Fachspezifische Fremdsprachenausbildung

nach § 37 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a JAPO

Für sprachlich interessierte Jurastudierende bietet das Fachsprachenzentrum der Ludwig-Maximilians-Universität München eine Fachspezifische Fremdsprachenausbildung für Juristen (FFA) in folgenden Sprachen an: Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch, Chinesisch, Griechisch, Portugiesisch, Russisch und Türkisch.

Die Ausbildung ergänzt das Studium im Hinblick auf die fortschreitende Internationalisierung der Rechtsverhältnisse im privaten wie im wirtschaftlichen Bereich. Sie qualifiziert insofern für die immer häufigere Bearbeitung von Fällen mit Auslandsberührung sowie für Berufsaufgaben im Ausland oder bei internationalen Organisationen. Auch für Studienaufenthalte an einer der europäischen Partneruniversitäten der Juristischen Fakultät legt sie die sprachlichen, landeskundlichen und fachlichen Grundlagen.

Nach § 37 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a JAPO (geändert mit Verordnung vom 30. Oktober 2020) ermöglicht die Fachspezifische Fremdsprachenausbildung darüber hinaus den Freiversuch auch nach dem neunten Semester.

Als Dozenten der Fachspezifischen Fremdsprachenausbildung fungieren für die Rechtskurse ausschließlich muttersprachliche Juristen.

Die Ausbildung ist durch eine Zertifikatsordnung geregelt. Am 1.10.2020 tritt die neue Zertifikatsordnung (PDF, 27 KB) in Kraft.

Anrechnungsmöglichkeiten von Leistungen

Wenn zwei Kurse trotz unterschiedlicher Kursbezeichnung sich inhaltlich überschneiden, wird nur ein Schein anerkannt. Es spielt keine Rolle, wenn der andere Kurs an einer anderen Universität bzw. im Rahmen eines anderen Fachsprachenprogramms (z.B. Vorbereitung auf Paris II), im Ausland oder am FSZ besucht wurde.

Wenn zwei verschiedene Lehrkräfte eine Veranstaltung mit derselben Kursbezeichnung halten, wird nur ein Schein anerkannt.

Zusätzlich zu den für die FFA erforderlichen acht Fachsprachenkursen muss man in einer beliebigen Fremdsprache den sog. Pflichtschein nach § 24 Abs. 2 S. 1 JAPO erwerben. § 24 JAPO sieht nämlich die erfolgreiche Teilnahme an einer fremdsprachlichen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder einem rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs als Voraussetzung für die Zulassung zur Ersten Juristischen Prüfung vor.

Durch die Pflichtteilnahme an einer Veranstaltung nach § 24 JAPO erhöht sich die Mindestzahl der Kurse für Studierende, die sich für den Beleg der zusätzlichen Fachspezifischen Fremdsprachenausbildung entscheiden, auf insgesamt 9 (neun).

Ab dem SS 2010 wird die Großveranstaltung "Introduction to American Law" nur als Pflichtschein nach § 24 JAPO anerkannt und nicht mehr im Rahmen der FFA angerechnet. Diese Regel gilt nicht rückwirkend. Auch die Großveranstaltung "Common Law Terminology" dient nur zum Erwerb des Pflichtscheins auf Englisch und wird auf die FFA nicht angerechnet.

Antrag auf die Fachspezifische Fremdsprachenausbildung

Folgende Unterlagen müssen beigefügt werden:

  • ein ordnungsgemäß ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular (DOCX, 16 KB) bzw. Antragsformular mit Auslandsleistungen (DOCX, 18 KB)
  • Kopie sämtlicher Fachsprachenzeugnisse
  • Kopie des Fachsprachenzeugnisses für die Pflichtausbildung nach § 24 II 1 JAPO oder
  • Kopie sowie Original des Fachsprachenzeugnisses für die Pflichtausbildung nach § 24 II 1 JAPO, falls diese in einer der Fremdsprachen absolviert wurde, aus denen die Fachspezifische Fremdsprachenausbildung nicht besteht (auf dem Original muss nämlich von uns angegeben werden, dass der Kurs den Voraussetzungen des § 24 JAPO entspricht; die Vorlage des Originals erübrigt sich, wenn darauf der Vermerk nach § 24 JAPO bereits erscheint) oder
  • Kopie der Bescheinigung über die Anerkennung nach § 24 II 1 und 2 JAPO einer Auslandsleistung bzw. einer anderen juristischen Veranstaltung o.ä.bei einer FFA mit Auslandsleistungen

Bei einer FFA mit Auslandsleistungen muss auch eine Kopie der für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen sowie des E-Mail-Schriftverkehrs beigefügt werden.

Der Antrag muss mindestens einen Monat vor der gewünschten Abholung gestellt werden. Falls eine Note noch fehlt, kann man auch einen unvollständigen Antrag stellen.Sobald das FFA-Zertifikat abholbereit ist, erfolgt eine Benachrichtigung per E-Mail.