24 Apr

20. ZAAR-Kongress

Termin:

Fr.:
10:00 - 17:00 Uhr

24. April 2026

Ort:

München, Paulaner am Nockherberg Hochstraße 77 Raum Bayern 81541 München

Personengesellschaftsrecht als Instrument zur Beseitigung von Arbeitsrechtslasten

20. ZAAR-Kongress

München, Paulaner am Nockherberg

Freitag, 24. April 2026

Das MoPeG hat das Personengesellschaftsrecht modernisiert. Die Gesellschaftsrechtsferne der meisten Arbeitsrechtler verstellt den Blick auf elegante Handlungsoptionen. Deutlich geworden ist das bei der Mitbestimmungsflucht durch Olympus und Brose, die das BAG „durchgewunken“ hat.
Die Personengesellschaft kann mit Gesellschafterveränderungen unter Identitätswahrung erhebliche Veränderungen in den Arbeitsbeziehungen bewirken – ohne dass der Verfahrensaufwand und die Sicherungsmaßnahmen des Umwandlungsgesetzes griffen. Insbesondere die liquidationslose Auflösung nach § 712a BGB ermöglicht einen Arbeitgeberwechsel auf den letzten Gesellschafter (der seinerseits eine Personengesellschaft sein kann). Die Pseudo-Umwandlung der GmbH in eine SE lässt sich über die Umwandlung in eine SE & Co. mit anschließendem Kommanditistenaustritt bewerkstelligen. Ein etwaiges Widerspruchsrecht nach § 613a VI BGB läuft leer, weil der Alt-Arbeitgeber erloschen ist.
§ 712a BGB kann zur effektiven Tarifflucht genutzt werden: Die normale Beendigung der Verbandsmitgliedschaft hilft Unternehmen wegen der Nachbindung des § 3 III TVG wenig. Der traditionelle Ausweg ist der Betriebsübergang, bei dem die tariflichen Arbeitsbedingungen maximal ein Jahr lang veränderungsfest sind. Unterrichtungspflicht und Widerspruchsrecht sind der Preis der dafür zu bezahlen ist. Lässt man die tarifgebundene Personengesellschaft auf einen Gesellschafter „implodieren“, so kann die Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband nicht auf den letzten Gesellschafter übergehen – diese ist nicht sukzessionsfähig.
Ob die Universalsukzession nach § 712a BGB den Tatbestand des Betriebsübergangs erfüllt, ist eine europarechtliche Frage. Jedenfalls kann es kein Widerspruchsrecht geben, weil die Personengesellschaft als bisheriger Arbeitgeber untergegangen ist. Ob die Unterrichtung nach § 613a V BGB noch eine Funktion hat, ist zu prüfen.

Teilnahmegebühr: 300€

Einladung mit Anmeldeformular (folgt)

Programm

  • MoPeG und gesellschaftsrechtliche Handlungspfade
    Professor Dr. Rafael Harnos
    Universität Passau, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht
  • Personengesellschaften und Mitbestimmungsflucht
    Professor Dr. Christoph Teichmann
    Julius-Maximilians-Universität Würzburg, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsches und Europäisches Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Implosion der Personengesellschaft zur Tarifflucht
    Professor Dr. Volker Rieble
    Zentrum für Arbeitsbeziehungen und Arbeitsrecht
  • Universalsukzession nach § 712a BGB und BetriebsübergangsRL
    Professor Dr. Karl Riesenhuber
    Ruhr-Universität Bochum, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsches und Europäisches Handels- und Wirtschaftsrecht