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Oskar-Karl-Forster-Stipendium

25.05.2026

Ab sofort können sich Studierende um eine Förderung aus dem Oskar-Karl-Forster-Stipendium bewerben

29.5., 8:30 Uhr: Info-Veranstaltung über Zoom mit Herrn Bartholomä. Meeting-ID: 684 9009 2097 | Kenncode: 917032

Ab sofort können sich Studierende um eine Förderung aus dem Oskar-Karl-Forster-Stipendium bewerben. Die Bewerbungsrunde endet am 4.11.2026. Für Studierende der Juristischen Fakultät gelten folgende Vereinfachungen:

  • Das erforderliche Formular (nur in Papierform) erhalten Sie vom Studienbüro Mo.–Do., 9–12 Uhr in PHP 2, T U112;
  • die erforderliche Hochschullehrer-Unterschrift erhalten Sie vom Leiter des Studienbüros;
  • lediglich das ausgefüllte und unterschrieben Formular müssen Sie selbst beim Stipendienreferat einreichen.

Büchergeld (einmalig bis zu 500,00 €)

Antragsberechtigt ist, wer an der LMU München immatrikuliert ist, zumindest durchschnittliche Studienleistungen vorweisen kann, bedürftig ist und mindestens im 2. Semester an einer bayerischen Universität studiert.

Bedürftig ist,

  • wer Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhält; die eigenen Einkünfte dürfen dabei nicht die Fördersätze nach dem BAföG übersteigen (bei den Eltern lebend 534 €, ansonsten 855 €) oder
  • bei wem das Nettoeinkommen der Unterhaltsverpflichteten nicht höher ist als der doppelte Elternfreibetrag gem. § 25 BAföG zuzüglich der Kinderfreibeträge für alle unterhaltsberechtigten Kinder einschließlich der Antragstellerin bzw. des Antragstellers. Weitere Details finden sich auf der Webseite des Stipendienreferats der LMU.

Weitere Informationen finden sich auf der Webseite des Stipendienreferats der LMU.

Druckkostenzuschuss (Promovierende)

Antragsberechtigt sind Promovierende der LMU.

Bedürftigkeit liegt vor, wenn die oder der Studierende im Monat der Antragstellung keine höheren laufenden Einkünfte bezieht, als der Grundbetrag des Graduiertenstipendiums nach dem Bayerischen Eliteförderungsgesetz zuzüglich des Einkommensfreibetrags nach § 3 Abs. 3 Satz 2 DV BayEFG betragen würde, insgesamt also 1.800 Euro.