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Professor Dr. Richard Giesen

13.02.2026

Tarifvertragsparteien und Gleichbehandlung – Besprechungsaufsatz zu BVerfG 11.12.2024 – 1 BvR 1109/21, 1 BvR 1422/23, RdA 2026, 37–45

Giesen, Tarifvertragsparteien und Gleichbehandlung – Besprechungsaufsatz zu BVerfG 11.12.2024 – 1 BvR 1109/21, 1 BvR 1422/23

RdA 2026, 37–45

13.02.2026

Das BVerfG hat zur Bindung der Tarifvertragsparteien an den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG Stellung genommen. Im Verfahren ging es um unterschiedliche tarifliche Vergütungen einerseits für Nachtarbeit im Schichtsystem und andererseits für unregelmäßige Nachtarbeit. Schichtnachtarbeiter hatten ihre Arbeitgeber auf Zahlung der höheren Vergütung verklagt, die tariflich für unregelmäßige Nachtarbeit vorgesehen war. Sie hatten beim BAG Recht bekommen. Zwei dieser Urteile wurden vom BVerfG aufgehoben. Der Besprechungsaufsatz behandelt im Wesentlichen drei Aspekte der Entscheidung.

Erstens geht es um die Frage, inwieweit Tarifvertragsparteien gehalten sind, die Gründe für ihre Normsetzung ausdrücklich darzulegen. Das BAG hatte ursprünglich die Ansicht vertreten, die Tarifparteien dürften für Nachtarbeit im Schichtsystem und für unregelmäßige Nachtarbeit ungleich hohe Vergütungssätze festlegen. Diese Ansicht gab das Gericht dann später insoweit auf, als es diese Ungleichbehandlung nur unter der zusätzlichen Bedingung zuließ, dass dem jeweiligen Tarifvertrag ausdrücklich zu entnehmen sein musste, warum sie vorgenommen wird. Die niedrigere Vergütung von Schichtnachtarbeit gegenüber unregelmäßiger Nachtarbeit wurde vom BAG also nicht als solche verboten, sondern einem „Normzweckangabenzwang“ unterworfen. Diesen Zwang hat das BVerfG wegen Verstoßes gegen die Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG für unzulässig erklärt.

Zweitens befasst sich das BVerfG mit der Frage, in welchem Maße die Tarifparteien im allgemeinen an die Grundrechte und im Besonderen an den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden sind. Hier vertritt es – entgegen der bisher herrschenden Meinung – die Ansicht, die Tarifparteien seien unmittelbar an die Grundrechte und somit auch an den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Dennoch erklärt das BVerfG zugleich, dass Tarifnormsetzung kollektiv ausgeübte Privatautonomie ist, die nach Art. 9 Abs. 3 GG geschützt ist. Hieraus entwickelt das Gericht ein abgestuftes System unterschiedlich weiter Gestaltungsspielräume für die Tarifnormsetzung. Vieles spricht dafür, dass sich aus alledem für die Handhabung der Grundrechte im Ergebnis keine Neuerungen ergeben werden.

Drittens nimmt das BVerfG in einem obiter dictum dazu Stellung, welche Rechtsfolgen ein tarifvertraglicher Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz hätte. Aufgerufen zur Korrektur verbotener Ungleichbehandlungen sind demnach zuvörderst die Tarifvertragsparteien, so dass es den Arbeitsgerichten nicht zusteht, beispielsweise durch Anpassungen „nach oben“ eigene Regelungen zu treffen.

In einem Ausblick befasst sich der Besprechungsaufsatz noch mit der Frage der Ungleichbehandlung Teil- und Vollzeitbeschäftigter bei Mehrarbeitszuschlägen. Viele Tarifnormen sehen eine einheitliche Wochenstundenzahl vor, ab deren Überschreiten eine höhere Stundenvergütung anfällt. Nach der Rechtsprechung des EuGH bewirken solche Vorschriften eine Schlechterstellung von Teilzeitbeschäftigten, können aber aus sachlichen Gründen gerechtfertigt sein, insbesondere zu Zwecken des Gesundheitsschutzes. Die diesbezügliche konkrete Prüfung obliegt laut EuGH den nationalen Gerichten. Hier ist nunmehr der Wegfall des „Normzweckangabenzwangs“ zu beachten. Die betreffenden Tarifnormen sind ebenso wie (sonstige) staatliche Vorschriften objektiv auf die Zielsetzung des Gesundheitsschutzes hin auszulegen.