Giesen, Reformbedarf beim Kündigungsschutz schwerbehinderter Menschen, Arbeits- und Sozialrecht – Nachhaltig konzipiert, Festschrift für Raimund Waltermann zum 70. Geburtstag, 527–536
11.08.2026
Das Verfahren der Kündigung schwerbehinderter Menschen ist von erheblichen Irrationalitäten geprägt. Teils handelt es sich um bürokratische Umständlichkeit, teils werden durch unnötige Unverzüglichkeitserfordernisse Situationen hohen Zeitdrucks geschaffen. Oft machen es unvollständige Gesetzesregelungen unmöglich, klare Verfahrensvorgaben zu ermitteln. Diese Unzulänglichkeiten schrecken viele Arbeitgeber davon ab, schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Anliegen des Beitrags ist es, zu zeigen, dass sich das alles gesetzlich ändern lässt. Vorgeschlagen wird insbesondere:
- Konzentration der Beteiligungsverfahren
Die Anhörungen nach § 102 BetrVG und § 178 Abs. 2 S. 1 SGB IX sollten zu einer einzigen Anhörung verbunden werden. - Konzentration der behördlichen Zustimmungsverfahren
Die behördlichen Zustimmungserfordernisse nach §§ 168, 174 SGB IX und nach anderen Gesetzen, insbesondere § 17 MuSchG und § 18 BBEG, sollten konzentriert werden. - Zuweisung von Verfahrenslasten zur zuständigen Institution
Bei fehlender Rückmeldung von Arbeitnehmervertretungen oder Behörden sollte nach Ablauf von zwei Wochen deren Zustimmung zur jeweiligen Kündigung gesetzlich fingiert werden, so wie dies bereits für das Integrationsamt im Fall der außerordentlichen Kündigung in § 174 Abs. 3 S. 2 SGB IX angeordnet wird. Zudem sollten die Vorschriften zur Anhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG und § 178 Abs. 2 SGB IX in der Weise geändert werden, dass der Arbeitgeber zunächst lediglich die Identität des zu kündigenden Arbeitnehmers mitteilen muss. Die Arbeitnehmervertretungen könnten dann mit angemessener Frist beim Arbeitgeber zusätzliche gewünschte Informationen anfordern. - Verzicht auf Unverzüglichkeitserfordernisse
Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB sollte nach Abschluss der Anhörung der Arbeitnehmervertretung neu zu laufen beginnen. Zudem sollte der Arbeitgeber nach Zugang einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung stets mindestens zwei Wochen Zeit zur Erklärung der Kündigung haben. Die Unterrichtungspflichten und der zeitliche Vorlauf vor einer Entscheidung i.S.d. § 178 Abs. 2 SGB IX (also insbesondere einer Kündigung) sollten nicht „unverzüglich“, sondern ebenfalls binnen zweier Wochen zu erfüllen sein. - Normieren ungeschriebener Verfahrensregeln
Die Verfahrensregeln, welche bisher von der Rechtsprechung entwickelt wurden, sollten normiert werden. Das gilt insbesondere für die richterrechtlichen Regeln zur arbeitgeberseitigen Kenntnis über das Bestehen des Sonderkündigungsschutzes. Zudem sollte die Unwirksamkeit einer Kündigung wegen mangelnder Anhörung einer Arbeitnehmervertretung ausdrücklich normiert werden. - Konzentration des Rechtswegs
Über die (Erzwingung oder Anfechtung der) Entscheidung des Integrationsamts und über die Kündigungsschutzklage sollte ausschließlich das Arbeitsgericht entscheiden. Die betreffenden Verfahren sollten dergestalt verbunden werden, dass das Urteil im Kündigungsschutzprozess die Entscheidung des Integrationsamts mit erfasst.