Professor Dr. Richard Giesen
27.04.2026
Ungleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten in den Tarifverträgen der SOKA-BAU, 84 Seiten, Baden-Baden (Nomos) 2026
27.04.2026
Ungleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten in den Tarifverträgen der SOKA-BAU, 84 Seiten, Baden-Baden (Nomos) 2026
Die SOKA-BAU repräsentiert als Dachmarke die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft sowie die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes. Diese Kassen sind als gemeinsame Einrichtungen im Sinne des § 4 Absatz 2 TVG von den Tarifparteien der Bauwirtschaft errichtet worden.
Die diesbezüglichen Regelungen, die nach § 5 TVG für allgemeinverbindlich erklärt worden sind, unterscheiden zwischen Arbeitern und Angestellten. Die Ungleichbehandlung manifestiert sich bei der Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall, beim Sterbegeld und der Gehaltszahlung im Todesfall, bei den Kündigungsfristen, bei den Urlaubsregelungen, bei der Teilnahme am Urlaubs- und Lohnausgleichsverfahren sowie bei der Zusatzversorgung. Bewirkt wird dadurch überwiegend eine deutliche Schlechterstellung der Arbeiter gegenüber den Angestellten.
Das BVerfG erklärte die Ungleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten bereits im Jahr 1990 für verfassungswidrig, als es § 622 BGB alter Fassung verwarf, der für beide Arbeitnehmergruppen verschieden lange Kündigungsfristen vorsah. Das Gericht stellte klar, dass diese Ungleichbehandlung eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Artikel 3 Absatz 1 GG darstellt. Die Rechtsprechung ist seitdem in vielen Entscheidungen insbesondere des BVerfG, des BAG und des BSG bestätigt worden.
In den Jahren nach 1990 wurde die Ungleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten konsequent im gesamten gesetzlichen Arbeits- und Sozialrecht abgeschafft. Gleichermaßen beseitigten auch die Tarifparteien der großen Tarifwerke diese Ungleichbehandlung. Heute existiert sie dort lediglich in Eingruppierungsvorschriften und Übergangsregelungen. Weiter reichende Ungleichbehandlungen finden sich nur noch in der Baubranche mit ihren Sozialkassenvorschriften.
Das Buch enthält ein Gutachten, welches auf einer Anfrage aus der Praxis beruht. Es wird nachgewiesen, dass die Schlechterstellung von Arbeitern gegenüber Angestellten, wie sie die Tarifverträge der SOKA-BAU anordnen, den allgemeinen Gleichheitssatz nach Artikel 3 Absatz 1 GG verletzt.