.R. nachgestellt.

  • Es muss alle zitierten Literaturfundstellen (aber auch nur diese) – also: Bücher (Monographien), Kommentierungen, Aufsätze aus Zeitschriften und Sammelwerken (insbesondere Festschriften) – enthalten.
  • Gesetze und Gerichtsentscheidungen (nebst Anmerkungen!) sind nicht in das Literaturverzeichnis aufzunehmen.
  • Bei Hausarbeiten war es üblich, nach Kategorien getrennt zu sortieren (Lehrbücher, Kommentare...). Das ist unnötig und stört den suchenden Leser, der sich am Alphabet orientiert.

Das Literaturverzeichnis ist alphabetisch zu ordnen.

  • Werke (insbesondere Kommentare), die von mehreren Autoren bearbeitet sind, werden im Literaturverzeichnis unter dem Namen des erstgenannten Autors oder Herausgebers eingeordnet.
  • Die Herausgebereigenschaft muss gekennzeichnet werden, um die falsche Urheberzuschreibung zu vermeiden. Das geschieht durch den Klammerzusatz „(Hrsg.)“ oder „(Hg.)“.
  • Bei Groß- oder Standardkommentaren (Staudinger, Soergel, Erman) ist der Titelname zu verwenden, auch wenn der namensgebende Werkbegründer keine Funktion mehr ausübt. Der jeweilige Bearbeiter ist beim einzelnen Zitat anzugeben.
  • Werden mehrere Werke eines Autors zitiert, so ist der Autorenname nur erstmals anzugeben. Freilich ist dann auf das Geschlecht oder den Plural besonders zu achten.
  • Nach einer Autorin darf nicht stehen: „derselbe“.
  • Doppelnamen werden durch Bindestrich (Neumann-Duesberg), die Namen mehrerer Autoren durch Schrägstrich (Preis/Temming) verbunden. Adelsprädikate sind für die Reihung unbeachtlich: „von Hoyningen-Huene“ steht bei „H“ und nicht bei „v“ (hier versagt die Sortierfunktion von Word). Akademische Grade des Autors werden nicht angeführt.n von Word). Akademische Grade des Autors werden nicht angeführt.

Im Einzelnen sind anzugeben:

  • bei Lehrbüchern, Kommentaren und Monographien:
    der Name (nebst Vornamen) des oder der Autoren; der Titel des Werkes; ggf. Band und Auflage; Erscheinungsjahr. Der Erscheinungsort ist bei den heute üblichen Vielfachsitzen von Verlagen eher irreführend und überflüssig (Tokyo, Paris und Posemuckel). Wegen der ISB-Numerierung und der guten EDV-Zugänglichkeit ist auch ohne Angabe des Sitzes die Auffindbarkeit gewährleistet. Ausnahme Dissertationen im Selbstverlag (Diss. Greifswald).
    Der Name sollte durch Formatierung (kursiv, Kapitälchen) hervorgehoben werden. Insofern empfiehlt sich eine Zeichenformatvorlage (Autor), die durch den ganzen Text verwendet wird.
    Beispiel: Löwisch, Manfred, Arbeitsrecht, 7. Auflage (2004).
  • bei Fest- oder Zeitschriftbeiträgen:
    der Name (nebst Vornamen) des oder der Autoren; Titel des Beitrags (Aufsatzes); bibliographische Angabe der Festschrift bzw. Angabe der Zeitschrift und des Jahrgangs; Seitenangabe.
    Beispiel: Franzen, Martin, Das Verhältnis des Auskunftsanspruchs nach DS-GVO zu personalaktenrechtlichen Einsichtsrechten nach dem BetrVG, NZA 2020, S. 1593.
    Bei Festschriften, Gedenkschriften und Ehrensymposien kann auf die Angabe der Herausgeber und des Titels verzichtet werden, weil der akademische Verkehr die Festgabe der zu ehrenden Person zuordnet. Selbstverständlich bleibt das „große Zitat“ erlaubt.
    Also: Sieg, Rainer, Interne Schlichtung zur Vermeidung von Arbeitsgericht und Einigungsstelle, in 2. BAG-FS (2004) 1329 ff. oder Wiese, Günther, Zur Freiheit der Meinungsäußerung des Betriebsrats und seiner Mitglieder im Außenverhältnis, in: Preis/Oetker/Rieble (Hg.), 50 Jahre Bundesarbeitsgericht, [zit: 2. BAG-FS] (2004) 1125 ff.
  • Die Jahresangabe kann bei Büchern in Klammern oder zwischen Kommata stehen. Ersteres hat den Vorzug, dass dann, wenn der Titel eine Jahresangabe enthält, das Erscheinungsjahr deutlicher abgesetzt ist, etwa: Jahrbuch des Arbeitsrechts 2003 (2004), oder: Aktuelles Arbeitsrecht 2002 (2003).
  • bei Zeitungsartikeln:
    der Name (nebst Vornamen) des Verfassers; Titel des Artikels; Name der Zeitung; Nummer der Ausgabe; Erscheinungsdatum; Seitenangabe
    Beispiel: Hefty, Georg Paul, Ehrlich währt am längsten, Frankfurter Allgemeine Zeitung, Nr. 264 vom 13.11.2002, S. 1
    Fehlen einzelne Angaben in der Publikation (z.B. Verfasser, Erscheinungsort oder -jahr), so ist dies im Literaturverzeichnis kenntlich zu machen (etwa durch „o.V.“, „o.O.“ oder „o.J.“).
  • Werden in der Arbeit Abbildungen verwandt, so schließt sich an das Literaturverzeichnis ein Abbildungsverzeichnis an, das die Herkunft der Abbildungen nachweist.
  • Jahresangaben immer vierstellig: Also NZA 2004, 1 ff und nicht: NZA 04, 1


    VR | 2025

„Nur wer genau weiß, was er vermitteln will, kann sich kurz und verständlich ausdrücken! Klarer Inhalt und gute Sprache gehen Hand in Hand!“
(Bundesministerium der Justiz, Handbuch der Rechtsförmlichkeit [Ausgabe 2008] 33)

1. Stil und Lesbarkeit

Oberste Richtschnur: Sie schreiben für den Leser, nicht für sich selbst. Sie wollen in der Sache mit klugen Gedanken und Argumenten überzeugen. Die Dissertation ist kein Tätigkeitsbericht über das eigene Denken und Erleben. Der Leser will das nicht wissen. Sie präsentieren ein Arbeitsergebnis und keine Prozessdarstellung.

  • Keine Lehrbuchausführungen, die nur zeigen, in welche Rechtsgebiete der Doktorand sich hat einarbeiten müssen (und ob ihm dies gelungen ist). Vielmehr muss an jeder Stelle des Textes erkennbar sein, weshalb dem Leser diese Ausführungen zugemutet werden. Setzen Sie wichtige Aussagen immer an den Anfang des (Haupt-)Satzes. Wie in der Klausur gilt: Wofür kommt es darauf an? Inwiefern hilft dieser Satz dem Leser, meinem Gedankengang zu folgen?
  • Vermeiden Sie Schachtelsätze, unnötige Fremdwörter, Substantivierungen (Nominalstil), Passivkonstruktionen und Scheinverben („stellt sich dar“, „erscheint“ statt „ist“): „Ziel dieser Verpflichtung ist die Ermöglichung der Durchsetzung des Rechts auf Begrenzung der Höchstarbeitszeit aber auch der Ruhezeiten“: Acht Nomina, fünf Genitive, nur ein Hilfsverb. Schrecklichstes Kanzlei-Deutsch.
  • Aus Verben gewonnene Adjektive wirken schal. Statt „dies und das ist naheliegend“ besser: „… liegt nahe“. Schlimmes Blubberdeutsch: „zielführend“, Welches Ziel? Wer hat es mit welcher Legitimation gesetzt? Und woher will der Autor wissen, ob eine Maßnahme oder ein Argument zum Ziel führt?
  • Vermeiden Sie nichtssagende „Blähwörter“: so genügt statt „Fragestellung“ schlicht Frage; statt „Thematik“ genügt Thema. Räume statt Räumlichkeiten; Problem statt Problematik; Kostenpflicht statt Kostenpflichtigkeit, ebenso Sozialplanpflicht; Vorrang statt Vorrangigkeit. Hierher rechnen viele Substantivierungen (schlimm: Beinhaltung, Verortung; Nachvollziehbarkeit). Schlimm auch das Wort „seitens“. Hier genügt „von“.
  • Reihen Sie bei der Erörterung eines Problems nicht wahllos Literatur und Rechtsprechung aneinander; eine Frage muss aufgeworfen, erörtert und beantwortet werden. Der Leser muss den „roten Faden“ der Gedankenführung erkennen können.
  • Die direkte Frage ist punktuell ein sehr gutes Stilmittel. Ihr Übereinsatz wirkt affektiert.
  • Zur Auflösung stilistischer Zweifelsfragen ist es ratsam, eine Stilkunde heranzuziehen. Überhaupt empfiehlt es sich, intensiv über Sprache und ihre Darstellungsmöglichkeiten nachzudenken. Der beste Gedanke hilft wenig, wenn er nicht mit dem Mittel der Sprache an den Adressaten gebracht werden kann. Den Stil verbessern – das heißt den Gedanken verbessern und nichts weiter! [Nietzsche].
    Beim Nachdenken über Sprache leisten eine Reihe von Werken gute Hilfe:
    • Erwägungen zur Juristensprache: Bundesministerium der Justiz, Handbuch der Rechtsförmlichkeit, 4. Auflage 2024, S. 143 ff (abrufbar: hier)
    • leichtgängig (für Einsteiger und Mittelbegabte): Bastian Sick, Der Dativ ist dem Genitiv sein Tod – und die Zwiebelfisch-Kolumne des Autors: www.spiegel.de/zwiebelfisch
    • für Juristen unentbehrlich: Ludwig Reiners, Stilkunst (bis auf das überholte Fremdwortkapitel)
    • moderner (und sprachlich griffiger) die zahlreichen Bücher von Wolf Schneider, vor allem: „Deutsch für Profis” und „Deutsch für Kenner”
    • gebildet und unterhaltsam – Sprachglossen: Gauger, Was wir sagen, wenn wir reden
    • anspruchsvoll: Thalmayr (Pseudonym von Hans Magnus Enzensberger), Heraus mit der Sprache
    • und für die Herzenssprachbildung die Kurztexte von Max Goldt.

Deswegen ist am Ende der Arbeit stets ein Sprachdurchgang vorzunehmen.

2. Abschreckender Papierstil

Erhellend sind „Die 18 Regeln des Papierstils“ des Juristen Ludwig Reiners (aus seinem für Juristen unentbehrlichen Werk Stilkunst; Dank an den Beck-Verlag für die Gestattung der Wiedergabe):

„Papierdeutsch lernt man leicht; man muss nur die folgenden 18 Regeln beachten. Oder auf Papierdeutsch: man kann sagen, daß, sofern man sich hinsichtlich Beachtung der nächstfolgenden Anweisungen keinerlei Außerachtlassung zuschulden kommen läßt, die Inbenutzungnahme des Papierstils als eine unschwierige zu bezeichnen sein dürfte.

  1. Benütze nie einfache Zeitwörter! Es heißt nicht sein, sondern sich befinden; nicht haben, sondern über etwas verfügen; nicht können, sondern sich in der Lage sehen. Schon Gott hat gerufen: Adam, wo befindest du dich? Jedermann weiß: die Summe aller guten Dinge beziffert sich auf drei. Und: ein gutes Gewissen stellt sich als ein sanftes Ruhekissen dar.
  2. Ersetze die echten Zeitwörter durch Hauptwörter, die du mit einem saftlosen allgemeinen Zeitwort verbindest. Es ist ganz ungebildet zu sagen: Meyer starb am 1. April. Es muss heißen: Der Tod Meyers erfolgte am 1. April. Ich vermag nicht in eine mildere Beurteilung der erst­genannten Ausdrucksweise einzutreten.
  3. Bilde fleißig neue Zeitwörter aus Hauptwörtern, zum Beispiel bevorschussen, bevorzugen, beinhalten. Aus solchen Zeitwörtern bilde dann wieder Hauptwörter: Bevorschussung, Bevorzugung. Das Vorbringen des Angeklagten machte einen sehr schlechten Eindruck, denn seine Beinhaltung stand im Widerspruch zu seiner sonstigen Haltung. An die Beinhaltung muß sich der Leser eben gewöhnen.
  4. Bringe möglichst viele Hauptwörter auf -ung, -heit, -keit in Anwendung. Der Stil gewinnt so eine prachtvolle Klangformung, erhält eine schöne Abgezogenheit und ist plumper Verständlichkeit nicht so ausgesetzt. Der Fall ist verwickelt, so ein Satz ist ein gemeines Umgangsdeutsch. Der Fall liegt in hohem Maß verwickelt ist etwas besser. Ganz richtig muss es aber heißen: Die Lagerung des Falles ist eine hochgradig verwickelte. Hätte Luther ein sorgfältigeres Deutsch geschrieben, so würde der Anfang der Bibel lauten:
    Am Anfang erfolgte seitens Gottes sowohl die Erschaffung des Himmels als auch die der Erde. Die letztere war ihrerseits eine wüste und leere und ist es auf derselben finster gewesen, und über den Flüssigkeiten fand eine Schwebung der Geistigkeit Gottes statt.
  5. Setze überhaupt statt kurzer konkreter Hauptwörter lange und abstrakte. Nicht die Wege sind schlecht, sondern die Wegverhältnisse. Es heißt auch nicht zum Schlachten, sondern für Schlachtzwecke; nicht bei Gefahr, sondern in Gefahrsfällen. Sage nicht Einfluß, sondern Einflußnahme! Die deutsche Sprache gestattet beliebige Zusammensetzungen, von der Großvaterwerdung Bismarcks und der In-die-Luft-Sprengung des Hauses bis zur Großeheanbahnung und der Zeit ihres In-die-Jahre-Kommens.
  6. Auch die Verhältniswörter (Präpositionen) sind von unschöner Kürze. Man muss sie daher verlängern. Nicht nach Vorschrift, sondern nach Maßgabe der Vorschriften; nicht mit, sondern unter Zuhilfenahme. Auch Wörter wie seitens, behufs, anläßlich, vermittelst haben einen etwas vornehmeren Umfang als solche Zwerggebilde wie von, zu, bei und wegen. Eile vermittelst Weile. Schon die einst berühmte Stilistik von Karl Ferdinand Becker lehrte: „In Beziehung auf die Schönheit des Stiles ist auf den gehörigen Gebrauch der Nebensätze zu achten.“
  7. Vornehme Länge und wohl abgewogene Unentschiedenheit – die beiden Hauptkennzeichen eines guten Stils – lassen sich auch durch vernichtende Ausdrucksweise erzielen. Man sagt also nicht Der Schaden ist groß, sondern Mit der Entstehung eines nicht unerheblichen Schadens dürfte zu rechnen sein.
  8. Bring in jedem Satz das Wort derselbe in Anwendung. Derselbe gewinnt dadurch logische Klarheit. Auch ein häufiges einerseits – andererseits gibt dem Satz ein vornehmes Gepräge. Tue einerseits recht und scheue andererseits niemand.
  9. Für eine ausreichende bzw. vollständige Klarheit ist das Wort beziehungsweise (respektive in Österreich beziehentlich) unentbehrlich. Ich habe Barbara bzw. Andreas eine Puppe bzw. Autos mitgebracht. Lass dir nie einreden, die Wörtchen und bzw. oder reichten als Ersatz aus und Sätze, die denn unklar blieben, wären schlecht gegliedert. Ich habe Barbara eine Puppe und Andreas Autos mitgebracht klingt wie gewöhnliche Menschenrede und ist daher ein schlechtes Deutsch.
  10. Sorge dafür, dass die altüberlieferten, ehrwürdigen Kanzleiausdrücke nicht abgeschafft werden. Diesbezügliche Bemühungen bzw. Anstrengungen sind dortseits streng zu unterbinden. In Beantwortung Ihrer geschätzten Anfrage vom ... teilen wir Ihnen mit wie folgt ... Freilich will das geübt sein. Kein Meister fällt als solcher vom Himmel.
  11. Der Papierstil ist ein kunstvoller, also setze vor derartige Beiwörter stets ein. Lass dir auch nicht einreden, man dürfe nur dann sagen die Kirsche ist eine saure, wenn sie zur Art der sauren Kirschen gehöre; der Zeichenlehrer müsse sagen: diese Linie ist eine krumme. Das sind Schulfuchsereien. Schon Schiller hat gesagt: Der Wahn ist ein kurzer, die Reue ist eine lange.
  12. Stelle möglichst kein Hauptwort nackt hin, sondern – wenn du kein Beiwort dazusetzen kannst – dann füge wenigstens ein Mittelwort (Partizip) hinzu: die gemachten Erfahrungen, die getroffenen Feststellungen, die erhaltenen Bezüge, die gegebenen Daten, die durchgeführte Untersuchung. Wenn man das Mittelwort wegläßt, bleibt der Sinn zwar der gleiche, aber der Satz verliert die abgerundete Schallform. Man soll den Tag nicht vor dem eingetretenen Abend loben.
  13. Baue lange Sätze! Da bekommt der Leser Respekt. Möglichst je Seite ein Satz! Falle deshalb nicht mit der Tür ins Haus, sondern schicke jedem Satz einen Vorreiter voraus: Man darf sagen, es versteht sich von selbst, es bedarf keiner Erwähnung, es kann davon ausgegangen werden. Oder: Bevor ich beginne, möchte ich, ohne mich in Einzelheiten zu verlieren, nicht auf die Feststellung verzichten, daß ... Auf diese Weise kommt der eigentliche Inhalt schön in den Nebensatz, wo ihn der Leser nicht so schnell versteht. Das ist sehr wichtig; denn wenn der Leser dich schnell versteht, merkt er womöglich gar nicht, dass du viel klüger bist als er.
  14. Wenn du etwas Gesprochenes wiedergibst, so setze es mit Hilfe des Wortes dass in die indirekte Rede. Sie ist weit feiner. Und Gott sprach, daß es Licht werden sollte.
  15. Setze jeden Satz möglichst in die Leideform (Passiv). Die Karten sind von dem Gemeindevorstand zu bestellen. Freilich weiß man nicht recht, ob der Gemeindevorstand die Bestellungen erhalten oder erteilen soll; aber das schadet nichts. Auch keine Härten kann man beim Passiv in Kauf nehmen: Mit dem Stadtratbeschluss wurde sich einverstanden erklärt oder Die Schulbehörde kam diesem Antrag nach, obwohl auch meinerseits aus Gründen der Überbürdung sich dagegen erklärt worden war.
  16. Man sage nichts gerade heraus, sondern schwäche es ein wenig ab. Wo ein Wille dazu da ist, dürfte auch ein Weg sein.
  17. Bezeichne alle Dinge recht ausführlich. Es ist oberflächlich zu sagen: er zahlte drei Mark; richtig ist den Betrag von drei Mark. Es heißt auch nicht: auf zwei Jahre, sondern auf die Dauer von zwei Jahren.
    Man kann gar nicht ausführlich genug sein; das dumme Volk der Leser versteht es sonst nicht. Wieviel Unglück kann aus so unklaren Zwergsätzen entstehen wie: Alle Mann an Deck. Im guten Deutsch heißt es: Die unter Deck befindlichen Fahrgäste einschließlich des Personals haben sich mit sofortiger Wirkung an Deck zu begeben.
    Schließe jedes Missverständnis durch reichliche Wiederholungen aus: „Wenn ein Haus brennt, so muß man vor allen Dingen die rechte Wand des zur Linken stehenden Hauses, und hingegen die linke Wand des zur Rechten stehenden Hauses zu decken suchen, denn wenn man zum Exempel die linke Wand des zur Linken stehenden Hauses decken wollte, so liegt ja die rechte Wand des Hauses der linken Wand zur Rechten, und folglich, da das Feuer auch dieser Wand und der rechten Wand zur Rechten liegt (denn wir haben ja angenommen, dass das Haus dem Feuer zur Linken liegt), so liegt die rechte Wand dem Feuer näher als die linke, und die rechte Wand des Hauses könnte abbrennen, wenn sie nicht gedeckt würde, ehe das Feuer an die linke, die gedeckt wird, käme; folglich könnte etwas abbrennen, das man nicht deckt, und zwar eher, als etwas anderes abbrennen würde, auch wenn man es nicht deckte; folglich muß man dieses lassen und jenes decken. Um sich die Sache zu imprimieren, darf man nur merken: wenn das Haus dem Feuer zur Rechten liegt, so ist es die linke Wand, und liegt das Feuer zur Linken, so ist es die rechte Wand.“ (Georg Chr. Lichtenberg)
  18. Wenn du alle diese Kunstmittel geschickt verbindest, dann wirst du den Kanzleistil zum Wirklichen Geheimen Kanzleiratstil steigern und so schöne Sätze schreiben wie:
    „Diejenigen Personen, welche die Absicht haben, die militärische Laufbahn einzuschlagen, haben ihrerseits die Verpflichtung, sich als solche unverzüglich in den Besitz eines Gewehres zu setzen. Letzteres muss von denselben unter Zuhilfenahme einer schwerwiegenden Kugel vermittelst Pulver zur Ladung gebracht werden.“
    Wieviel klarer und unmissverständlicher ist dieser Satz als das banale: „Wer will unter die Soldaten ...“

3. Beispiel für Vereinfachung

„Danach sind auch gegen tarifvertragliche Altersgrenzen, die an die Möglichkeit der Beantragung, einer (auch vorzeitigen) Altersrente anknüpfen, keine Bedenken zu erheben.”

1. Schritt: aus „Beantragung“ wird „zu beantragen“
Danach sind auch gegen tarifvertragliche Altersgrenzen, die an die Möglichkeit anknüpfen, eine (auch vorzeitige) Altersrente zu beantragen, keine Bedenken zu erheben.

2. Schritt: aus dem passiven „Möglichkeit“ wird ein Subjekt (Arbeitnehmer) + kann
Danach sind auch gegen tarifvertragliche Altersgrenzen, die daran anknüpfen, dass der Arbeitnehmer eine (auch vorzeitige) Altersrente beantragen kann, keine Bedenken zu erheben.

3. Schritt: Füllwörter und redundanten Schwulst („auch“ „keine Bedenken zu erheben“) entfernen
Danach kann der Tarifvertrag mit der Altersgrenze daran anknüpfen, dass der Arbeitnehmer eine (auch vorzeitige) Altersrente beantragen kann.

4. Schritt: „Der Tarifvertrag“ handelt nicht. Besser: „Die Tarifparteien“.
Danach können die Tarifparteien mit der Altersgrenze daran anknüpfen, dass der Arbeitnehmer eine (auch vorzeitige) Altersrente beantragen kann.

5. Schritt: „anknüpfen“ ist in der Aussage zu schwach, es geht um die Rechtfertigung (gegenüber der mittelbaren Grundrechtsbindung aus Art. 12 Abs. 1 GG).
Danach können die Tarifparteien die Altersgrenze damit rechtfertigen, dass der Arbeitnehmer eine (auch vorzeitige) Altersrente beantragen kann.

4. Stil und Gestammel

Gutachten über Doktorarbeiten gehen vielfach auf die Verständlichkeit und hierbei implizit auf Stil und Sprache ein. Großartig ist die Rezension einer Dissertation von Kuhlen in der ZIS (2020, 327; hier interessieren die Seiten 330 bis 334 zu Stil und Sprache): Was der Autorin dort widerfährt, hat sie ausschließlich dem eigenen Gestammel zuzuschreiben. Kuhlen nennt das treffend „Defizite[n] der sprachlichen und gedanklichen Feinmotorik“. In der Tat lässt Nietzsches Wort: „Den Stil verbessern – das heißt den Gedanken verbessern, und gar nichts weiter!“ den Gegenschluss zu: „Denkfehler zeigen sich in Stilfehlern“ und „Wo der Satz falsch ist, stimmt auch der Gedanke nicht.“ (Hans Hattenhauer, FAZ 8.12.1995, S. 17).

Wer stammelt und labert, sich in „Wiederholungen, Sprachschwulst und Pathos“(Hattenhauer) ergeht, hat unausgegorene Gedanken, behelligt den Leser mit bestenfalls Halbfertigem und bringt neben eigener Unfähigkeit zugleich einen Mangel an Wertschätzung gegenüber dem Publikum zum Ausdruck (das Elend beleuchtet Leitmeier, Summa cum laude: Ohne Gewehr, myops 2022, 14 und Auf den Hund gekommen, myops 2023, 31 – dringende Leseempfehlung; sehr fein Gärditz, Strafrechtslehre als Wissenschaft? ZIS 2021, 413). Sprachliche Unfähigkeit und fehlender Wille zur Anstrengung in Wortfindung und Gedankenführung sind wesentlicher Grund für den Qualitätsverfall von Dissertationen.

Sehr klar hat das Karl Popper ausgedrückt: „Jeder Intellektuelle hat eine ganz spezielle Verantwortung. Er hat das Privileg und die Gelegenheit, zu studieren. Dafür schuldet er es seinen Mitmenschen (oder ›der Gesellschaft‹), die Ergebnisse seines Studiums in der einfachsten und klarsten und bescheidensten Form darzustellen. Das Schlimmste […] ist, wenn die Intellektuellen es versuchen, sich ihren Mitmenschen gegenüber als große Propheten aufzuspielen und sie mit orakelnden Philosophien zu beeindrucken. Wer’s nicht einfach und klar sagen kann, der soll schweigen und weiterarbeiten, bis er’s klar sagen kann.“ „[D]ie Anmaßung des dreiviertel Gebildeten –, das ist das Phrasendreschen, das Vorgeben einer Weisheit, die wir nicht besitzen. Das Kochrezept ist: Tautologien und Trivialitäten gewürzt mit paradoxem Unsinn. Ein anderes Kochrezept ist: Schreibe schwer verständlichen Schwulst und füge von Zeit zu Zeit Trivialitäten hinzu. Das schmeckt dem Leser, der geschmeichelt ist, in einem so ›tiefen‹ Buch Gedanken zu finden, die er schon selbst einmal gedacht hat“ (Gegen die großen Worte, in: Popper, Auf der Suche nach einer besseren Welt [1987] 99 ff, 100, 103, Hervorhebung durch mich). Beispiele für extremen Schwulst zeigt Kuhlen in seiner Buchbesprechung.

Die Autorin der von Kuhlen sezierten Dissertation hat Verteidigung dahin erfahren, dass solche Sprachkritik in Form eines Verrisses in einer Rezension unangemessen sei oder gar Machtmissbrauch gegenüber der Berufsanfängerin. Das ist einigermaßen abwegig: Juristen sind auf besondere Weise auf die Sprache des Rechts angewiesen. Rechtsfindung ist ein „Vorgang des Sprechens“ – von der Parlamentsdebatte bis zur Gerichtsverhandlung (Paul Kirchhof). Das gilt gerade für die Wissenschaft: Ihr Kampf umʼs richtige Recht wird mit Vorträgen und Publikationen ausgefochten. Wer nicht sprechen oder schreiben kann, stört den Diskurs. Das rechtliche und wissenschaftliche Gehör setzt hinreichende Präzision in der Äußerung voraus. Eine sprachlich schlechthin misslungene und also unverständliche Klagschrift fängt sich den Vorwurf der Unschlüssigkeit ein; der unverständliche Schiedsspruch wird kassiert (OLG Frankfurt a.M. 6.5.2010 – 26 Sch 4/10). Der richterliche Hinweis mag für den Anwalt peinlich sein, ist aber geboten. Wenn Sprachfehler Denkfehler sind, dann ist die Sprachkritik stets und notwendig Kritik in der Sache. Nur Sprach- und Stilkritik vermag einen Beitrag zur Verbesserung des Sprechens und Schreibens in der Wissenschaft zu leisten – und dem Sprachverfall Einhalt zu gebieten. Das Gerede vom „Flüchtigkeitsfehler“ offenbart erhebliche intellektuelle Defizite: Flüchtigkeit ist Schlampigkeit, also das Unterlassen der gebotenen Anstrengung und Sorgfalt. Wer schlampig schreibt, hat nicht zu Ende gedacht und mutet dem Leser ein Produkt zu, dessen Herstellung nicht abgeschlossen ist.
Selbst eine größere Menge von bloßen Tippfehlern (Buchstabendreher), deren Ursache zunächst nicht im Kopf, sondern in der Feinmotorik liegt, zeigt nur, dass der Doktorand keinen abschließenden Korrekturdurchgang gemacht hat. Das wiederum ist eine Zumutung und offenbart eine große Gleichgültigkeit.

Schließlich: Wer nicht schreiben kann, bei dem hapert es in der Regel auch mit dem Lesen. Nicht nur die echte Schreibschwäche (Dysgraphie) korreliert vielfach mit einer Leseschwäche (Dyslexie). Auch das wissenschaftliche Stammeln und Plappern des „nicht-zu-Ende-denkenden“ Autors geht in aller Regel mit einem Unvermögen einher, die Äußerungen anderer Autoren sinnerfassend zu verstehen und zu „begreifen“, ja überhaupt zu verstehen, mit welcher Anstrengung feinsinnig differenzierte Äußerungen gemeint sein können. Die wissenschaftliche Leseschwäche (von Professoren) hat Björn Burkhardt eindrucksvoll und erschreckend beschrieben (2. FS Eser [2015] 313). Die Rezension von Kuhlen zeigt deutlich, dass jene Autorin erhebliche Probleme nicht bloß im Schreiben, sondern auch im Erfassen des Schrifttums hatte. Mithin lösen solche Plappermäulchen die Arbeitshypothese aus, dass sie nicht richtig gelesen haben, worüber sie zu schreiben vorgeben. Eine Unschuldsvermutung gibt es nicht. Auch die Promotionsurkunde liefert keinen Beweiswert für die eigenständige wissenschaftliche Leistung als Anforderung an die Dissertation, sondern bescheinigt nur das formal ordnungsgemäße Verfahren. Sonst müsste man all die Professoren, die Doktorarbeiten passieren lassen, die sie nicht oder kaum gelesen haben, wegen Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB) verfolgen. Das wiederum bedeutet: Mit solchen Werken muss der redlich arbeitende Wissenschaftler vorsichtig sein: Sie können umfassendes Blendwerk sein. Für die Stammlerinnen (w/d/m) ist die Korrelation von Schreib- und Leseschwäche womöglich Anlass zum Überdenken der Berufswahl. „Aschehaufen haben es gern, wenn man sie für erloschene Vulkane hält“ (Wiesław Brudziński).

Sprachkritik an Qualifikationsschriften sichert deren wissenschaftlichen Standard. Die Veröffentlichungspflicht für Dissertation soll diese Kritik ermöglichen. Wie kann jahrelanges Ringen um den eigenen Text mit erheblichen Fehlleistungen einhergehen? Und weshalb soll ein Leser oder Rezensent mit Nachsicht auf eine schlechte Arbeit und ihre sprachlichen Zumutungen reagieren: Die Unhöflichkeit liegt bei dem Autor, der solches emittiert. Der Autor übernimmt mit der autorisierenden Veröffentlichung der Arbeit die Verantwortung für Sachinhalt und sprachliche Darstellung. Es ist nicht Aufgabe des Lesers, eine solche Arbeit für sich in ein lesbares Format zu übertragen, indem er den Stumpfsinn beim Lesen korrigiert. Die Last eines oder auch mehrerer Korrekturdurchgänge liegt allein beim Autor.

Bedenken Sie: Ihre Doktorarbeit ist Jahrzehnte im Umlauf; sie ist Ihre Leistungsschau, das publizierte Gesellenstück. Sollten Sie für eine Stelle in Betracht kommen, schaut der Entscheider womöglich hinein. Wer Ihnen später einmal übel will, schaut sich den Text an, eruiert Plagiate und deckt Phrasengestammel auf. Jede Fehlleistung kann ein Leben lang gegen Sie verwendet werden. Noch schlimmer ist eine harte Buchbesprechung, möglichst in einer online-Zeitschrift. Dann müssen Sie womöglich solches über sich lesen: „Wie schon in der Einleitung der Arbeit deutlich wurde, spiegeln sich die inhaltlichen Mängel der Arbeit in formalen Mängeln wider [...] Hierbei geht es nicht um einzelne Flüchtigkeitsfehler, die in jeder längeren Arbeit vorkommen. Vielmehr missachtet [Name] die wissenschaftlichen Standards prinzipiell. Neben den zahlreichen sprachlichen und stilistischen Fehlern, die dazu führen, dass die Lektüre mühsam und die Gedankenführung schwer nachvollziehbar ist, und fehlerhaften Querverweisen innerhalb der Arbeit, die bezeugen, dass [Name] selbst ihren Text nicht überblickt, ist insbesondere [Name]s Umgang mit wissenschaftlichen Quellen nicht anders als schlampig zu bezeichnen. [Name] scheinen die grundlegenden Regeln des Zitierens nicht geläufig zu sein. [Name] verändert bei direkten Zitaten den Wortlaut von Originalquellen, gibt indirekte Zitate als direkte aus sowie umgekehrt direkte Zitate als indirekte.“ (so eine Buchbesprechung von Spilgies in ZfIStw 2023, 52).

Professoren, die solchen Stuss als Doktorarbeit durchwinken, sind faul: Haben sie die Arbeit nicht richtig gelesen (oder gar nicht: weil sie die Durchsicht pflichtwidrig einem PostDoc übertragen haben)? Scheuen sie Mühe und Anstrengung einer ernsthaften Betreuung? Gerade für Doktoranden gilt: Fördern heißt Fordern. Verkleistert wird das durch die „Achtsamkeitskultur“ umfassender gefühliger „Wertschätzung“ mit kuscheliger Leistungsbewertung – auch für stammelnde Autoren. Leistungslose Anerkennung zerstört die Wissenschaft stärker noch als Plagiate: Jene simulieren wenigstens Leistung.
Erstaunlicherweise hat die Diskussion um scharfe Rezensionen (im Strafrecht) nicht die Frage behandelt, ob die von den Rezensenten geäußerte Kritik in der Sache zutrifft; stets ging es nur darum, was man öffentlich sagen darf. Manche Kritik an der Rezension hat erkennbar das besprochene Werk nicht herangezogen. Im Kern fordern einige Professoren, der Rezensent möge sich so wohlwollensblind stellen wie der Betreuer (wohl auch, damit dessen Minderleistung des Durchwinkens nicht auffällt).
Treffend bemerkt Gärditz: „Wer hingegen so geringe Ansprüche an die wissenschaftliche Beweisführung stellt […], hebt ungewollt auch die Auseinandersetzungen von einer wissenschaftlich-fachlichen Debatte, die prinzipiell mit Argumenten entscheidbar ist, auf eine ideologische Ebene, in der nur noch Bekenntnis, Selbstdarstellung und Stilsicherheit zählen. Scharfe Kritik ist dann nicht Anlass, sich inhaltlich zu positionieren und diese ggf. wissenschaftlich zu falsifizieren. Kritik wird vielmehr zur moralischen Frage deformiert“ (ZIS 2021, 414, Hervorhebung von mir). Es geht im Kern nicht einmal um „moralische“ Fragen: Im Vordergrund steht eine spezifische Form des Beleidigtseins als Reaktion auf Kritik. Offenbar halten nicht wenige Wissenschaftler das in der Wissenschaft selbst angelegte Leistungsprinzip, das mit dem argumentativen Ringen um die „richtige“ Erkenntnis notwendig verbunden ist, für überholt – wenn solche Kritik die erwünschte Harmonie stört. Folge wäre dann ein Hinabgleiten in die Beliebigkeit; jeder Text wäre irgendwie anerkennenswert und trotz größter Schwäche ein Beitrag zur Wissenschaft. Indes: Die Wissenschaft ist keine Behindertenwerkstatt, bei der schon ein Mindestmaß argumentativ verwertbarer Diskussionsleistung mit Wohlwollen und Rücksichtnahme zu ertragen wäre (§ 219 Abs. 2 Satz 1 SGB IX).

Der vermeintlich großzügige professorale Betreuer mag sich die Betreuungsanstrengung und dem Autor das Nacharbeiten ersparen – der Rufschaden einer stammelnden Doktorarbeit und womöglich einer kritischen Rezension bleibt am Doktoranden hängen. Insofern versagt der faule Betreuer auch in seiner Schutzaufgabe. Gerade wenn und weil die Doktorarbeit eine eigenständige wissenschaftliche Leistung sein soll, muss der Doktorvater unwissenschaftliches Gelaber zum Schutz der Wissenschaft (Qualitätssicherung) aber auch des Kandidaten aufhalten. Verspricht Nacharbeit keinen Erfolg, so muss die Promotion versagt werden.

Deswegen rate ich dringend an, dem Text größtmögliche Sorgfalt zuzuwenden. Wenn Sie dies überfordert, lassen Sie die Dissertation sein und streben Sie für die Visitenkarte einen Master of Laws LL.M. einer ausländischen Universität an. Das geht mit weniger Aufwand einher und vor allem ist die Thesis nicht einsehbar („baerbocken“).

VR | 2025

1. Abgabe

Der fertige Text ist (gebunden, → Äußere Form) in einem Vorab-Exemplar beim Doktorvater abzugeben. Dieser prüft die Arbeit, gibt diese bei schweren Unzulänglichkeiten mit Nachbesserungsauflagen zurück. Der Startschuss gibt den Weg zur „offiziellen“ Einreichung bei der Fakultät frei. Von dort erhält der Doktorvater das als solches ausgewiesene „Original-Exemplar“, fertigt das Erstgutachten an und leitet die Arbeit an den Zweitgutachter weiter.

2. Abschreiberei

Wer plagiiert, riskiert viel: Merkt es der Gutachter, wird das Verfahren wegen Täuschung endgültig eingestellt, § 23 Abs. 3 PromO; sonst droht auch nach Jahren der Promotionsentzug. Die Promotionsordnung sieht keine Schutzfrist vor, die zur Ersitzung des Doktorgrades führte. Strafverfolgung ist möglich, weil der Kandidat eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Allerdings schützt die Verfolgungsverjährung bei später Entdeckung.

3. Druckfreigabe

Nach der mündlichen Doktorprüfung (Rigorosum) muss die Dissertation verlegt werden. Ohne Veröffentlichung kein Titel – die Arbeit muss in den wissenschaftlichen Verkehr gebracht werden, damit sie sich dort dem Diskurs und der Kritik stellt. An Traditionsfakultäten ist eine Druckerlaubnis oder Druckfreigabe des Doktorvaters (das Imprimatur, lat. „Es mag gedruckt werden“) erforderlich. In München gilt das nur, wenn die Druckfassung von der Prüfungsfassung abweicht (z.B.: Nachtrag neuer Rechtsprechung) oder wenn die Arbeit Auflagen zur Drucklegung erfüllen muss, § 21 Abs. 2 PromO. Mit dem Verlagsvertrag in der Hand kann die Promotionsurkunde vorab ausgefertigt und dem Doktoranden ausgehändigt werden (§ 22 Abs. 2 PromO). Erst ab Aushändigung der Urkunde darf der Doktorand den Titel führen. Achtung: Wenn die Veröffentlichung nicht innerhalb von drei Jahren ab Rigorosum erfolgt, erlöschen alle Rechte aus der Promotion, § 21 Abs. 1 Satz 3 PromO.

4. Verlag

Suchen Sie den Verlag sorgfältig aus. Nicht der billige Druckkostenzuschuss sollte entscheiden. Mit Blick auf Ihren beruflichen Werdegang sollten Sie erwägen, ob ein renommierter Verlag (Duncker & Humblot, Nomos) nicht die bessere Visitenkarte ist. Überdies können Sie Druckkosten steuermindernd geltend machen.

5. Vorwortkrankheit

Vorworte und Widmungen in Dissertationen sind nicht nötig, aber üblich. Der Leser liest häufig das Vorwort als erstes – also ist das Vorwort Ihre Visitenkarte. Das ist sie auch noch in zwanzig Jahren. Das urheberrechtliche Rückrufrecht wegen gewandelter Überzeugung (§ 42 UrhG) hilft bei verunglückten Vorworten nicht.
Vermeiden Sie schwülstige Danksagungen – insbesondere an den Lebensabschnittspartner, dessen Hilfe bei den Schreibarbeiten (!) unentbehrlich gewesen sei, religiöse Beteuerungen dahin, dass diese Arbeit mit Hilfe des Herrn entstanden ist. In zwanzig Jahren kann das abgestanden oder spätpubertär wirken. Danken Sie Professoren nicht überschwänglich für die Erfüllung der Dienstpflichten, etwa dem Zweitgutachter dafür, dass er das Zweitgutachten überhaupt erstellt hat. Suchen Sie einen schlichten Ausdruck. Überschäumende Freude über die Vollendung der Arbeit oder die Beendigung der Schreibqualen gehört nicht hierher. Selbstlob disqualifiziert. Emotionalen Überschwang besprechen Sie besser mit Ihrem Therapeuten.

  • Dazu F.-C. Schroeder, „Herzlichen Dank, Herr Professor“ JZ 2000, 353; Sendler, „Undank als Lohn der Welt?“ JZ 2000, 614; Küper, „Dank-Kaskaden“ JZ 2000, 614; K. Schmidt, „Zueignung aus Zuneigung“ JZ 1990, 1121.

6. Pflichtexemplare

Mit Erscheinen der Arbeit sind Pflichtexemplare abzuliefern. Nach der Promotionsordnung erhält die Fakultät drei Exemplare (§ 21 Abs. 3 Satz 2 PromO), von denen der Doktorvater eines erhält. Ohne Rechtsgrundlage erbittet dieser ein weiteres Exemplar, um in Ihrem Interesse für deren Verbreitung zu sorgen.

VR | 2025

1. Themenbasierte Suche

a. Regalsichtung in der Bibliothek

Wer ein Buch zum Thema des Interesses gefunden hat, sollte einen Blick in das Bibliotheksregal werfen: Bibliotheken sind in der Regel thematisch geordnet, sodass links und rechts vom Ausgangswerk vielfach relevante Werke zu finden sind.

b. Schneeballrecherche

Ebenfalls kann von einem bestimmten Werk ausgehend, das sich mit dem interessierenden Thema beschäftigt, nach der Schneeballmethode recherchiert werden; über die im Text referenzierten Nachweise finden sich weitere Titel, aber auch Gerichtsentscheidungen. Diese Methode ist beschränkt: Zuerst ist sie vergangenheitsbezogen: Jener Autor kann nur gelesen und zitiert haben, was zur Zeit seines Schreibens veröffentlicht oder geschrieben war. Je älter das Werk, desto beschränkter also seine Schneeballtauglichkeit“ für aktuelle Ergebnisse. Auf der anderen Seite eröffnen ältere Werke regelmäßig den Zugang zu in Datenbanken nicht erfasster noch älterer Literatur. Das ist nicht nur für historische Arbeiten wichtig. Gerade in älterer Literatur finden sich systematische Erwägungen, die nicht mehr modern sind, aber vielfach treffend. Die alten Autoren hatten bessere Fähigkeiten zur Textdurchdringung und waren vielfach klassisch gebildet. So kann man sich davor schützen, einen unterbewusst angelesenen Gedanken für eigene Erkenntnis zu halten (Kryptomnesie). Auch sonst ist es eher peinlich, als Autor mit einer Wiedererfindung aufzutreten, die vor allem beschränkte Recherche belegt (Fritz Rittner: „Orginalität kraft Unbelesenheit“).

Auf der anderen Seite hängt die Qualität dieser Methode von der Qualität des Ausgangswerkes ab. Dort kann unsauber zitiert worden sein: von der Schlampigkeit des Autors über Zitierkartelle, die dem Leser „Abweichler“ verschweigen, bis hin zum harten Plagiat. Insofern ist erstens zu beachten: Schon der gute Text ist nicht gehalten, sämtliche Stimmen zu zitieren (→ Zitieren und Fußnoten), sondern trifft eine Auswahl. Insofern mag Ihre Auswahl anders ausfallen. Der schwache Text des schwächelnden Autors wird vielfach auch in der Recherche und der Verarbeitung von Fremdtexten schwach sein. Dem bösartigen Autor muss man auf die Schliche kommen, um nicht sein Plagiat fortzusetzen oder sein wissenschaftsfremdes Verschweigen unliebsamer Texte zum Mangel des eigenen Werks gerinnen zu lassen (→ Plagiat). Das gelingt nicht immer. Selbst das BVerfG hat im Bankenunionsurteil (30.7.2019 – 2 BvR 1685/14 ua., BVerfGE 151, 202) in Randnummer 139 eine Habilitationsschrift einer Plagiatorin zitiert – also unseriöses Schrifttum.

Datenbanken haben den großen Vorteil, dass ein Text (Buch, Aufsatz, Gerichtsentscheidung) zukunftsgerichtet verknüpft werden kann – mit späteren Zitierungen dieses Textes. Mithin kann man so zeitlich nach vorne suchen:

  • beck-online: Im Siehe-auch-Fenster in der rechten Spalte werden unter „Zitiert in“ Kommentierungen, Beiträge und Rechtsprechung zum gerade aufgerufenen Dokument angezeigt.
  • juris: Nur für Gerichtsentscheidungen wird unter dem Reiter „Diese Entscheidung wird zitiert in“ auf Kommentierungen und Beiträge verlinkt, die diese Entscheidung zitieren. Auch Entscheidungsbesprechungen und Anmerkungen sind genannt.
  • Über dejure.org finden sich bei Entscheidungen unter „Wird zitiert von …“ weitere Entscheidungen, die die aufgerufene zitieren.
  • Zudem können per Phrasensuche (→ Phrasensuche) Aktenzeichen, Fundstellen oder andere Quellenangaben(teile) händisch ins Suchfeld der Datenbank eingegeben werden, um spätere Zitierungen des Textes zu finden. Zu beachten ist, dass nicht einheitlich zitiert wird; so wird beim Beleg von Gerichtsentscheidungen oft das Aktenzeichen nicht mitangegeben (→ Zitieren und Fußnoten – Spezifika bei Gerichtsentscheidungen).

Auch hier darf nicht auf Vollständigkeit vertraut werden. Die Datenbanken geben allenfalls diejenigen Dokumente an, die sie selbst (bei juris teilweise nur als Literaturnachweis) enthalten. Die algorithmische Suche nach Zitierungen hat (noch) keine qualitativen Elemente; es wird dasjenige gefunden, was wörtlich übereinstimmt (Gericht, Aktenzeichen, Entscheidungsdatum; Autorname und Fundstelle). Deshalb meldet die Datenbank auch belanglose Zitate. Andererseits werden solche Beiträge nicht gefunden, die durch Zeichenfehler (Fehlschreibung, Zahlendreher) das zitierte Werk nicht exakt benennen (Klassiker sind Zahlendreher in Datum oder Aktenzeichen oder Fundstelle sowie Namensfehlschreibungen). Auf der anderen Seite hat der Algorithmus, der ausschließlich auf Textübereinstimmung reagiert, den Vorteil, dass er (richtig bezeichnete) Quellen zuverlässig und werturteilsfrei findet.
Die Schnellballrecherche muss wegen ihrer Schwächen durch andere Methoden ergänzt werden.

c. Kommentare, Bibliographien, Datenbanken

  • Insbesondere Groß-Kommentare enthalten am Anfang der Kommentierung einer Norm ein ausführliches Schrifttumsverzeichnis. Dort findet man vielfach Aufsätze und Bücher zum Thema.
  • Bei Recherchen, die bis in die Anfangszeit des BGB zurückreichen, können frühere Kommentare wie Planck, Bürgerliches Gesetzbuch samt Einführungsgesetz, 1905 und Lehrbücher wie von Tuhr, Der allgemeine Teil des deutschen bürgerlichen Rechts, 1910–1918, als Quellen herangezogen werden.
  • Bibliographien verzeichnen Literaturnachweise und können einen Überblick über neu erscheinende Werke und Aufsätze zu einem bestimmten Thema schaffen. In Betracht kommen beispielsweise die Karlsruher Juristische Bibliographie (KJB) und das Jahrbuch des Arbeitsrechts.
  • Juristische Datenbanken wie juris enthalten auch Literaturnachweise, die nicht im Volltext abrufbar sind, ggf. mit einem kurzen Abstract oder dem Inhaltsverzeichnis. Neuerscheinungen kommen erst verzögert in Datenbanken an (→ Aktualitätsprobleme), sie müssen erst ausgewertet und eingepflegt werden. Abhilfe schaffen:
    • Literaturberichte in Fachzeitschriften, im Arbeitsrecht etwa der ZFA
    • Neuerscheinungslisten, vor allem in der JZ (Online-Fassung oder in den aktuellen Heften; die Listen werden nicht in den Jahrgangsband mitgebunden)

d. Aktualitätsprobleme

Wirklich „schnell“ ist kein Nachweismedium. Sie müssen also bei der Suche die Zeitlücke in Rechnung stellen, die zwischen dem Datum der Texterstellung (maßgebend für die Aktualität) und der Publikation liegt. Gerichtsentscheidungen werden mitunter am Tag der Verkündung online gestellt. Vor allem das BVerfG ist hier atemberaubend schnell – freilich verlängert sich die Verfahrensdauer zu Lasten der Beteiligten entsprechend. „Normale Gerichte“ haben fünf Monate Zeit zwischen Verkündung des Urteilstenors und dem Absetzen der Gründe, (GemS OGB 27.4.1993 – GmS-OGB 1/92, NJW 1993, 2603; Sonderregelung für Strafurteile in § 275 StPO). Das Gericht sollte Erkenntnisse aus der Zeit nach der Urteilsverkündung nicht mehr in den Text aufnehmen – schon weil die Parteien sich hierzu nicht mehr äußern können. Ob es strafprozessualen Prozessmaximen entspricht, wenn z.B. das AG Flensburg die Besprechung der Pressemitteilung zur eigenen Urteilsverkündung (Jana Wolf, Verfassungsblog 14.11.2022 [11.11.2024]) in den Entscheidungsgründen selbst (7.11.2022 – 440 Cs 107 Js 7252/22 juris-Rn. 19, 23, 27) zitiert, ist fraglich (hierzu: Max Klarmann, Verfassungsblog 28.12.2022 [11.11.2024]). Auch kann sich die Veröffentlichung weiter verzögern, etwa wenn eine Partei ohne Selbstbewußtsein meint, die wissenschaftliche Öffentlichkeit dürfe zu seinem Persönlichkeitsschutz nichts erfahren, weswegen nicht die Urteilsverkündung, wohl aber die Veröffentlichung verzögert wird (vgl. https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/bgh-urteil-nach-zweijaehriger-blockade-veroeffentlicht [11.11.2024]: zwei Jahre Verzögerung für die Veröffentlichung einer BGH-Entscheidung). Davon abgesehen wird jedes zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil anonymisiert. Auch das kostet Zeit.
Bei Büchern und Aufsätzen kommt es vielfach zu mehrmonatiger, mitunter sogar mehrjähriger Manuskriptlagerung. Sie wird zuerst durch die technisch notwendige Produktionszeit definiert: Manuskriptlektüre, Annahmeentscheidung, Herstellung der Druckfahne, Korrekturdurchgang beim Autor, Korrektur der Fahne, ggf. zweiter Korrekturdurchgang der „Umbruchfahne“, Druck, Binden und Vertrieb/Auslieferung. Zusätzliche Verzögerungen können aus einem Manuskriptstau insbesondere bei wichtigen Archivzeitschriften folgen; bei Mehrautorenwerken (Handbücher und Kommentare) ist der eine Autor schneller als der andere; die Drucklegung beginnt erst, wenn das letzte Manuskript eingegangen ist. Dass schnelle Autoren ihre Texte mit höchster Akribie permanent auf dem Stand halten, ist eine „hübsche Idee“.
Datenbanken haben ihre eigenen „Zeitprobleme“. Wenn juris nach drei Monaten jedweden Aufsatz, jedwedes Buch und jedwede Entscheidung präsent hätte, wäre das sehr schnell. Auch hier sind Produktionsprozesse zu beachten (Schreiben von Kurzzusammenfassungen, Anbringen von Verlinkungen usw.). Bibliotheksdatenbanken erfassen ein Buch nach Anschaffung. Das muss nicht unmittelbar nach der Veröffentlichung sein. Unsere ZAAR-Bibliothek schafft Bücher i.d.R. wenige Tage nach Erscheinen an. In öffentlich-rechtlichen Strukturen gibt es mitunter „schwierige“ Abstimmungsprozesse zur Anschaffung, Haushaltsengpässe und die besondere Unlust langjährig zermürbten öffentlich-rechtlichen Personals. Mithin kann es auch ein Jahr dauern, bis ein wichtiges Buch angeschafft ist und im Katalog erscheint. Hier helfen die Neuerscheinungslisten der JZ (→ Kommentare, Bibliographien, Datenbanken).
Kurz: Seien Sie sich bewusst: Zeit ist ein knappes Gut, Aktualität in Datenbanken und Veröffentlichungen kann ersehnt und erfleht werden, bleibt aber eine Ausnahme. Wenn Sie mit einem mittleren „jet lag“ von zwölf Monaten kalkulieren, haben Sie die meisten Störungen eingefangen.

e. Instrumente der Datenbanken nutzen

Juristische Datenbanken bieten meist die Möglichkeit, vergleichbar zur Schneeballrecherche ähnliche oder verwandte Dokumente zum Suchergebnis aufzurufen. Beispielhaft seien genannt:

  • „Ähnliche Dokumente“-Spalte bei juris
  • Schlagwortketten im OPAC
  • „Siehe auch…“-Spalte bei beck-online
    • Ausgehend von einem aufgerufenen Dokument finden sich Links zu weiteren Dokumenten zum Thema, z.B. zu Kommentierungen, Aufsätzen und Zitierungen insbesondere von Gerichtsentscheidungen.
    • Bei Aufruf einer Gesetzesnorm wird auf die Kommentare, die diese Norm kommentieren, verwiesen – hilfreich vor allem bei weniger geläufigen Gesetzen. Ist der Haken bei „Mein beck-online“ (zu finden unter dem Sucheingabefeld) gesetzt, wird nur auf die in den abonnierten Modulen enthaltenen Kommentare verwiesen. Für zusätzliche Ergebnisse kann der Haken entfernt werden, die nicht aufrufbaren Titel müssen dann freilich auf anderem Wege erschlossen werden. Zu beachten ist allerdings, dass auch das Gesamtangebot von beck-online nicht erschöpfend ist.

f. (Gezielte) Stichwortsuche

Leider gibt es für das das deutsche Recht keine einheitliche Datenbank – für eine ergiebige Suche müssen also mehrere Datenbanken durchsucht werden. Im OPAC sind häufig die Inhaltsverzeichnisse von Werken gescannt und durchsuchbar gemacht, sodass sich auch hierüber eine Stichwortsuche lohnen kann. Nicht zu unterschätzen ist die profan wirkende Google-Suche: Z.B. stellen viele Instituts- oder Autorenwebsites Publikationen online, die so mittels Google im Volltext durchsuchbar sind. Die Suche über Google Scholar schränkt die Suchergebnisse auf wissenschaftliche Dokumente ein, birgt aber auch die Gefahr, dass bestimmte Dokumente hier nicht indexiert sind. Zudem sind einige in Deutschland nicht verfügbare Dokumente ggf. auch über Datenbanken aus dem Ausland abrufbar. Weiter führt die Stichwortsuche dort ggf. zu einem rechtsvergleichenden Argument. Exemplarisch seien hier genannt:

[1] Ziel

Eine fruchtbare Stichwortsuche sollte möglichst präzise und möglichst vollständig sein. „Präzise“ bedeutet, dass bestenfalls nur die Suchergebnisse in der Trefferliste erscheinen, die für den jeweiligen Recherchezweck auch relevant sind – das ist nicht der Fall bei Zigtausenden von Suchergebnissen, die niemand unter vertretbarem Zeitaufwand sichten kann. „Vollständig“ ist eine Suche, wenn alle relevanten Suchergebnisse in der Trefferliste erscheinen, also nichts verloren geht. Freilich ist das ein nicht erreichbares Ziel: „Vollständig“ wird eine Recherche nie sein – das verhindern schon die Fehler in der Datenbank (vor allem Verschlagwortung) und Defizite in der Dokumentenzugänglichkeit.
Idealerweise sind also alle relevanten Dokumente, aber eben auch nur diese in der Trefferliste – werden die Möglichkeiten der Stichwortsuche ausgeschöpft, kann man sich diesem Ziel zumindest grob annähern.

[2] Richtige Suchbegriffe

Die erfolgreiche Suche beginnt mit der Wahl der geeigneten Suchbegriffe. Verschiedene Autoren benutzen unterschiedliche Begrifflichkeiten, um Gleiches oder Ähnliches auszudrücken; wer nur mit einem Begriff sucht, dem entgehen daher wahrscheinlich wesentliche Suchergebnisse. Deswegen müssen Suchbegriffe variiert werden, es sind engere und weitere Begriffe sowie (vermeintliche) Synonyme und verwandte Begriffe zu verwenden, ggf. sind die passenden Normen in die Suche einzubeziehen. Man kann auch eine „Suchmatrix“ anlegen (Begriff benutzt z.B. Lindner, Wissenschaftliches Arbeiten, 2017, S. 60), um bei aufwendigeren Recherchevorhaben den Überblick über die Suchbegriffe zu behalten.
Erfolgversprechende Suchbegriffe sollten immer wieder ergänzt und angepasst werden, wenn sie im Laufe der Recherche in den interessierenden Kontexten auftreten.

[3] Boolesche Operatoren

Die meisten Suchmaschinen, Datenbanken und online-Bibliothekskataloge unterstützen die Suche mit Booleschen Operatoren, mit denen mehrere Suchbegriffe auf unterschiedliche Art verknüpft werden können. Die genaue Terminologie der Operatoren kann sich von Datenbank zu Datenbank unterscheiden, schnelle Abhilfe schafft ein Blick in die jeweilige Info- oder Hilfefunktion des Anbieters.

  • UND (Leerzeichen wird meist als UND-Operator interpretiert): Nur Suchergebnisse erscheinen in Trefferliste, die alle verknüpften Suchbegriffe enthalten (Schnittmenge).
  • ODER (für Google: OR): Alle Suchergebnisse erscheinen in Trefferliste, die mindestens einen der verknüpften Begriffe enthalten.
  • NICHT (z.T. OHNE, für Google: -): Schließt Suchergebnisse von Trefferliste aus, die den mit dem Operator versehenen Suchbegriff enthalten.

[4] Phrasensuche

Bei in Anführungszeichen gesetzten Begriffen erscheinen nur Ergebnisse in der Trefferliste, die genau diese Zeichenfolge haben. Hilfreich ist das bei feststehenden Begriffen, die aus mehreren Wörtern bestehen (z.B. „amtliche Überschrift“). Auch bei nur einem Wort ist dieses Werkzeug nützlich, da Google, aber auch juris und beck-online, bei der normalen Suche nicht am Wortlaut festhalten, sondern auch verschiedene Formen des Wortes und Wortzusammensetzungen (und in den juristischen Datenbanken auch Synonyme) finden. Genau das ist jedoch auch die Kehrseite der Phrasensuche, weil sie bereits andere Flexionen ausschließt. Abhilfe schafft die Verknüpfung mittels ODER-Operator (z.B. „amtliche Überschrift“ ODER „amtlichen Überschrift“).

[5] Umfeldsuche

Manche Datenbanken, darunter auch juris und beck-online, bieten die Umfeldsuchfunktion an: ausgegeben werden nur Ergebnisse, bei denen die Suchbegriffe maximal eine bestimmte Anzahl von Wörtern auseinanderliegen. Das schließt Suchergebnisse aus der Trefferliste aus, bei denen die mit UND verknüpften Suchbegriffe gar nicht in Zusammenhang miteinander stehen.

  • beck-online: z.B. Anfechtung NAHE Schwangerschaft: Begriffe standardmäßig maximal 10 Wörter voneinander entfernt.
  • juris: z.B. „Anfechtung Schwangerschaft“NAHE5: Begriffe maximal 5 Wörter voneinander entfernt – der Abstand kann individuell auf maximal 15 Begriffe angepasst werden.

[6] Trunkierung

Einige Datenbanken (darunter etwa Bibliothekskataloge) halten sehr genau am Wortlaut der eingegebenen Suchbegriffe fest, sodass z.B. ein falscher Buchstabe dazu führen kann, dass relevante Ergebnisse in der Trefferliste fehlen. Sie sollten also Ihre Suche auch auf mögliche Schreibfehler (der anderen) hin optimieren. Sonderzeichen dienen hier als Platzhalter für Zeichen. Meist wird diese Terminologie benutzt:

  • Asterisk *: Platzhalter für beliebig viele Zeichen
  • Fragezeichen ?: Platzhalter für genau ein Zeichen

[7] Befehle, Suchkürzel

Ins Suchfeld einzugebende Befehle und Suchkürzel bewirken eine Vorfilterung der Suchergebnisse.

Nützliche Befehle auf Google:

  • filetype:pdf: Vorfilterung nach Dokumententyp, hier z.B. PDF
  • site:zaar.uni-muenchen.de: Vorfilterung nach Website: So lassen sich gezielt Websites nach Inhalten durchsuchen. Manchmal kommen auf diese Weise Dokumente zum Vorschein, die über die herkömmliche Website-Navigation gar nicht mehr verlinkt sind.

Nützliche Befehle auf juris:

  • WERK:Staudinger: Vorfilterung nach Werk: So lassen sich – mit einem Suchbegriff kombiniert – gezielt z.B. Kommentierungen einzelner Normen durchsuchen, z.B.: WERK: „Staudinger 611 BGB“ Lehrer
  • NORM:„549 BGB“: findet Dokumente, die juris einer bestimmten Norm zugeordnet hat. Das kann hilfreich beim Suchen von Gerichtsentscheidungen sein, ist aber nicht durchweg zuverlässig, weil juris den Dokumenten die Normen nicht immer (richtig) zuordnet.

[8] Filter, Sortierfunktion

Die Trefferliste kann schließlich mit Filtern weiter eingegrenzt werden, etwa nach Publikationstyp oder bei Rechtsprechung nach Gericht oder Gerichtsbarkeit. Die dann noch übrigen Ergebnisse können nach verschiedenen Kriterien sortiert werden. Die meist als Standard vorgesehene Sortierung nach „Relevanz“ ist mit Vorsicht zu genießen, da der zugrundeliegende Algorithmus nicht unbedingt mit dem eigenen Rechercheziel übereinstimmen muss. Zweckdienlicher für die anschließende Sichtung ist ohnehin die Sortierung nach Datum.

[9] Wie wird man selbst gefunden?

Wer selbst veröffentlicht (vor allem die Dissertation) und womöglich gelesen (oder gefunden) werden möchte, sollte sich im Voraus in die Position des Recherchetreibenden hineinversetzen. Im OPAC sowie auf juris sind nur Titel und Gliederung (Inhaltsverzeichnis) von Dissertationsschriften abruf- und durchsuchbar. Ein aussagekräftiger Werktitel sowie Überschriften mit tauglichen Schlagworten erhöhen die Chance, mit dem eigenen Werk gefunden zu werden.
Wer mag, kann seine Arbeit online stellen – damit ist sie im Volltext durchsuchbar und mithin besser zu finden. Allerdings ist es bislang noch so, dass die besseren Dissertationen rundweg in Verlagen erscheinen. Spötter betonen, der Satz, was nichts koste sei nichts wert, gelte besonders für die Veröffentlichung von juristischen Dissertationen. Manche jener Arbeiten werden nicht gelesen; andere wiederum büßen mit der fehlenden Körperlichkeit die Präsenz im Bibliotheksregal (→ Regalsichtung in der Bibliothek) und damit auch in den Bibliothekskatalogen ein.

2. Suche nach bekanntem Titel

  • Über den OPAC (Online Public Access Catalogue) der jeweiligen (Universitäts )Bibliotheken ist der Standort oder die online-Verfügbarkeit eines Titels herauszufinden.
    • Der Suchradius kann innerhalb des OPACs ggf. auf andere Datenbanken erweitert werden (Beim OPAC der LMU München durch Hakensetzen bei „Bibliotheksverbund Bayern“ und „Aufsätze & mehr“).
    • Bei ungewissem oder uneindeutigem Titel (z.B. „Schuldrecht“) kann es effektiver sein, das begehrte Werk in der begehrten Auflage über Google zu suchen und z.B. über die Verlagsseite die ISBN-Nr. zu ermitteln. Diese in die OPAC-Suche einzugeben, sollte zu eindeutigen Ergebnissen führen.
  • Der KVK (Karlsruher Virtueller Katalog) ist ein Metakatalog, der verschiedene, auf der Startseite auswählbare Bibliothekskataloge gleichzeitig durchsucht.
    https://kvk.bibliothek.kit.edu/
  • Über die EZB (Elektronische Zeitschriftenbibliothek) lässt sich herausfinden, welche Zeitschriftentitel im Volltext online zur Verfügung stehen.
  • Die Standortsuche von Zeitschriftentiteln gestaltet sich über die ZDB (Zeitschriftendatenbank) deutlich übersichtlicher als über den OPAC.
    https://zdb-katalog.de/index.xhtml
  • Neben der Suche über das Suchfeld kann man auf juris auch die Funktion nutzen, sich alle verfügbaren Werke auflisten zu lassen. Dazu auf der linken Spalte der Recherchestartseite „Kommentare/Bücher“ auswählen, dann unter den Suchfeldern auf „Werke“ klicken. Die verfügbaren Werke sind nun alphabetisch sortiert aufgezählt. Das gesuchte Werk auf diese Art aufzurufen, ermöglicht es, eine Stichwortsuche innerhalb des Werks durchzuführen. Wer noch kein bestimmtes Werk im Auge hat, sondern sich einen Überblick über das Angebot verschaffen möchte, kann die Liste nach Publikationstyp (z.B. Kommentar, Handbuch, Lehrbuch…) und Rechtsgebiet vorfiltern.
  • Dasselbe ist auch auf beck-online möglich: Unter „Meine Bücher“ auf der linken Spalte werden die in den abonnierten Modulen verfügbaren Werke alphabetisch geordnet aufgezählt. Voraussetzung ist, dass der Haken „Mein beck-online“ unter dem Suchfeld gesetzt ist. Wird dieser entfernt, erscheinen auch Werktitel aus nicht abonnierten Modulen – was zum Stöbern durchaus nützlich sein kann!

3. Gesetzesmaterialien finden

Um die Gesetzgebungsgeschichte nachzuvollziehen oder um an die für die Auslegung eines Gesetzes wichtige Gesetzesbegründung zu gelangen, müssen die Gesetzesmaterialien herangezogen werden.

  • Über das Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) sind Drucksachen und Plenarprotokolle des Deutschen Bundestages und des Bundesrates auffindbar. Außerdem kann der Vorgang des Gesetzgebungsverfahrens angezeigt werden, der Links zu den zugehörigen Dokumenten enthält. Laut Eigenaussage (https://dip.bundestag.de/%C3%BCber-dip/recherche#content [15.11.2024]) enthält das DIP folgenden Datenbestand:
    • Ab 1949: Drucksachen und Plenarprotokolle des Deutschen Bundestages als PDF und im Volltext durchsuchbar; Plenarprotokolle des Bundesrates, durchsuchbar jedoch erst ab 2000
    • „annähernd“ [sic!] vollständig ab 1984: Drucksachen des Bundesrates als PDF; durchsuchbar erst ab 2003
    • Ab Beginn der 8. Wahlperiode (Dezember 1976): elektronische Erfassung von Beratungsvorgängen (derzeit Neuerfassung von Vorgängen aus 7. Wahlperiode); alle parlamentarischen Aktivitäten von Personen, soweit sie in Drucksachen oder Plenarprotokollen verzeichnet sind
  • Zu einem Gesetzgebungsvorgang im DIP und damit zu den besonders relevanten Drucksachen und Plenarprotokollen gelangt man am besten folgendermaßen:
    • Als erster Schritt muss die BGBl.-Fundstelle des Gesetzes oder des zugrundeliegenden Änderungsgesetzes ausfindig gemacht werden; diese ist bei (digitalen oder gedruckten) Gesetzessammlungen im Änderungsverzeichnis des Gesetzes oder direkt bei der Norm in der Fußnote zu finden.
    • Unter „Erweiterte Suche“ und „Suchformular öffnen“ lässt sich das Feld „BGBl-Fundstelle“ auswählen. Fundstelle eintragen und bei Wahlperiode „Alle“ anhaken.
    • In den Suchergebnissen sollte nun ein Link zum Gesetzgebungsvorgang erscheinen.
  • Schwieriger ist die Suche nach Gesetzesmaterialien, wenn sich die betreffende Norm im Laufe der Jahre oft geändert hat. In diesem Fall kann über juris oder beck-online nach derjenigen Fassung der Norm gesucht werden, in der die interessierende Regelung zum ersten Mal auftrat, und darüber das zugrundeliegende Änderungsgesetz ausfindig gemacht werden. Stand die Norm in früheren Gesetzesfassungen an anderer Stelle, wird in der Gesetzesbegründung des Änderungsgesetzes ggf. auf die Norm in alter Fassung verwiesen, die ihrerseits über juris oder beck-online aufgerufen und über die die Gesetzesbegründung gefunden werden kann.
  • In vielen Fällen ist die Gesetzesgenese bereits in einschlägigen Kommentaren nachvollzogen. Im Staudinger findet sich zudem am Anfang der Kommentierung eine Aufzählung aller vom Autor für relevant erachteten Gesetzesmaterialien. Für das frühe BGB sei nochmals Planck, Bürgerliches Gesetzbuch samt Einführungsgesetz, 1905, erwähnt.
  • dejure.org verweist bei einigen Normen direkt auf die für die Norm maßgeblichen Drucksachen
  • Gesetzesmaterialien zu Landesgesetzen lassen sich über den Parlamentsspiegel (www.parlamentsspiegel.de) oder direkt über die Website des jeweiligen Landtages finden. Auch hier gibt es teilweise die Möglichkeit, sich den Gesetzesvorgang anzeigen zu lassen.
  • Informationen zur EU-Gesetzgebung sind über EUR-Lex (https://eur-lex.europa.eu) zu finden. Hat man einen Rechtsakt aufgerufen, lässt sich in der linken Spalte „Verfahren“ auswählen. Einen vollständigen Überblick erhält man über den Link unter „Arbeiten der Institutionen“, der zur Seite des Legislative Observatory European Parliament führt.
  • Materialien zum Grundgesetz (Gesetzesgeschichte):
    • Akten zur Vorgeschichte der Bundesrepublik Deutschland 1945-1949, 5 Bde. sowie Sonderausgabe, Hrsg. Bundesarchiv und Institut für Zeitgeschichte, 1976-1989, (abrufbar für LMU-Angehörige über deGruyter);
    • Der Parlamentarische Rat 1948–1949: die Entstehung des Grundgesetzes, 14 Bde, Hrsg. Deutscher Bundestag und Bundesarchiv, 1975–2009 (abrufbar für LMU-Angehörige über deGruyter)
  • Materialien zum BGB:
    • Motive (Mot) und Protokolle (Prot)
    • Mugdan, Die gesammten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, 6 Bde, 1899 (abrufbar über Universitäts- und Landesbibliothek Düsseldorf)
    • Jakobs/Schubert (Hrsg.), Die Beratung des Bürgerlichen Gesetzbuchs: in systematischer Zusammenstellung der unveröffentlichten Quellen (abrufbar für LMU-Angehörige über deGruyter)
  • Reichstagsprotokolle (1867–1939): https://www.reichstagsprotokolle.de/index.html
  • Entwürfe eines Arbeitsvertragsgesetzes oder Arbeitsgesetzbuches.
    • In der ZAAR-Bibliothek zu finden ist die zweiteilige Textsammlung „Entwürfe eines Arbeitsvertragsgesetzes (ArbVG)“ (Signatur: 0321/PF 241 E61) mit folgendem Inhalt:
      • Diskussionsentwurf der Bertelsmann Stiftung, 2. Fassung, Stand August 2006
      • Entwurf des Freistaates Sachsen, Bundesrat-Drucksache 293/95 vom 23.5.1995
      • Entwurf des 59. Deutschen Juristenstages, Hannover 1992
      • Begründung des 59. Deutschen Juristentags, Hannover 1992
      • Entwurf des Landes Brandenburg, Bundesrat-Drucksache 671/96 vom 12.9.1996
    • Arbeitsgesetzbuchkommission, Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (Hrsg.): Entwurf eines Arbeitsgesetzbuches. Allgemeines Arbeitsvertragsrecht, 1977.
    • Thilo Ramm (Hrsg.): Entwürfe zu einem deutschen Arbeitsvertragsgesetz. Mit dem Arbeitsgesetzbuch der DDR von 1990 und dem österreichischen Entwurf einer Teilkodifikation des Arbeitsrechts von 1960, 1992.
  • RGBl.: https://alex.onb.ac.at/static_tables/tab_dra.htm
  • Gesetze der Alliierten Kontrollräte: https://www.gvoon.de/gesetze.html
  • Gesetze der DDR: https://www.gvoon.de/gesetze.html
  • WiGBl. und andere Gesetzblätter vor Gründung der BRD: https://www.dnb.de/vdr

VR | 2025

„Künstliche Intelligenz“ ist nicht „intelligent“. Aber das sind viele Autoren auch nicht. Der Einsatz ist schwierig, wer ChatGPT und andere Chatbots nutzen will, muss die Fragetechnik beherrschen, das „Prompting“.

Im Kern geht es darum, dem Chatbot klare und zielgerichtete Anweisungen zu erteilen. Kombiniert werden sollte eine präzise Fragestellung mit Informationen zum Kontext und Anweisungen zum gewünschten Antwortformat. Die Fragen können durch Anschlussfragen stufenweise konkretisiert werden. Weisen Sie den Chatbot an, Quellen für seine Antwort anzugeben, und überprüfen Sie diese unbedingt!

Mehr zum „Prompting“:

Der Chatbot dient aber nicht zur Textsimulation, sondern vor allem als Supersuchmaschine und Ideenfinder. Formulieren Sie hernach selbst. Wer Textvorschläge von ChatGPT, Google Gemini, Grok oder Claude AI in den eigenen Text übernimmt, der simuliert eine Leistung, die er nicht erbracht hat. In aller Regel werden solche Fremdleistungen auch gedanklich nicht durchdrungen. Die Doktorarbeit wird zur punktuellen Collage. Urheberrechte verletzt der Doktorand oder Seminarist zwar nicht, weil KI-Texte nicht urheberrechtsfähig sind. Es handelt sich gleichwohl um eine Täuschung über eigene denkerische Leistung. Deshalb ist die juristische Fakultät zu großzügig, wenn sie den Texteinsatz erlaubt und bei der Erklärung über die Eigenständigkeit der Leistung die pauschale Angabe genügen lässt, welcher Chatbot genutzt wurde.

In meinem Seminar zu „Liebschaften am Arbeitsplatz“ waren wir über schlechte Seminararbeiten verwundert. Mit wenig Anstrengung war es möglich, in einer halben Stunde eine inhaltlich und sprachlich deutlich bessere Arbeit über ChatGPT zu erhalten – ohne Zitate, weil die maßgeblichen Texte bei juris und beck-online für den Chatbot nicht verfügbar sind.

VR | 2025