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Lorenz Reichert/Kamil Klamser

03.04.2026

Anmerkung zur Vorlage an den EuGH in der Rs. C-652/25 (BLUEBERRY), ZESAR 2026, 173–179

Reichert/Klamser, Anmerkung zur Vorlage an den EuGH in der Rs. C-652/25 (BLUEBERRY),

ZESAR 2026, 173–179

03.04.2026

Das polnische Bezirksgericht Częstochowa stellt dem EuGH ausführliche Fragen zu einer polnischen Regelung betreffend die Pensionierung von Richtern. Zu Zeiten der PiS-geführten Regierung hat der Sejm (Kammer des polnischen Parlaments) das Ruhestandsalter für Richter der ordentlichen Gerichte von 67 Jahren auf 65 Jahre herabgesetzt. Ob die Amtszeit bis zum Alter von 70 Jahren verlängert wird, steht im schwach determinierten Ermessen des Landesjustizrats (KRS). Dessen Besetzungsverfahren war zuvor geändert worden: Statt der Richterschaft wählt mittlerweile der Sejm die Richtervertreter, die in der KRS die Mehrheit bilden. Das Gremium ist daher von der parlamentarischen Mehrheit abhängig. Verstößt dieses Arrangement gegen die kompetenziell zweifelhaften Anforderungen des EuGH an die Rechtsstaatlichkeit mitgliedstaatlicher Gerichte (Art. 19 Abs. 1 UAbs. 2 EUV)? Unseres Erachtens darf der EuGH zwar nur elementare Mindestvorgaben für die Rechtsstaatlichkeit in den Mitgliedstaaten aufstellen. Denn der EuGH ist kein Superverfassungsgericht und muss die nationalen Eigenheiten der Mitgliedstaaten achten (Art. 4 Abs. 2 EUV). Da die polnische Regelung jedoch weder hinreichende materielle Entscheidungsdeterminanten noch Verfahrensgarantien noch effektiven Rechtsschutz vorsieht, verstößt sie gegen Art. 19 Abs. 1 UAbs. 2 EUV. Immerhin sind Pensionierungsentscheidungen besonders anfällig für Politisierung – denn der Entscheidungsträger kennt die Entscheidungen des Richters und kann diese politisch bewerten.

Trotzdem schreibt das Unionsrecht im Allgemeinen nicht vor, dass Richterpersonalentscheidungen gerade von einem unabhängigen richterlichen Selbstverwaltungsgremium getroffen werden müssen. Da in Deutschland ein solches System gegen das Demokratieprinzip verstieße, könnte eine anderslautende Rechtsprechung des EuGH für deutsche Gerichte ohnehin keine Verbindlichkeit beanspruchen. Dass hierzulande Richterpersonalentscheidungen meist durch die Landesjustizministerien getroffen werden, ist mithin unionsrechtskonform.