Nachteilsausgleich
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Gem. § 16 I PStO soll schwerbehinderten Menschen und Gleichgestellten auf Antrag durch den Studiendekan ein Nachteilsausgleich gewährt werden. Gem. § 16 II 1 PStO kann anderen Prüflingen, die wegen einer festgestellten, nicht nur vorübergehenden Behinderung oder chronischen Erkrankung bei der Fertigung von PRüfungen erheblich beeinträchtigt sind, ein Nachteilsausgleich gewährt werden. Gem. § 16 II 2 PStO können bei vorübergehenden Behinderungen angemessene Maßnahmen getroffen werden.
Gem. § 16 III PStO sind Anträge auch Nachteilsausgleich spätestens bei der Anmeldung zu einer Prüfung oder spätestens einen Monat vor der jeweiligen Prüfung zu stellen.
Anträge auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs sind beim Studienbüro der Juristischen Fakultät einzureichen. Der Antrag kann auch per E-Mail (nachteilsausgleich@jura.uni-muenchen.de) gestellt werden. Nutzen Sie zur Kommunikation Ihre CampusLMU-E-Mail-Adresse.
Dem Antrag ist ein aktuelles fachärztliches Attest beizufügen, in dem die Beeinträchtigung im Vergleich zu gesunden Studierenden beim Anfertigen einer Klausur in qualitativer und quantitativer Hinsicht beschrieben wird und eine Empfehlung zur Kompensation des Nachteils gegeben wird.