Aktuell informiert bleiben und nichts verpassen!
Für alle eingeschriebenen Studierenden des Studiengangs "Rechtswissenschaften als Nebenfach" (auch höhere Semester) wurde das Studieninformations-Moodle-Kurs RAN eingerichtet. Wer dort angemeldet ist, erhält automatisch per Mail alle wichtigen Infos (Ablauf und Modi des Semesters, Fristen zur Belegung der Lehrveranstaltungen und zu Prüfungsanmeldungen, Bekanntmachungen zu kurzfristigen Änderungen und Veranstaltungsankündigungen).
Deshalb jetzt im Moodle-Kurs anmelden und nichts mehr verpassen. Verwenden Sie argumentum_ad_absurdum als Einschreibeschlüssel.
Ansprechpartnerin
Vertreter
Wissenschaftlicher Mitarbeiter
Prüfungsausschuss
- Prof. Dr. Hans-Georg Hermann (Vorsitzender)
- Prof. Dr. Martin Franzen
- Prof. Dr. Ann-Katrin Kaufhold
Informationen zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen
1. Veranstaltungsanmeldung
Die Anmeldung zu den Veranstaltungen erfolgt über das priorisierte Belegverfahren. Bei dieser Art der Veranstaltungsanmeldung wählen alle Studierende Ihre (Wahl-) Pflichtveranstaltungen. Dabei ist es nicht relevant, wann innerhalb der Belegfrist Sie sich anmelden! Das sogenannte "Windhund-Prinzip" – der schnellste bekommt den Platz – kommt damit NICHT zum Einsatz! Beim priorisierten Belegverfahren können Sie aus einem Pool von Veranstaltungen diejenigen auswählen, die Sie am liebsten besuchen möchten, und Alternativen angeben, wenn dies möglich ist. Nach dem Belegen nehmen Sie am automatischen Vergabeverfahren teil. Die Anmeldung ist so lang möglich, wie die Belegfrist angesetzt wurde. Danach wird die Anmeldung geschlossen und die Plätze werden automatisch verteilt. Ein Merkblatt zum priorisierten Belegverfahren können Sie herunterladen.
Bitte beachten Sie beim Belegen folgende Besonderheiten:
- Eine Teilnahme an Profilmodulen (Seminaren) ist nur bei dem Vorliegen der Teilnahmevoraussetzungen möglich (erfolgreiche Absolvierung des entsprechenden Basismoduls).
- Bei den Basis-/Aufbaumodulen erhalten Sie mit einem Platz für eine Übung auch gleichzeitig einen Platz für die zugehörige Vorlesung. Für das Basis-/Aufbaumodul ist daher lediglich die „Übung“ zu belegen.
- Das Belegen einer Veranstaltung ist NICHT gleich die Anmeldung zu einer Prüfung. Die Prüfungsanmeldung ist separat vorzunehmen (Frist siehe BA-Prüfungsamt / Prüfungsanmeldungen).
2. Belegfristen
Die Belegfristen werden Ihnen rechtzeitig vor deren Beginn im LSF angezeigt, nachdem Sie sich dort eingeloggt haben!
Damit Sie die Fristen nicht verpassen, melden Sie sich unbedingt im Studieninformations-Moodle-Kurs RAN an: Dann werden Sie vorab automatisch über die anstehenden Termine per Mail informiert und können nichts mehr verpassen!
Es wird hiermit ausdrücklich auf § 22 der Prüfungs- und Studienordnung in der Fassung vom 11. März 2010 hingewiesen, der in Absatz 1 Satz 2 die Folge für die Versäumung der Belegungsfrist regelt:
Sie haben keinen Anspruch auf Teilnahme an der Veranstaltung. Eine Fristverlängerung kann aufgrund des automatisierten Verfahrens grundsätzlich nicht gewährt werden!
Nach § 22 Absatz 2 Satz 1 der Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für das Studium des Fachs Rechtswissenschaften als Nebenfach ist eine Anmeldung für alle Modulprüfungen und Modulteilprüfungen erforderlich. Die Anmeldung erfolgt über LSF.
Die Fristen für die Prüfungsanmeldungen werden Ihnen im Laufe des Semesters rechtzeitig im LSF angezeigt, nachdem Sie sich dort eingeloggt haben.
Damit Sie die Fristen nicht verpassen, melden Sie sich unbedingt im Studieninformations-Moodle-Kurs RAN an: Dann werden Sie vorab automatisch über die anstehenden Termine per Mail informiert und können nichts mehr verpassen!
Bei nicht fristgerechter Anmeldung für eine Modulprüfung und Modulteilprüfung besteht kein Anspruch auf Teilnahme an diesen Prüfungen.
Mit der Prüfungsanmeldung wird das entsprechende Wahlpflichtmodul verbindlich gewählt. Das Wahlpflichtmodul muss erfolgreich abgeschlossen werden (vgl. § 7 Absatz 2 Satz 3, 4 PSO).
Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die Studierende im gleichen oder in einem anderen Studiengang an einer anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule im Inland oder Ausland erbracht wurden, können für das Bachelorstudium Rechtswissenschaften als Nebenfach anerkannt werden, sofern sie mit Studien- und Prüfungen in diesem Studiengang gleichwertig sind.
Die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen sind von den Studierenden beim Prüfungsausschuss einzureichen. Der Nachweis von anzurechnenden Studienzeiten wird im Regelfall durch Vorlage des Studienbuchs der Hochschule, an der die Studienzeit zurückgelegt wurde, erbracht.
Für die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen ist eine Bescheinigung derjenigen Hochschule, an der die Prüfungsleistungen erbracht wurden, vorzulegen. Aus dieser muss sich ergeben:
- Welche Einzelprüfungen (mündlich und/oder schriftlich) in welchen Prüfungsfächern im Rahmen der Gesamtprüfung abzulegen waren.
- Welche Prüfungen tatsächlich abgelegt wurden.
- Die Bewertung der Prüfungsleistungen sowie ggf. die Fachnote.
- Das der Bewertung zu Grunde liegende Notensystem.
- Bei Studiengängen mit Leistungspunktesystemen die für die einzelnen Lehrveranstaltungen, in denen die anzuerkennenden Studien- und Prüfungsleistungen erbracht wurden, vergebenen Leistungspunkte sowie die Anzahl der Leistungspunkte, welche für einen erfolgreichen Abschluss des Studiengangs erforderlich sind.
- Der Umfang der einzelnen Lehrveranstaltungen, in denen die anzuerkennenden Prüfungsleistungen erbracht wurden (in Semesterwochenstunden).
1. Wie habe ich mich krankzumelden?
Die Krankmeldung erfolgt durch Vorlage eines ärztlichen Attestes beim Prüfungsamt. Ausreichend ist grundsätzlich das Attest eines niedergelassenen Arztes, zu den Ausnahmen s. u. Nr. 4.
2. Welche Angaben muss das Attest enthalten?
Das Attest muss die Beschreibung der gesundheitlichen Beeinträchtigung sowie die Angabe der sich daraus ergebenden Behinderung in der Prüfung enthalten. Die genaue Bezeichnung der Krankheit ist zweckmäßig, aber nicht entscheidend. Die Entscheidung über die Prüfungsunfähigkeit hat das Prüfungsamt zu treffen, nicht der Arzt. Der nicht weiter begründete Hinweis, dass der Prüfling prüfungsunfähig sei, genügt daher nicht. Schlichte Arbeitsunfähigkeits-bescheinigungen sind nicht ausreichend.
Verlangt der Prüfling von einem Arzt ein in diesem Sinne ordnungsgemäßes Attest, kann sich der Arzt nicht erfolgreich auf seine Schweigepflicht berufen. Im Verlangen des Patienten, ein zur Feststellung seiner Prüfungsunfähigkeit durch das Prüfungsamt geeignetes Attest auszustellen, liegt die konkludente Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht. Gelingt der Nachweis der Prüfungsunfähigkeit nicht, geht dies zu Lasten des Prüflings, der insoweit die Beweislast (vgl. insg. Niehues: Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, 4. Auflage, RdNr. 125 ff. insb. Nr. 133 f.) trägt.
3. Wann muss ich mich krankmelden?
Der Prüfungsrücktritt muss unverzüglich erfolgen, d. h. der Prüfling muss die Rücktrittserklärung zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt, zu dem sie von ihm in zumutbarer Weise hätte erwartet werden können, gegenüber dem Prüfungsamt abgeben.
4. Besonderheiten bei Krankheit während Prüfungsleistungen im Rahmen von Modulprüfungen bzw. Modulteilprüfungen
Die PSO-BA bestimmt in §§ 23 Abs. 2 Satz 2, 11 Abs. 4 Satz 4, dass der jeweils zuständige Prüfungsausschuss allgemein oder im Einzelfall die Vorlage eines Attestes eines Vertrauensarztes der LMU oder eines amtsärztlichen Attestes verlangen kann. Ein ausgestelltes Attest ist unverzüglich dem Prüfungsamt zuzuleiten.
Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Beweislast beim Prüfling liegt. Es ist daher dringend geraten, sich bei Krankheit sofort zum Arzt zu begeben, weil eine nachträgliche Feststellung der Prüfungsunfähigkeit in vielen Fällen nicht möglich ist, was zu Lasten des Prüflings geht.
Sofern im Einzelfall ein amtsärztliches Attest verlangt wird, werden die Studierenden hierüber vom Prüfungsamt benachrichtigt.
Beantragung eines Nachteilsausgleichs nur für Studierende im B.A. Nebenfach Recht.
Schwerbehinderten Menschen und Gleichgestellten (§ 2 Abs. 2 und 3 SGB IX) soll auf Antrag nach der Schwere der nachgewiesenen Prüfungsbehinderung eine Verlängerung der Prüfungsdauer bis zu einem Viertel der normalen Prüfungsdauer gewährt werden. In Fällen besonders weitgehender Prüfungsbehinderung (z.B. Blindheit) kann auf Antrag die Prüfungsdauer bis zur Hälfte der normalen Prüfungsdauer verlängert werden. Neben oder an Stelle einer Verlängerung der Prüfungsdauer kann ein anderer angemessener Ausgleich gewährt werden (vgl. § 26 Abs. 1 PSO-B.A. in der Fassung vom 11. März 2010).
Dasselbe gilt gem. § 26 Abs. 2 Satz 1 PSO-B.A. in der Fassung vom 11. März 2010 für andere Prüflinge, die wegen einer festgestellten, nicht nur vorübergehenden Behinderung oder chronischen Erkrankung bei der Fertigung der Prüfungen erheblich beeinträchtigt sind.
- Das Prüfungsamt ist damit zuständig für die Erteilung von
- Schreibzeitverlängerungen nur für
- schwerbehinderte Menschen und Gleichgestellte (§ 2 Abs. 2, 3 SGB IX)
- Menschen mit einer dauerhaften, nicht nur vorübergehenden Behinderung
- Menschen mit einer chronischen, nicht nur vorübergehenden Erkrankung
- Sonstiger Nachteilsausgleich (außer Schreibzeitverlängerung, z.B. eigenes Bearbeitungszimmer, Schreibhilfe, Stehpult etc.) für
- schwerbehinderte Menschen und Gleichgestellte (§ 2 Abs. 2, 3 SGB IX)
- Menschen mit einer dauerhaften nicht nur vorübergehenden Behinderung
- Menschen mit einer chronischen, nicht nur vorübergehenden Erkrankung
- Menschen mit einer vorübergehenden Behinderung
- Schreibzeitverlängerungen nur für
- Schreibzeitverlängerungen werden grundsätzlich nur für Klausuren gewährt. Schreibzeitverlängerungen für Seminararbeiten und Hausarbeiten können nur in folgenden Fällen gewährt werden:
- Der Prüfling muss sich einer regelmäßigen, sehr zeitaufwändigen Behandlung unterziehen (z.B. Dialyse, Chemotherapie).
- Es liegt eine besonders weitgehende Prüfungsbehinderung vor (z.B. Blindheit).
- Kein Nachteilsausgleich kann gewährt werden
- bei nur vorübergehenden, nicht dauerhaften Behinderungen (z.B. Handverletzung); solche werden grundsätzlich nicht gewährt. Nähere Informationen erteilt ausschließlich das Prüfungsamt.
- Schreibzeit-/Fristverlängerungen wegen eines Einzelereignisses
- (z.B. Todesfall, Flugasche) können nur in begründeten Ausnahmefällen gewährt werden. Nähere Informationen erteilt ausschließlich das Prüfungsamt.
- Notwendige Unterlagen für den Antrag auf Schreibzeitverlängerung / sonstigen Nachteilsausgleich aufgrund nicht nur vorübergehender Behinderung:
- Das Antragsformular erhalten Sie in der Beratungsstelle: Die Studierenden kommen erst in die Beratung und dort wird das Antragsformular gemeinsam ausgefüllt.
- Schweigepflichtentbindungserklärung: Aktuelles, ärztliches Originalattest, das auch darauf eingeht, welche Schreibzeitverlängerung aus medizinischer Sicht angemessen erscheint. Zudem muss sich die Dauerhaftigkeit der Erkrankung/Behinderung aus dem Attest ergeben. Die Vorlage einer Berufsunfähigkeitsbescheinigung wird nicht anerkannt. Das Prüfungsamt kann die Vorlage eines Attests des Vertrauensarztes der LMU verlangen.
Täuschung / Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel
Versucht die oder der Studierende, das Ergebnis einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremden Vorteil zu beeinflussen, wird die betreffende Modulprüfung oder Modulteilprüfung mit „nicht bestanden“ bzw. „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet; als Versuch gilt bei schriftlichen Modulprüfungen und Modulteilprüfungen bereits der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel während und nach Ausgabe der Prüfungsunterlagen.
Ordnungsverstoß
Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf des Prüfungstermins stört, kann von der oder dem jeweiligen Prüfenden oder Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Modulprüfung oder Modulteilprüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die Modulprüfung oder Modulteilprüfung mit „nicht bestanden“ bzw. „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.
Ausschluss von Prüfungen / Exmatrikulation
In schwerwiegenden oder wiederholten Fällen von Täuschung und/oder Ordnungsverstößen kann der Prüfungsausschuss die Studierende oder den Studierenden von der Erbringung einzelner oder aller weiteren Modulprüfungen und Modulteilprüfungen ausschließen; im letzteren Fall wird die oder der Studierende gemäß Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayHSchG exmatrikuliert.
Remonstrationen nur für Studierende im B.A. Nebenfach Recht.
Klausuren, Seminararbeiten und Hausarbeiten werden von uns und den hierfür angestellten Korrekturassistenten sehr sorgfältig korrigiert. Wir geben nicht nur eine detaillierte Lösungsskizze an die Korrekturassistenten aus, sondern besprechen diese mit ihnen und geben ihnen auch ganz konkrete Bewertungsmaßstäbe an die Hand. Während der Korrektur stehen wir im ständigen Kontakt mit den Korrekturassistenten. Stichprobenartig gehen wir einzelne Arbeiten noch einmal durch.
Aus diesem Grund hoffen wir sehr, dass es die Ausnahme sein wird, dass eine Korrektur nicht vertretbaren Grundsätzen entspricht. Wir möchten dies trotz aller Vorsichtsmaßnahmen allerdings nicht ausschließen. Wer einen Nachkorrekturantrag einreichen möchte, muss Folgendes beachten:
Remonstrationen gegen die Bewertung von (nicht freiwilligen) Klausuren/Seminararbeiten/ Hausarbeiten sind grundsätzlich nur unter Einhaltung der folgenden Voraussetzungen möglich:
- Die Remonstration setzt die Teilnahme an der Prüfungseinsicht der Klausur/Seminararbeit/Hausarbeit voraus, nachzuweisen durch eine Unterschrift der Aufsichtsperson auf dem Deckblatt der Klausur/Seminararbeit/Hausarbeit.
- Die Klausur/Seminararbeit/Hausarbeit wird vollkommen neu bewertet. Dies kann in Einzelfällen auch zu einer Schlechterbewertung führen.
- Der Nachkorrekturantrag kann nur innerhalb zwei Wochen nach dem letzten Termin der Klausureinsichtnahme gestellt werden. Ihren Antrag senden Sie bitte an das Prüfungsamt.
Ludwig-Maximilians-Universität
Juristisches Seminar-Prüfungsamt
Abteilung: Bachelor Rechtswissenschaften als Nebenfach
Schönfeldstr. 13a
80539 München
oder
per Email an ran@jura.uni-muenchen.de
mit dem Betreff "Remonstration_Nachname_Prüfungsmodul". - Dieser Nachkorrekturantrag muss sich substantiiert mit den gerügten Unzulänglichkeiten der Korrektur auseinandersetzen. Er muss also im Einzelnen aufführen, worin die Fehler der Korrektur liegen. Im Antrag sind die Gründe für die Remonstration darzulegen. Inhaltlich nicht hinreichend substantiierte Anträge (z.B.: "Ich halte die Bewertung für zu niedrig.") sind unzulässig.
- Nicht substantiierte Nachkorrekturanträge werden nicht bearbeitet, eine Nachbesserung ist nicht möglich.
- Ausführlicher Aufsatz zur Anfertigung einer Remonstration:
Weber, JuS-Magazin 6/04, 25 ff. - Zur Unterstützung können Sie auf ein Formulierungsbeispiel (PDF, 7 KB) zurückgreifen.
Sobald Sie alle erforderlichen ECTS-Punkte für Ihr Nebenfach erbracht haben, können Sie bei uns Ihr Nebenfachzeugnis anfordern. Bitte senden Sie uns dazu eine Email an ran@jura.uni-muenchen.de.
FAQ
Belegungen von Kursen sowie Prüfungsanmeldungen melden Sie in Ihrem persönlichen LSF LMU-Account an.
Das Belegen einer Veranstaltung ist jedoch nicht gleich die Anmeldung zu einer Prüfung. Die Prüfungsanmeldung ist separat vorzunehmen.
Die Fristen vom Haupt- sowie Nebenfach zur Belegung sowie zur Prüfungsanmeldung unterscheiden sich deutlich!
Sie müssen sich selbstständig regelmäßig auf unserer Website über die Termine informieren.
Sie dürfen Profilmodule grundsätzlich nur dann belegen und Prüfungsleistungen dann erbringen, wenn das dazugehörige Basismodul erfolgreich absolviert wurde.
Die Anmeldung zur Lehrveranstaltung eines Profilmoduls und der damit einhergehenden Wahl des Seminarthemas gilt sogleich auch als Prüfungsanmeldung. Sie sind demnach verpflichtet, an der Lehrveranstaltung teilzunehmen. Der Leistungsnachweis besteht aus einer Seminararbeit mit einem Referat.
Als Student sind Sie selbst für den Ablauf Ihres Studiums verantwortlich. Es obliegt daher Ihnen, rechtzeitig Kurse zu belegen und Prüfungen anzumelden. Sie müssen daher ein Semester oder sogar ein Jahr abwarten, bis die Veranstaltung wieder stattfindet.
Wir werden Sie nur in sehr begründeten Einzelfällen zur Veranstaltung oder Prüfung nachmelden.
Ja. Sie müssen die Prüfung mitschreiben. Eine Prüfungsanmeldung bleibt verbindlich. Sie können auch nicht stattdessen in einem anderen Semester eine andere Leistung erbringen. Die Anmeldung bleibt so lange gespeichert, bis die Prüfung erfolgreich bestanden wurde.
Dies gilt auch im Krankheitsfall. Auch dann sind Sie verpflichtet die Prüfung im angemeldeten Modul nachzuschreiben.
Grundsätzlich nein. Außer Sie melden die Prüfung während der An-/Abmeldephase (ergo innerhalb der Anmeldefrist) selbstständig im LSF wieder ab.
Sie dürfen Profilmodule grundsätzlich nur dann belegen und Prüfungsleistungen dann erbringen, wenn das dazugehörige Basismodul erfolgreich absolviert wurde.
Sie müssen zehn Leistungen im Rahmen des Nebenfaches erbringen.
Alle Leistungen umfassen 6 ETCS Punkte. Die Endnote setzt sich gleichwertig aus diesen zehn Leistungen zusammen.
Die Grundlagen- und Orientierungsprüfung (GOP) im „Grundkurs Zivilrecht“ muss zwingend im 1. Fachsemester erstmals abgelegt werden und kann im Falle des Nicht-Bestehens im 3. Fachsemester wiederholt werden. Bei Nichterscheinen zur Prüfung im 1. FS erhalten Sie eine 5,0 NE (nicht erschienen). Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn Sie dem Prüfungsamt unverzüglich ein Attest (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung NICHT ausreichend) vorlegen.
Die Grundlagen- und Orientierungsprüfung besteht aus Theoriefragen sowie einem Fall, anhand dessen ihr theoretisches Wissen überprüft wird.
Die Grundlagen- und Orientierungsprüfung (GOP) im „Grundkurs Zivilrecht“ muss spätestens im dritten Semester zwingend erfolgreich abgeschlossen werden, um das Nebenfach Recht beenden zu können.
Die Prüfung kann im 3.Fachsemester wiederholt werden. Auch diese besteht aus Theoriefragen sowie einer Fallangabe.
Alternativ kann im 2. Fachsemester eine Wiederholungsveranstaltung besucht werden. Im Rahmen dieser muss eine Hausarbeit geschrieben werden. Die Hausarbeit ersetzt den Sachverhalt des Falles der GOP. Dennoch muss zusätzlich zu der Hausarbeit der theoretische Teil der GOP im dritten Semester (Theoriefragen der Klausur) mitgeschrieben werden.
Bitten teilen Sie uns an ran@jura.uni-muenchen.de mit, für welchen Weg Sie sich entschieden haben.
Die GOP dürfen Sie nur einmalig wiederholen. Bestehen Sie die GOP auch beim zweiten Versuch nicht, so werden Sie für das Nebenfach Recht exmatrikuliert. Sie müssen sich dann ergo ein anderes Nebenfach suchen, das Nebenfach wechseln. Alle anderen Prüfungen dürfen Sie jedoch beliebig oft wiederholen.
Die Dozenten entscheiden jedoch individuell, ob eine Nachholklausur noch im selben Semester angeboten wird. Unter Umständen wird die Klausur erst im darauffolgenden Jahr wieder angeboten.
Grundsätzlich können an der Nachholmöglichkeit nur Studierende teilnehmen, die in der Prüfung die Note „ausreichend“ nicht erzielt haben oder aber Studierende mit Attest (Krankheit, Überschneidung von Prüfungsterminen).
Alle anderen Studierenden müssen zum Haupttermin antreten, an welchem die Klausur in den darauffolgenden Semestern wieder angeboten wird.
Grundsätzlich sind Sie verpflichtet an einer angemeldeten Prüfung teilzunehmen. Ausnahmen bestehen bei Verhinderung durch Krankheit. Beachten Sie hierfür die oben beschriebenen Anforderungen an das Attest und die Einreichung.
Grundsätzlich nein. Außer Sie melden die Prüfung während der An-/Abmeldephase (ergo innerhalb der Anmeldefrist) selbstständig im LSF wieder ab.
Ja. Sie müssen die Prüfung mitschreiben. Eine Prüfungsanmeldung bleibt verbindlich. Sie können auch nicht stattdessen in einem anderen Semester eine andere Leistung erbringen. Die Anmeldung bleibt so lange gespeichert, bis die Prüfung erfolgreich bestanden wurde.
Dies gilt auch im Krankheitsfall. Auch dann sind Sie verpflichtet die Prüfung im angemeldeten Modul nachzuschreiben. Die Wahl der Wahlpflichtmodule ist daher gut zu überdenken.
Prüfungen können nur zu angekündigten Terminen mit Anmeldung eingesehen werden. Diese finden Sie auf unsererWebsite.
Sie können gegen das Ergebnis remonstrieren. Die Klausur / Seminararbeit / Hausarbeit wird vollkommen neu bewertet. Dies kann in Einzelfällen auch zu einer Schlechterbewertung führen. Der Nachkorrekturantrag kann nur innerhalb zwei Wochen nach dem letzten Termin der Klausureinsichtnahme gestellt werden. Weitere Informationen hierzu finden Sie weiter oben auf dieser Seite.
Die Eilkorrektur muss rechtzeitig und noch vor der Ablegung der Prüfung im Prüfungsamt erbeten werden. Gründe hierfür sind beispielsweise Bafög, Stipendiaten Netzwerke, Masterbewerbungen etc.
Kein Grund ist die Mitteilung der Note, weil man persönlich großes Interesse an dieser hat.