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Lorenz Reichert

15.01.2026

ZR-Examensklausur zum Schuldrecht AT, insbes. Kreditsicherungsrecht, JURA 2026, 58–69

ZR-Examensklausur zum Schuldrecht AT, insbes. Kreditsicherungsrecht

JURA 2026, 58–69

15.01.2026

Die Übungsklausur dient der Vorbereitung auf das erste Staatsexamen und kann in fünf Stunden bearbeitet werden. Mit dem Schuldbeitritt behandelt sie ein Sicherungsmittel, das in der Klausurpraxis weniger verbreitet ist als die Bürgschaft. Erster Klausurschwerpunkt ist demnach die Abgrenzung der verschiedenen Sicherungsmittel. Da der Schuldbeitritt nicht explizit geregelt ist, ist eine methodisch saubere Arbeit mit dem vorhandenen Normenbestand des BGB gefragt. Außerdem wirft der Fall die Frage auf, welches Schicksal der Schuldbeitritt nach Zession der Hauptforderung nimmt. Tief ins Zessionsrecht führt die Streitfrage, gegenüber welcher Person der Schuldner nach der Zession Gestaltungsrechte ausüben kann. Zu den Standardproblemen des Schuldbeitritts gehören hingegen die analoge Anwendung des § 766 S. 1 BGB und des Verbraucherwiderrufsrechts. Letzteres zeigt, wie die Verbraucherrechterichtlinie mit dem nationalen Recht zusammenwirkt. Auch hier steht eine methodengerechte Auslegung der im Einzelnen unbekannten Normen des Unionsrechts im Mittelpunkt.