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Professor Dr. Richard Giesen / Prof. Dr. Clemens Höpfner

10.11.2025

Gesetz zur Schlichtung von Tarifkonflikten, NZA 2025, 1503–1514

Giesen/Höpfner, Gesetz zur Schlichtung von Tarifkonflikten

NZA 2025, 1503–1514

10.11.2025

In eskalierenden Tarifkonflikten erweisen sich Schlichtungsverfahren immer wieder als unverzichtbar. Sie erleichtern das Gegenüberstellen und das Verhandeln von Forderungen. Oft sind es die am Ende stehenden Schlichtersprüche, die den Weg zum notwendigen Kompromiss weisen. Es liegt nahe, die guten Erfahrungen, die gerade mit tarifvertraglichen Schlichtungssystemen gemacht wurden, in einem gesetzlichen Modell umzusetzen.

Im Auftrag des Arbeitgeberverbands Gesamtmetall haben Richard Giesen und Clemens Höpfner einen Gesetzentwurf erarbeitet, der folgende Kernelemente beinhaltet:

  • Jede Partei kann das Schlichtungsverfahren eröffnen; für die andere Partei besteht kein Einlassungszwang.
  • Das Verfahren ermöglicht einen vom neutralen Schlichtungsvorsitz administrierten Austausch. Am Ende steht eine Einigung oder ein mit Schlichterautorität versehener Einigungsvorschlag.
  • Die Schlichtung stärkt das arbeitskampfrechtliche Ultima-ratio-Prinzip. Vor ihrem Beginn sind bis zu zweistündige Streiks zulässig, die sich im Wochenturnus wiederholen; während der Schlichtung besteht Friedenspflicht.
  • Vorrang hat stets die Gestaltungsautonomie der Tarifparteien. Diese können das Verfahren modifizieren und eigene Schlichtungs­abkommen schließen.
  • Für die Daseinsvorsorge bestehen Pflichten zur Grundversorgung und zur Ankündigung von Kampfmaßnahmen mit 96 Stunden Vorlauf.

Ziel des Entwurfs ist nicht nur, vermeidbare Schäden für Bürger und Unternehmen zu verhindern. Es gilt auch, die Tarifautonomie zu stärken, indem der Abschluss von Tarifverträgen gefördert wird.