PD Dr. Clemens Latzel
01.10.2019
Primärrechtliche Effektuierung der Arbeitszeitgrenzen, EuZA 2019, 469–481
01.10.2019
Primärrechtliche Effektuierung der Arbeitszeitgrenzen, EuZA 2019, 469–481
Alle Arbeitgeber müssen die täglichen Arbeitszeiten all ihrer Arbeitnehmer aufzeichnen. Das gebietet das Grundrecht der Arbeitnehmer auf Schutz vor Überarbeitung i.V.m. der Arbeitszeitrichtlinie, das irgendwie auch private Arbeitgeber unmittelbar bindet, meint der EuGH (Große Kammer v. 14.5.2019 – C-55/18 – CCOO). Die Begründung der Entscheidung ist dürftig und legt Zeugnis vom gegenwärtigen Stand der EuGH-Methodik ab. Die Entscheidung ist gleichwohl von allen Arbeitgebern anzuwenden und zwar sofort, ohne dass erst noch der Gesetzgeber tätig werden müsste.
Die Arbeitszeiten aller Arbeitnehmer (einschließlich leitender Angestellte, Chefärzte, Leiter von öffentlichen Dienststellen, Jugendlicher etc.) in jedem Unternehmen sind ab sofort wie folgt zu protokollieren:
Je häufiger der EuGH dem Gesetzgeber die mühevolle Kompromissfindung in sozialen Fragen abnimmt, desto geringer wird der Anreiz zur ordentlichen Sekundärrechtssetzung, insbesondere zur dringend nötigen Reform des Arbeitszeitrechts.