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Professor Dr. Richard Giesen

26.01.2026

Tarifsegen aus Europa oder Ende der negativen Koalitionsfreiheit?, NZA, Heft 2/2026, 77–83

Giesen, Tarifsegen aus Europa oder Ende der negativen Koalitionsfreiheit?

NZA, Heft 2/2026, 77–83

26.01.2026

Aus Anlass des 7. Deutsche Arbeitsrechtstags des DAV behandelt der Beitrag die Entwicklung des deutschen und des europäischen Arbeitsrechts sowie ihre Auswirkungen auf das Tarifvertragswesen.
Die Tatsache, dass sich das koalitionäre Engagement in Deutschland in den letzten Jahrzehnten zurückentwickelt hat, lässt sich mit vielen Faktoren erklären. Ein wesentlicher Grund liegt darin, dass bei der Festlegung von Arbeitsbedingungen der Staat die Tarifvertragsparteien zunehmend verdrängt. Die Versuche, hier mittels verstärkter Allgemeinverbindlicherklärung und Tariftreuegesetzgebung gegenzusteuern, bewirken zwar eine erhöhte Tarifverbreitung. Verbunden damit ist aber zugleich ein Rückschlag für die Tarifautonomie als kollektiv ausgeübter Privatautonomie.
Eine parallele Entwicklung ergibt sich mittlerweile auf europäischer Ebene, allerdings unter etwas anderen Rahmenbedingungen. Während die EU ursprünglich das Entstehen des Binnenmarkts priorisierte und sich hiervon – zu Recht – Wohlfahrtsgewinne in allen Mitgliedstaaten versprach, bemüht sie sich in den letzten Jahren verstärkt um die Entwicklung einer „sozialen Dimension“. Die damit verbundene Vereinheitlichung des europäischen Arbeitsrechts erfolgt überwiegend als Angleichung des Individualarbeitsrechts. Für eine Vereinheitlichung des Kollektivarbeitsrechts fehlen die Normgebungskompetenzen; zudem würde sie die unterschiedlichen mitgliedstaatlichen Strukturen kollektiver Beziehungen beeinträchtigen. Die Vereinheitlichung durch Individualarbeitsrecht macht die Tarifparteien deshalb auf europäischer Ebene noch mehr zu Verlierern als auf nationaler Ebene.
Dieser Verlust sozialpartnerschaftlicher Gestaltung wird mit Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie eine neue Qualität erhalten. Art. 4 Abs. 4 Sätze 3 - 5 der Richtlinie enthalten zwingende Vorgaben im Bereich der Kernkompetenz der Tarifvertragsparteien, nämlich bei der Vergütungsgestaltung. Daraus folgen in mehrfacher Hinsicht rechtliche Bedenken. Fraglich ist insbesondere, ob die Ermächtigungsgrundlage des Art. 157 Abs. 3 AEUV für diesen Eingriff ausreicht. Hinzu kommt eine mögliche Verletzung der in Art. 28 GRCh geschützten Tarifautonomie.
Anders ist die Situation der Mindestlohnrichtlinie. Hier belässt es der europäische Normgeber bei der mitgliedstaatlichen Gestaltungskompetenz für Fragen der Vergütung und der kollektiven Beziehungen. Jedoch setzt er den Staaten Planvorgaben für die Festlegung von Mindestlöhnen und eine große Reichweite der Tarifvertragsgeltung (diese Vorgaben sind vom EuGH in seiner Entscheidung vom 11.11.2025 – C-19/23, Königreich Dänemark ./. Europäisches Parlament, nicht für unwirksam erklärt worden). Die Richtlinie schafft somit politischen Druck zur Ausweitung der „tarifvertraglichen Abdeckung“ bis zu 80%. Fatal wirkt hier der Begriff der „tarifvertraglichen Abdeckung“ insofern, als er sowohl die tarifautonome als auch die staatlich aufoktroyierte Tarifanwendung umfasst. Das führt dazu, dass in Deutschland voraussichtlich zwecks Planerfüllung vermehrt Tarifverträge hoheitlich verbindlich gestellt werden. Auch dies wird einen erheblichen Rückschlag für die Tarifautonomie mit sich bringen.