Die Zwischenprüfung dient dem Ziel, zu einem frühen Zeitpunkt des Studiums den Leistungsstand und damit auch die Eignung für das weitere Studium zu überprüfen.
Dazu werden in den ersten vier Semestern drei Leistungsnachweise verlangt, die sog. Teilprüfungen. Diese ergeben zusammen die Zwischenprüfung. Sie bestehen aus schriftlichen Arbeiten (Klausuren) von jeweils mindestens zweistündiger Dauer im Bürgerlichen Recht, im Öffentlichen Recht und im Strafrecht. Die Teilprüfungen in den genannten Fächern werden in die Grundkurse integriert: Eine der im jeweiligen Grundkurs angebotenen Klausuren ist die Zwischenprüfungsklausur. Das Grundkurssystem bleibt daneben unverändert, d.h. dass der Grundkurs nur bestanden ist, wenn jeweils eine von mehreren angebotenen Klausuren sowie eine Hausarbeit bestanden worden sind.
Die Zwischenprüfung muss grundsätzlich bis zum Ende des 4. Fachsemesters mit allen drei Teilprüfungen abgeschlossen sein. Es ist daher erforderlich, den Studienablauf so zu planen und die entsprechenden Anmeldungen so vorzunehmen, dass der rechtzeitige Abschluss der Zwischenprüfung gewährleistet ist. Denn: Nimmt man an einer der Teilprüfungen nicht fristgerecht teil, so gilt diese als abgelegt und nicht bestanden. Auch wer sich zu einer entsprechenden Teilprüfung meldet, dann aber nicht teilnimmt, hat die entsprechende Teilprüfung nicht bestanden.
Prüfungsausschuss für die Zwischenprüfung
Anmeldungen für die Zwischenprüfung
Zulassung zur Zwischenprüfung
Der Antrag auf Zulassung ist einmalig zu stellen und gilt für alle Teilprüfungen der Zwischenprüfung. Der Antragstellung erfolgt über das LSF und kann sowohl in den ersten zwei Vorlesungswochen des Wintersemesters als auch des Sommersemesters erfolgen. Der Antrag ist spätestens in dem Semester zu stellen, in dem die erste Teilprüfung abgelegt wird.
Der Zeitraum für die Zulassung zur Zwischenprüfung im Sommersemester 2025 ist vom 23.April 2025 bis zum 7.Mai 2025.
Meldungen zu den Teilprüfungen
Für jede Teilprüfung ist eine gesonderte Anmeldung über das LSF erforderlich. Bitte nicht verwechseln mit dem Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung (siehe oben), welcher zwingend vor der ersten Meldung zur ersten Teilprüfung zu stellen ist.
Die Meldungen zu den Teilprüfungen sind nur im Sommersemester möglich. Anmeldungen, die nicht fristgemäß durchgeführt werden, werden vom Prüfungsamt nicht berücksichtigt!
Bitte überprüfen Sie, ob Sie sich korrekt angemeldet haben:
eine erfolgreiche Anmeldung erscheint sowohl unter dem Menüpunkt Prüfungsan- und -abmeldung, als auch im Notenauszug. Nach der Anmeldephase ist die Anmeldung zur Prüfung nur unter dem Menüpunkt Prüfungsan- und abmeldung zu sehen. Die Abmeldung von der Prüfung ist nur in der Anmeldephase möglich.
Wichtiges nach der Notenbekanntgabe
Einsichtnahme mit der Möglichkeit zur Anfertigung von Fotografien in die nicht bestandenen Zwischenprüfungsklausuren Termin 01 (regulärer Termin) und Termin 02 (Wiederholungstermin)
Bitte beachten Sie die folgenden Hinweise:
- Bringen Sie zur Einsicht einen Lichtbildausweis mit.
- Zur Einsicht im Termin 01 ist keine Anmeldung notwendig.
- Die Einsicht für den Termin 02 findet am Prof.-Huber-Platz 2 im Raum V103 statt. Für die Einsicht im Termin 02 ist eine Anmeldung per E-Mail an: zwischenpruefung@jura.uni-muenchen.de bis 18 Uhr des Vortags erforderlich. Sie erhalten für Ihre Anmeldung keine Rückbestätigung. Ihre Anmeldung per E-Mail ist ausreichend.
- Es können keine Termine für eine bestimmte Uhrzeit vergeben werden. Bitte erscheinen Sie in dem angegebenen Zeitraum. Gegebenenfalls müssen Sie mit Wartezeiten rechnen, wir bemühen uns jedoch, diese möglichst kurz zu halten.
- Außerhalb der angegebenen Einsichtsnahmetermine können grundsätzlich keine gesonderten Einsichtstermine gewährt werden. Im Falle einer Verhinderung haben Sie die Möglichkeit, eine andere Person schriftlich zu bevollmächtigen, für Sie Einsicht zu nehmen. Die bevollmächtigte Person benötigt für die Einsichtnahme eine unterschriebene Vollmacht (in Papierform) und eine Kopie des Personalausweises des Vollmachtgebers (in Papierform) sowie den eigenen Personalausweis.
Mit einer Remonstration können Studierende Einwände gegen die Bewertung ihrer Prüfungsleistung vorbringen. Dieses sog. Überdenkungsverfahren eröffnet dem Prüfling die Möglichkeit, dass seine prüfungsspezifische Wertungen betreffende Einwendungen durch die ursprünglich mit der Bewertung befassten Prüfenden nochmals überdacht werden.
Wie reiche ich eine Remonstration gegen die Bewertung einer Zwischenprüfungsklausur ein?
Der konkret begründete und unterschriebene Remonstrationsantrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses als pdf-Datei per E-Mail von der Campusmailadresse an das Zwischenprüfungsamt zu schicken: zwischenpruefung@jura.uni-muenchen.de.
Der Antrag muss zwingend folgende Angaben enthalten:
- Name, Vorname und Matrikelnummer des Studierenden,
- An wen die Remonstration gerichtet ist (Lehrstuhl, Professor, Korrektor),
- Gegen welche Klausur remonstriert wird,
- Konkrete und substantiierte Begründung des Antrags,
- Datum der Antragstellung und Originalunterschrift.
Sommersemester 2025 Termin 1. Stand 02.03.2025
Zwischenprüfung Zivilrecht | Zwischenprüfung Öffentliches Recht | Zwischenprüfung Strafrecht |
---|---|---|
Prof. Dr. Gsell Anmeldezeitraum: 23.04.-06.07.2025 Prüfung: 09.07.2025 Uhrzeit: 8:00-10:00 Raum: XXXX Notenbekanntgabe LSF: XX.XX.2025 Einsichtnahme von nicht bestandenen Klausuren: XX.XX.2025, X:00 Uhr-XX:00 Uhr, Raum XX, XXXX Remonstrationsfrist: XX.XX.-XX.XX.2025 Prof. Dr. Platschek Anmeldezeitraum: 23.04.-06.07.2025 Prüfung: 09.07.2025 Uhrzeit: 8:00-10:00 Raum: XXX Notenbekanntgabe LSF: 06.08.2025 Einsichtnahme von nicht bestandenen Klausuren: 07.08.2025, 9-10 Uhr, Raum: XX Remonstrationsfrist: 06.08.-20.08.2025 Prof. Dr. Giesen Anmeldezeitraum: 23.04.-29.06.2025 Prüfung: 02.07.2025 Uhrzeit: 8:00-10:00 Raum: GSP 1:A140, A030 Notenbekanntgabe LSF: 28.07.2025 Einsichtnahme von nicht bestandenen Klausuren: 29.07.2025, 9-10 Uhr, Raum: XX Remonstrationsfrist: 28.07.-11.08.2025 | Prof. Dr. Korioth Anmeldezeitraum: 23.04.-24.06.2025 Prüfung: 27.06.2025 Uhrzeit: 16:00-18:00 Raum: XX Notenbekanntgabe LSF: 28.07.2025 Einsichtnahme von nicht bestandenen Klausuren: 29.07.2025, 9:00 Uhr-10:00 Uhr, Raum: XX Remonstrationsfrist: 28.07.-11.08.2025 Dr. Hollo Anmeldezeitraum: 23.04.-24.06.2025 Prüfung: 27.06.2025 Uhrzeit: 16:00-18:00 Raum: XX Notenbekanntgabe LSF: 28.07.2025 Einsichtnahme von nicht bestandenen Klausuren: 29.07.2025, 9:00 Uhr-10:00 Uhr, Raum:XX Remonstrationsfrist: 28.07.-11.08.2025 Prof. Dr. Kaufhold Anmeldezeitraum: 23.04.-24.06.2025 Prüfung: 27.06.2025 Uhrzeit: 16:00-18:00 Raum: XX Notenbekanntgabe LSF: 28.07.2025 Einsichtnahme von nicht bestandenen Klausuren: 29.07.2025, 9:00 Uhr-10:00 Uhr, Raum: XX Remonstrationsfrist: 28.07.-11.08.2025 | Prof. Dr. Saliger Anmeldezeitraum: 23.04.-08.07.2025 Prüfung: 11.07.2025 Uhrzeit: 10:00-12:00 Raum: XX Notenbekanntgabe LSF: 31.07.2025 Einsichtnahme von nicht bestandenen Klausuren: 01.08.2025, 9-10 Uhr, Raum: XX Remonstrationsfrist: 31.07.-14.08.2025 Prof. Dr. Satzger Anmeldezeitraum: 23.04.-08.07.2025 Prüfung: 11.07.2025 Uhrzeit: 10:00-12:00 Raum: XX Notenbekanntgabe LSF: 31.07.2025 Einsichtnahme von nicht bestandenen Klausuren: 01.08.2025, 9-10 Uhr, Raum: XX Remonstrationsfrist: 31.07.-14.08.2025 |
Sommersemester 2025 Termin 2. Stand 03.04.2025
Zwischenprüfung Zivilrecht | Zwischenprüfung Öffentliches Recht | Zwischenprüfung Strafrecht |
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Prof. Dr. Gsell Anmeldezeitraum: XXXX Prüfung: 11.08.2025 Uhrzeit: 8-10 Raum: XXXX Notenbekanntgabe LSF: XX.XX.2025 Einsichtnahme von nicht bestandenen Klausuren: XX.XX.2025, X:00 Uhr-XX:00 Uhr, Raum XX, XXXX Remonstrationsfrist: XX.XX.-XX.XX.2025 Prof. Dr. Platschek Anmeldezeitraum: XXXX Prüfung: 11.08.2025 Uhrzeit: 8-10 Raum: XXX Notenbekanntgabe LSF: XXXX Einsichtnahme von nicht bestandenen Klausuren: XX.2025, XX:00 Uhr-XX:00 Uhr, Raum: XX Remonstrationsfrist: XXXX Prof. Dr. Giesen Anmeldezeitraum: XXXX Prüfung: 11.08.2025 Uhrzeit: 8-10 Raum: Theresienstr. 41 C Notenbekanntgabe LSF: 01.09.2025 Einsichtnahme von nicht bestandenen Klausuren: XX.XX.2025, XX:00 Uhr-XX:00 Uhr, Raum: XX Remonstrationsfrist: XX.XX.-XX.XX.2025 | Prof. Dr. Korioth Anmeldezeitraum: XXXX Prüfung: 06.08.2025 Uhrzeit: 10-12 Raum: XX Notenbekanntgabe LSF: 08.09.2025 Einsichtnahme von nicht bestandenen Klausuren: XX.XX.2025, X:00 Uhr-X:00 Uhr, Raum: XX Remonstrationsfrist: XX.XX.-XX.XX.2025 Dr. Hollo Anmeldezeitraum: XXXX Prüfung:06.08.2025 Uhrzeit: 10-12 Raum: XX Notenbekanntgabe LSF: 08.09.2025 Einsichtnahme von nicht bestandenen Klausuren: XX.XX.2025, X:00 Uhr-X:00 Uhr, Raum:XX Remonstrationsfrist: XX.XX.-XX.XX.2025 Prof. Dr. Kaufhold Anmeldezeitraum: XXXX Prüfung:06.08.2025 Uhrzeit: 10-12 Raum: XX Notenbekanntgabe LSF: 08.09.2025 Einsichtnahme von nicht bestandenen Klausuren: XX.XX.2025, X:00 Uhr-X:00 Uhr, Raum: XX Remonstrationsfrist: XX.XX.-XX.XX.2025 | Prof. Dr. Saliger Anmeldezeitraum: 31.07.-05.08.2025 Prüfung: 08.08.2025 Uhrzeit: 10-12 Raum: XX Notenbekanntgabe LSF: 25.08.2025 Einsichtnahme von nicht bestandenen Klausuren: 26.08.2025, 9-10 Uhr, Raum: V103 Remonstrationsfrist: 25.08.-08.09.2025 Prof. Dr. Satzger Anmeldezeitraum: 31.07.-05.08.2025 Prüfung: 08.08.2025 Uhrzeit: 10-12 Raum: XX Notenbekanntgabe LSF: 25.08.2025 Einsichtnahme von nicht bestandenen Klausuren: 26.08.2025, 9-10 Uhr, Raum: V103 Remonstrationsfrist: 25.08.-08.09.2025 |
Ergebnisse
Sobald die Ergebnisse vorliegen, werden diese ausschließlich im LSF bekannt gegeben. Dort kann eine Leistungsübersicht mit allen bislang erbrachten Leistungen abgerufen werden.
Hilfsmittel für die Zwischenprüfung
Hilfsmittel für die Zwischenprüfung im Studiengang Rechtswissenschaft (Stand 3. Februar 2023)
Häufig gestellte Fragen zu den Hilfsmitteln
Aktualisierung in Bearbeitung
Rücktritt wegen Krankheit
Die Krankmeldung erfolgt durch Vorlage eines ärztlichen Attestes beim Prüfungsamt. Das Attest soll per Post im Original an das Zwischenprüfungsamt geschickt werden. Ausreichend ist grundsätzlich das Attest eines niedergelassenen Arztes, es sei denn der Zwischenprüfungsauschuss verlangt im Einzelfall die Vorlage eines Attestes einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes der Ludwig-Maximilians-Universität München oder einer Amtsärztin oder eines Amtsarztes (siehe hierzu bei den Ausnahmen in Einzelfällen). Es wird darauf hingewiesen, dass die Beweislast beim Prüfling liegt. Es ist daher dringend geraten, sich bei Krankheit sofort zum Arzt zu begeben, weil eine nachträgliche Feststellung der Prüfungsunfähigkeit in vielen Fällen nicht möglich ist, was zu Lasten des Prüflings geht.
Um zu erfahren, ob ein Attest von einem Vertrauensarzt/-ärztin oder von einem Amtsarzt/-ärztin verlangt wird, wenden sich die Studierenden mit Vorlage des Attestes vor der Prüfung per E-Mail an: zwischenpruefung@jura.uni-muenchen.de
Das Attest muss die Beschreibung der gesundheitlichen Beeinträchtigung sowie die Angabe der sich daraus ergebenden Behinderung in der Prüfung enthalten. Die genaue Bezeichnung der Krankheit ist zweckmäßig, aber nicht entscheidend. Die Entscheidung über die Prüfungsunfähigkeit hat die Prüfungsbehörde zu treffen, nicht der Arzt. Der nicht weiter begründete Hinweis, dass der Prüfling prüfungsunfähig sei, genügt daher nicht. Schlichte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sind nicht ausreichend.
Dem Verlangen des Prüflings gegenüber, ein in diesem Sinne ordnungsgemäßes Attest auszustellen, kann sich ein Arzt nicht erfolgreich auf seine Schweigepflicht berufen. Im Verlangen des Patienten, ein zur Feststellung seiner Prüfungsunfähigkeit durch das Prüfungsamt geeignetes Attest auszustellen, liegt die konkludente Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht. Gelingt der Nachweis der Prüfungsunfähigkeit nicht, geht dies zu Lasten des Prüflings, der insoweit die Beweislast (vgl. insg. Niehues: Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, 4. Auflage, RdNr. 125 ff. insb. Nr. 133 f.) trägt.
Der Prüfungsrücktritt muss unverzüglich erfolgen, d. h. der Prüfling muss die Rücktrittserklärung zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt, zu dem sie von ihm in zumutbarer Weise hätte erwartet werden können, gegenüber dem Prüfungsamt abgeben.
Der Zwischenprüfungsauschuss kann gemäß § 28 Abs. 3 PStO im Einzelfall die Vorlage eines vertrauensärztlichen oder amtsärztlichen Attestes verlangen. Die Studierenden werden hierüber vom Prüfungsamt benachrichtigt.
Für die Austellung eines vertrauensärztlichen Attestes sind die Ärzte der Notaufnahme der Medizinischen Klinik, Ziemssenstr. 1, 80336 München zuständig. Die Medizinische Notaufnahme befindet sich links vom Haupteingang, Ecke Lindwurmstrasse.
Die Studierenden haben sich grundsätzlich unverzüglich am Prüfungstag (vormittags!) in der Ambulanz mit einem Attest vom Hausarzt vorzustellen. Besteht Prüfungsunfähigkeit, wird diese auf der Attestvorlage vom Prüfungsamt bestätigt. Ein Ausdruck ist vorsichtshalber mitzunehmen. Ein ausgestelltes Attest ist unverzüglich dem Prüfungsamt zuzuleiten.
Der zuständige Amtsarzt richtet sich nach dem Wohnort der Studierenden.
FAQ zur Zwischenprüfung
Die Zwischenprüfung dient dem Ziel, zu einem frühen Zeitpunkt des Studiums den Leistungsstand und damit auch die Eignung für das weitere Studium zu überprüfen. Dazu werden in den ersten vier Semestern drei Leistungsnachweise verlangt, die sog. Teilprüfungen. Diese ergeben zusammen die Zwischenprüfung. Sie bestehen aus schriftlichen Arbeiten (Klausuren) von jeweils mindestens zweistündiger Dauer im Bürgerlichen Recht, im Öffentlichen Recht und im Strafrecht (vgl. § 27 Abs. 3 PrüStuO). Die Teilprüfungen werden in die Grundkurse integriert: Eine der im jeweiligen Grundkurs angebotenen Klausuren ist die Zwischenprüfungsklausur. Das Grundkurssystem bleibt daneben unverändert, d.h. dass der Grundkurs nur bestanden ist, wenn jeweils eine von den im Sommersemester angebotenen Klausuren sowie eine Hausarbeit bestanden worden sind.
Die Zwischenprüfung muss mit allen drei Teilprüfungen bis zum Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen sein. Es ist daher erforderlich, den Studienablauf so zu planen und die entsprechenden Anmeldungen so vorzunehmen, dass der rechtzeitige Abschluss der Zwischenprüfung gewährleistet ist. Denn: Nimmt man an einer der Teilprüfungen nicht fristgerecht teil, so gilt diese als abgelegt und nicht bestanden. Beachten Sie daher unbedingt die Fristen für die Ablegung der Teilprüfungen (erstmalige Ablegung aller Teilprüfungen spätestens im vierten Fachsemester, vgl. § 28 Abs. 1 S. 1 PrüStuO) sowie etwaiger Wiederholungsprüfungen (vgl. § 35 PrüStuO)! Auch wer sich zu einer Teilprüfung anmeldet, dann aber nicht teilnimmt, hat die entsprechende Teilprüfung nicht bestanden.
Die Teilnahme an der Übung für Fortgeschrittene ist nur möglich, wenn neben dem Grundkurs in dem jeweiligen Fach auch die Zwischenprüfung in diesem Fach mit Erfolg abgelegt wurde.
Nein. An der Zwischenprüfung können nur Studenten teilnehmen, die einen Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung gestellt haben (vgl. § 29 PrüStuO). Der Antrag ist spätestens zwei Wochen nach Beginn der Vorlesungszeit des ersten Semesters, in dem eine Teilprüfung abgelegt wird, online zu stellen.
Ja. Zu jeder Teilprüfung und zu jeder Wiederholung der Teilprüfung muss eine separate Anmeldung erfolgen.
Wer sich zu einer Teilprüfung anmeldet, dann aber nicht teilnimmt, hat die entsprechende Teilprüfung nicht bestanden (§ 28 III 1 PrüStuO), es sei denn, der Student hat die Nichtteilnahme zu vertreten und macht dies unverzüglich schriftlich geltend und glaubhaft. Unverzüglich heißt zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt, zu dem dies vom Prüfling zumutbarerweise erwartet werden kann.
Wird die Klausur des Grundkurses, die als Teilleistung vorgesehen ist, nicht bestanden, kann grundsätzlich nur eine Wiederholung erfolgen; nur in einem der drei Fächer ist eine zweite Wiederholung möglich. Diese wird noch in demselben Semester oder im Rahmen des darauffolgenden Grundkurses angeboten. Aufgrund der begrenzten Wiederholungsmöglichkeiten ist im Falle des Nichtbestehens von mehr als einer Teilprüfung grundsätzlich zur Wiederholung erst im darauf folgenden Grundkurs und nicht bereits in demselben Semester zu raten. Jedenfalls sollte nicht mehr als eine Teilprüfung in demselben Semester wiederholt werden, da im Falle des zweimaligen Nichtbestehens von mehr als einer Teilprüfung die sofortige Exmatrikulation erfolgt. Die Wiederholungsprüfungen müssen spätestens bis zum Ende des sechsten Fachsemesters abgeschlossen sein.
Es wird davon abgeraten, gleich an beiden Wiederholungsklausuren teilzunehmen, da das Nichtbestehen beider Wiederholungsklausuren sofort zur Exmatrikulation führt und das Studium damit im ungünstigsten Fall bereits Ende des zweiten Semesters endgültig aufgegeben werden muss.
Um an den Teilprüfungen der Zwischenprüfung teilnehmen zu können, muss man zunächst einen Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung gemäß § 29 PrüStuO stellen. Dieser Antrag ist spätestens zwei Wochen nach Beginn der Vorlesungszeit des ersten Semesters, in dem man eine Teilprüfung ablegen möchte, zu stellen. Da die Teilprüfungen nur im Sommersemester stattfinden, reicht es also aus, wenn Sie den Zulassungsantrag zu Beginn des Sommersemesters stellen. Allerdings ist eine Zulassung zur Zwischenprüfung ohne Meldung zu einer Teilprüfung ohne Probleme möglich und sogar erwünscht: Angesichts der zeitlichen Begrenzung für die Ablegung der Zwischenprüfung ist eine frühzeitige Meldung in Ihrem Interesse, denn so können Sie sicher sein, die vorgeschriebenen Fristen einzuhalten. Daher wird empfohlen, den Zulassungsantrag gleich zu Beginn des Wintersemesters zustellen. Diesen Zulassungsantrag können Sie online im LMU-Portal (online-Selbstbedienung, mit Hilfe der LMU-Benutzerkennung) freischalten.
Zusätzlich zur Zulassung zur Zwischenprüfung insgesamt ist eine gesonderte Anmeldung zu jeder einzelnen Teilprüfung erforderlich. Einzelheiten hierzu sowie die Termine für die Anmeldung zu den Teilprüfungen werden per Aushang vor dem Prüfungsamt und auf der Homepage des Prüfungsamtes bekannt gegeben.
Die Noten werden ausschließlich über das LSF-Online-Portal bekannt gegeben. Sie werden nicht telefonisch oder per e-Mail herausgegeben.
Bestandene Klausuren werden vom Lehrstuhl herausgegeben. Die nicht bestandenen Klausuren können im Prüfungsamt eingesehen werden. Die Termine der Einsichtnahme in die nicht bestandenen Zwischenprüfungsklausuren werden auf der Homepage des Zwischenprüfungsamtes bekanntgegeben.
Die Frist für den Antrag auf Nachkorrektur beträgt zwei Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses (§ 33 IV PrüStuO). Der Nachkorrekturantrag soll im Prüfungsamt abgegeben werden. Das Ergebnis der Nachkorrektur können Sie über das LSF-Online-Portal erfahren.
Nein. Sie müssen sich nur zur Teilprüfung der Zwischenprüfung anmelden und nur diese wiederholen.
Fristversäumnisse werden automatisch in Ihre Akte eingetragen. Eine Benachrichtigung erhalten Sie grundsätzlich nicht. Sie müssen sich selbständig um die Einhaltung der Fristen kümmern. Die Fristen können Sie den §§ 28 und 35 PrüStuO entnehmen. Sie können sich auch im Prüfungsamt über die Fristen informieren.
Nein. Die Wiederholungsklausur ist nur für die Fälle der nicht zu vertretenden Verhinderung an der Regelklausur (§ 28 PrüStuO) und der Wiederholung gemäß § 35 PrüStuO vorgesehen.
Um die Fristversäumnis zu vermeiden, müssen Sie sich zur Wiederholungsklausur im gleichen Semester anmelden.
Sie müssen den Grundkurs und die Teilprüfung der Zwischenprüfung in dem Fach, in dem Sie die Übung für Fortgeschrittene schreiben wollen, bestanden haben. Um an der Übung für Fortgeschrittenen im Zivilrecht teilnehmen zu dürfen, müssen Sie zusätzlich eine Klausur im Sachenrecht bestanden haben.
Die Anmeldung zur Übung für Fortgeschritte erfolgt über das LSF-Online-Portal. Dort werden automatisch die Zulassasungvorraussetzungen geprüft. Sind die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt, wird die Anmeldung nicht akzeptiert.