PD Dr. Clemens Latzel
06.10.2016
Rückbewirkte Leistungsstörungen, AcP 216 (2016), 674–716
06.10.2016
Rückbewirkte Leistungsstörungen, AcP 216 (2016), 674–716
Rechtsverhältnisse können in die Vergangenheit zurückwirkend begründet oder aufgehoben werden. Dadurch kann früherem Verhalten eine Bedeutung zukommen, die es ursprünglich nicht hatte. Kann folglich ein mangels Genehmigung noch unwirksamer Vertrag bereits verletzt werden, bevor er später mit Erteilung der Genehmigung rückwirkend in Kraft gesetzt wird? Können Schuldner und Gläubiger rückwirkend in Verzug geraten (etwa der Arbeitgeber mit Annahme der Arbeitsleistung bei rückwirkend begründetem Arbeitsverhältnis)? Muss jeder, der rückwirkend verpflichtet zu werden droht, für diesen Fall vorsorgen (etwa vorleisten)?
Die zivilrechtliche Rückwirkungsdogmatik beschränkte sich bislang weitgehend auf unbefriedigende Billigkeitserwägungen. Mit einer präzisen Unterscheidung zwischen unabänderlichen Tatsachen und ihrer wandelbaren rechtlichen Bewertung kann die Rückwirkung als echte Ex-tunc-Wirkung auch im Leistungsstörungsrecht ernstgenommen werden, ohne dass es zu unbilligen Ergebnissen kommt.